Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung

Jeder Bürger der in der Bundesrepublik Deutschland krankenversichert ist, muss seit Januar 1995 auch gesetzlich pflegepflichtversichert sein. Dabei gilt der Grundsatz „Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung“. Dies bedeutet, dass man immer bei der gleichen Krankenkasse bzw. Versicherung pflegepflichtversichert ist, bei der man auch krankenversichert ist. Um im Pflegefall Leistungen zu erhalten, muss eine Vorversicherungszeit nachgewiesen werden und ein Antrag auf die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung gestellt worden sein. Die Voraussetzung, um Pflegeleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen, ist eine gutachterlich festgestellte Pflegebedürftigkeit.

Nachfolgend haben wir für Sie die wichtigsten Informationen zur Pflegepflichtversicherung zusammengestellt. Wir zeigen das Leistungsprinzip der Pflegepflichtversicherung, welche Beiträge zu bezahlen sind und warum die Pflegepflichtversicherung nur eine Grundversorgung darstellt.

Seniorin mit Pflegerin
Hände halten

Wer ist in der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung versichert?

Die soziale Pflegeversicherung gilt als jüngster Zweig der Sozialversicherung. Sie wurde durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz – PflegeVG) zum 1. Januar 1995 eingeführt.

Zum versicherten Personenkreis gehören alle, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Wer bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, muss eine private Pflegepflichtversicherung abschließen. Die weit überwiegende Zahl der Versicherten ist in der öffentlich-rechtlich sozialen Pflegeversicherung versichert.

Was leistet die Pflegepflichtversicherung?

Die Pflegepflichtversicherung dient der Absicherung des Risikos, pflegebedürftig zu werden und ist im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt. Pflegebedürftig sind nach der Definition Personen, die auf Dauer gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.

Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Im Januar 20217 wurden im Rahmen einer Pflegereform (Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)) die Leistungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung überarbeitet und das frühere System der Pflegestufen durch die 5 Pflegegrade ersetzt.

Die Leistungen im Pflegefall sind einheitlich festgelegt (§§ 28 ff. SGB XI) und sind gemäß dem „Grad der Pflegebedürftigkeit“ gestaffelt (§ 15 Abs. 2 SGB XI).

Detaillierte Informationen zu den Leistungen der Pflegeversicherung entsprechend Pflegegrad finden Sie in den Menüpunkten Pflegegrade und Pflegegrade – Leistungen.

Wann erhält man die Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung?

Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, ist es notwendig einen Antrag bei der Pflegekasse zu stellen. Zudem muss man mindestens in zwei der letzten zehn Jahre als versicherungspflichtiges Mitglied versichert bzw. nach § 25 familienversichert gewesen sein. Die gesetzliche Grundlage für die Vorversicherungszeit für Pflegeleistungen ist § 33 Abs. 2 SGB XI (www.gesetze-im-internet).

Für versicherte Kinder gilt die Vorversicherung als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt. Diese Regelung bezieht sich auf Kinder, die von Geburt oder einem frühen Kindesalter an wegen einer schweren Behinderung pflegebedürftig sind.

Begutachtungsverfahren

Ob eine Person pflegebedürftig ist, stellt der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) bei einem Hausbesuch fest. Bei Personen die privat pflegepflichtversichert sind, beauftragt die Versicherung Medicproof, den medizinischen Dienst der privaten Pflegepflichtversicherung, die Vorabeinstufung vorzunehmen.

Die Gutachter prüfen, wie sehr die Selbständigkeit und die Fähigkeiten der betroffenen pflegebedürftigen Menschen im Alltag beeinträchtigt sind. So wird ermittelt, welcher der fünf Pflegegrade vorliegt (siehe dazu den Menüpunkt Pflegefall- Begutachtungsverfahren). Wer einen der fünf Pflegegrade zugeteilt erhält, bekommt von der Pflegeversicherung unterschiedliche Leistungen.

Weiterführende Informationen siehe auch unter Menü: Pflegefall - Begutachtungsverfahren.

Frau prüft Unterlagen

Welche Leistungen erhält man in der Pflegepflichtversicherung?

Beide Versicherungssysteme - gesetzliche und private Pflegepflichtversicherung - haben per Gesetz dieselben Leistungen.

Die Höhe der Pflegepflichtleistungen hängt grundsätzlich vom Grad der Pflegebedürftigkeit ab. Je höher der Pflegegrad, desto höher sind die Leistungen. Darüber hinaus gilt der Grundsatz „ambulant vor stationär“. Dies bedeutet, der Gesetzgeber bevorzugt eine Pflege zu Hause. Grundsätzlich werden drei verschiedene Arten für die Pflege unterschieden:

  • ambulante Pflege durch Laien (z.B. Angehörige, Bekannte, Nachbarn o.Ä.)
  • ambulante Pflege durch einen professionellen Pflegedienst
  • stationäre Pflege in einem Pflegeheim.

Dementsprechend erhält man Geldleistungen (Pflegegeld) oder Pflegesachleistungen (für ambulante Pflegedienste oder für eine vollstationäre Pflege in Pflegeeinrichtungen). Die Pflegesachleistungen werden direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Übersteigen die Pflegekosten die Leistungen der Pflegepflichtversicherung für den jeweiligen Pflegegrad, müssen die Pflegebedürftigen die restlichen Kosten tragen.

Anmerkung: Bei Pflegegrad 1 sind Leistungen wie das Pflegegeld und die Hilfe durch professionell Pflegende zuhause und im Pflegeheim noch nicht vorgesehen. Auch weitere Leistungen wie die Kurzzeitpflege, die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge oder die Tages- und Nachtpflege gibt es erst ab Pflegegrad 2.

Leistungen bei der häuslichen Pflege

Leisten die Angehörigen, Nachbarn, Freunde oder Bekannte die Pflege zuhause, erhält der Pflegebedürftige dafür Pflegegeld. Es ist für die privaten Pflegeperson(en) als finanzielle Anerkennung für die Versorgung des Pflegebedürftigen zuhause gedacht. Wenn Angehörige Freunde, Nachbarn etc. die Pflege leisten, ist übrigens eine professionelle Pflegeberatung in regelmäßigen Abständen verpflichtend.

Als Pflegesachleistung wird in der häuslichen Pflege die Leistung von professionellen Pflegediensten bezeichnet. Hierfür übernimmt die gesetzliche Pflegeversicherung einen Teil der Kosten. Das Geld wird direkt mit dem Pflegedienst bzw. der Sozialstation verrechnet. Pflegegeld und Pflegesachleistungen können auch kombiniert werden.

Seniorin wird umsorgt

Die derzeit geltenden Beträge für das Pflegegeld und Pflegesachleistungen finden Sie im Überblick in unserer Tabelle im Menüpunkt Pflegegrade - Pflegegrad-Leistungen.

Leistungen bei der vollstationären Pflege

Bei der vollstationären Pflege wird der Pflegebedürftige dauerhaft in einem Pflegeheim versorgt. Hierfür werden von der gesetzliche Pflegeversicherung vorrangig Aufwendungen für die Pflegeleistungen übernommen. Da die tatsächlichen Pflegekosten die Leistungen der Pflegepflichtversicherung in der Regel deutlich übersteigen, zahlen alle Pflegebedürftigen unabhängig vom Pflegegrad einen „einrichtungseinheitlichen Eigenanteil“ an ihr Pflegeheim. Zusätzlich müssen sie die Kosten für Unterbringung und Verpflegung (sogenannte Hotelkosten) selbst tragen.

Ausführliche Informationen zu allen Leistungen bei der Vollstationären Pflege finden Sie im Menüpunkt Pflegearten - Vollstationäre Pflege.

Leistungen die unabhängig sind vom Pflegegrad

Unabhängig vom Pflegegrad sieht die Pflegepflichtversicherung noch weitere Leistungen vor. Dazu zählen unter anderem:

  • Pflegehilfsmittel: Zu den mit 42 Euro pro Monat (Stand 2025) bezuschussten Pflegehilfsmitteln zählen zum Beispiel Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Inkontinenzunterlagen etc. Technische Pflegehilfsmittel wie z.B. ein Pflegebett, Rollstühle etc. werden vorzugsweise leihweise überlassen.
  • Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen: Bis zu 4.180 Euro pro Maßnahme (z.B. Badumbau für Barrierefreiheit, Installation einer Herdüberwachung für längeres eigenständiges Wohnen bei zunehmen vergessliche Menschen etc.) (Stand 2025)-
  • Ent­last­ungs­be­trag: 131 Euro im Monat (Stand 2025) für Entlastungsleistungen (z.B. für Gruppenangebote, eine stundenweise Einzelbegleitung etc.) bei der Pflege zu Hause. Ab Pflegegrad 2 auch nutzbar für Kurzzeitpflege sowie Tages- und Nachtpflege.

Ausführliche Informationen zu den weiteren Leistungen finden Sie im Menü Pflegegrade - Pflegegrad Leistungen sowie unter den einzelnen Pflegegraden im Menü Pflegegrade.

Weitere Unterstützungsleistungen

Ab Pflegegrad 2 erhält man weitere Unterstützungsleistungen wie die Kurzzeitpflege, die Ver­hin­de­rungs­pfle­ge oder die Tages- und Nachtpflege.

  • Kurzzeitpflege: Diese ermöglicht es, den Pflegebedürftigen für einen begrenzten Zeitraum in einem Pflegeheim unterzubringen. Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt die Kosten dafür bis zu acht Wochen im Jahr und zahlt bis zu 1.854 Euro pro Jahr  (Stand 2025) für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5.

    siehe Menü Pflegearten - Kurzzeitpflege sowie das Menü Pflegegrade.

  • Ver­hin­de­rungs­pfle­ge: Bis 1.685 Euro für höchstens sechs Wochen im Kalenderjahr  (Stand 2025) zur Vertretung bei der häuslichen Pflege z.B. bei Krankheit oder Urlaub pflegender Angehöriger. Ver­hin­de­rungs­pfle­ge und Kurzeitpflege können kombiniert werden.

    Siehe Menü Pflegearten - Verhinderungspflege sowie das Menü Pflegegrade.

  • Tages- und Nachtpflege: Hier verbringen Versicherte den Tag oder die Nacht in teilstationärer Pflege. Tages- und Nachtpflege lassen sich mit Pflegegeld und Pflege-Sachleistungen kombinieren.

    Siehe Menü Pflegearten sowie das Menü Pflegegrade.

Die Versorgungslücke der Pflegepflichtversicherung

Allgemein gilt: Die Pflegeversicherung ist als „Teilkasko-Versicherung“ konzipiert. Die Zuschüsse für die Pflegekosten sind grundsätzlich in allen Bereichen begrenzt und decken die tatsächlichen Pflegekosten in der Regel nicht ab.

In der Vollstationären Pflege wird die Versorgungslücke – also der Unterschied zwischen tatsächlichen Kosten und den Leistungen der Pflegeversicherung - am deutlichsten.
Ein pflegebedürftiger Mensch muss - unabhängig vom Pflegegrad - für die Pflegeheimunterbringung im ersten Pflegejahr im Bundesdurchschnitt zusätzlich 2.871 Euro/Monat aus der eigenen Tasche bezahlen. Je nach Region und Bundesland können die Eigenanteile jedoch auch deutlich höher ausfallen.

Seniorin im Rollstuhl

Versorgungslücke in der vollstationären Pflege:

Tabelle: Was Pflegeheim Bewohner im Bundesdurchschnitt selbst zahlen.
Stand Januar 2025: Eigenbeteiligung mit Zuschüssen nach Aufenthaltsdauer im Pflegeheim (Quelle: www.vdek.com):

Aufenthaltsdauer in vollstationärer Pflege

0 bis 12 Monate

Ab 12 Monate

Ab 24 Monate

Ab 36 Monate

Durchschnittliche monatliche Eigenbeteiligung nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse

2.984 Euro

2.720 Euro

2.368 Euro

1.928 Euro

Kosten Stand Januar 2025 Eigenbeteiligung gestafflet nach Aufenthaltsdauer im Pflegeheim. Quelle: Verband der Ersatzkassen (VDEK) www.vdek.com).

Hinweis: Gesetzlicher Leistungszuschlag für vollstationäre Pflege seit Januar 2022. Seit 1.1.2022 haben Pflegebedürftige Anspruch auf einen zusätzlichen Leistungszuschlag im Pflegeheim, gestaffelt nach der Aufenthaltsdauer. Dieser ist bei der angegebenen Eigenbeteiligung berücksichtigt. Der Leistungszuschlag steigt mit der Dauer des Heimaufenthalts. Allerdings macht er nur einen kleinen Teil der Gesamtkosten aus. Kosten für Unterkunft, Verpflegung sowie Investitionskosten müssen vom Pflegebedürftigen weiterhin komplett bezahlt werden

Beispiel: Versorgungslücke bei der Pflege zu Hause

Auch in der ambulanten Pflege klafft schnell eine große Finanzierungslücke.

Es müssen häufig ambulante Pflegedienste, Kosten für barrierefreies oder betreutes Wohnen, Medikamente, Therapien und Pflegehilfsmittel wie Pflegebett oder Treppenlift bezahlt werden. Zudem sinkt das Einkommen der Familienmitglieder, die ihren Vollzeitjob aufgeben müssen, um pflegebedürftige Angehörige daheim zu betreuen. Bei professioneller Pflege zu Hause steigen die Kosten mit jedem Pflegegrad.

Müssen z.B. zur Entlastung Dienstleistungen von professionellen Pflegepersonen in Anspruch genommen werden, dann muss man schnell – auch bei niedrigeren Pflegegraden - mit monatlichen Zuzahlungen von 1.000 Euro und mehr rechnen. So kann die Versorgungslücke Familien schnell in eine Schuldenfalle hinein ziehen.

Senior mit Pflegerin

Tabelle: Beispielhafte Gegenüberstellung ambulante Pflegekosten und Leistungen gesetzliche Pflegeversicherung (Stand 2025)

Kosten pro Monat

Pflegegrad 1
Pflege zuhause durch Angehörige

Pflegegrad 2
Pflege zuhause
durch Angehörige

Pflegegrad 3
Pflege zuhause
durch ambulanten Pflegedienst

Pflegegrad 4
Pflege zuhause
durch Angehörige
unterstützt durch eine
24-Stunden Pflegekraft z.B. aus dem Ausland (Entsendungsmodell*)

Pflegekosten/Monat

400

900

2.200

2.500

- Leistungen der Pflegekasse/Monat

131

347

1.497

800 Pflegegeld

= Monatliche Versorgungslücke

269

553

703

1.700

* Hinweis: Kosten ambulanter Pflegedienst: Bitte beachten Sie, dass dieses Kostenbeispiel für einen ambulanten Pflegedienst lediglich eine Orientierungsgröße darstellt. Die tatsächlichen Rechnungsbeträge eines Pflegedienstes können abhängig von den individuell gebuchten Pflegedienstleistungen und dem gewählten Anbieter in Ihrer Region hiervon abweichen.

* Hinweis: Das Entsendungsmodell einer 24 Stunden Pflegekraft wird häufig für die häusliche Pflege in Anspruch genommen, da es entscheidende Vorteile bietet: Es ist mit Kosten zwischen 2.200 und 3.200 Euro im Monat die günstigste Variante einer häuslichen Rund-um-die-Uhr Pflege. Um die Organisation der Pflege, die Zahlung von Sozialabgaben und die Anreise der Pflegekraft kümmert sich der Anbieter (www.pflegehilfe.org). In diesem Fall zahlt die Pflegekasse nur das Pflegegeld, so als ob die Pflege durch Angehörige geleistet wird

Monatliche Versorgungslücke wächst mit dem Pflegegrad

Die gesetzliche Pflegepflichtversicherung deckt für jegliche Art der Pflege immer nur einen Teil der tatsächlich entstehenden Pflegekosten ab und bringt eine erhebliche Versorgungslücke mit sich, die umso größer wird, je höher der Pflegegrad ist. Wie hoch die individuelle Versorgungslücke ist, variiert natürlich immer abhängig von den individuellen finanziellen Mitteln und den individuellen monatlichen Kosten.

Wie wird die gesetzliche Pflegepflichtversicherung finanziert?

Die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung erfolgt im Wesentlichen durch Beiträge der Versicherten sowie durch sonstige Einnahmen. Als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind Sie bei Ihrer Krankenkasse sowohl kranken- als auch pflegeversichert.

Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung werden von allen zahlungspflichtigen Mitgliedern erhoben. Sie werden wie in der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem gesetzlich festgelegten Beitragssatz der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze erhoben.

Euromünzen

Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung (Stand 2025)

Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung sind einkommensabhängig und werden prozentual vom Bruttogehalt berechnet. Der Beitragssatz wird regelmäßig durch den Gesetzgeber angepasst. 

Ab 2025 gelten folgende Beitragssätze: 

  • Grundbeitragssatz: 3,6 % des Bruttoeinkommens.
  • Kinderlosenzuschlag: 0,6 % (ab dem 23. Lebensjahr).
  • Gesamtsatz für Kinderlose: 4,2 %

Der Arbeitgeber zahlt immer den Beitragsanteil von 1,8 Prozent:

Beitragsreduktion für Eltern:

Der Beitragssatz wird nach der Kinderzahl differenziert. Eltern zahlen generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Wer mehrere Kinder unter 25 Jahren hat, bei dem reduziert sich der Beitragssatz ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind. Für die Beitragsabschläge werden mind. 2 bis max. 5 Kinder unter 25 Jahren angerechnet.

Eltern mit Kindern unter 25 Jahren profitieren somit von der folgenden gestaffelten Reduktion des Pflegebeitrags ab 2025.

  • Mit einem Kind: 3,6 %.
  • Mit zwei Kindern: 3,35 % (Abschlag von 0,25 %)
  • Mit drei Kindern: 3,1 % (Abschlag von 0,5 %).
  • Mit vier Kindern: 2,85 % (Abschlag von 0,75 %)
  • Mit fünf oder mehr Kindern: 2,6 % (Abschlag von 1,0 %)

Sind alle Kinder aus der Erziehungszeit, gilt dauerhaft der ein-Kind Beitrag, auch wenn man in Rente ist. Der Nachweis erfolgt über die Krankenkasse.

Anmerkung Sonderfall Sachsen

Eine abweichende Regelung bei der Verteilung der Pflegeversicherungsbeiträge auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt im Bundesland Sachsen. Diese Regelung gilt, weil Sachsen bei der Einführung der Pflegeversicherung keinen Feiertag gestrichen hatte. Deswegen zahlen Beschäftigte in Sachsen einen höheren Anteil am Pflegeversicherungsbeitrag als in den anderen Bundesländern.

Ab 1. Januar 2025 wird sich der Beitrag voraussichtlich so aufteilen:

  • Der Arbeitgeber soll dann 1,3 Prozent tragen
  • Der oder die Beschäftigte trägt dann 2,3 Prozent plus Zuschlag oder abzüglich der Abschläge.

Die Beitragsbemessungsgrenze

Je höher das Einkommen, desto höher sind also die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung – unabhängig vom individuellen Risiko. Die Beitragszahlungen von Personen mit gesetzlicher Krankenversicherung und sozialer Pflegeversicherung haben jedoch eine Beitragsbemessungsgrenze.  Übersteigt das Einkommen diese Grenze, so muss für den übersteigenden Betrag kein Beitrag mehr geleistet werden.

(siehe auch: Information zur Beitragsbemesssungsgrenze: www.bundesregierung.de).

Die Private Pflegepflichtversicherung

Privatversicherte schließen ihre Pflegepflichtversicherung in der Regel bei ihrer bisherigen Privaten Krankenversicherung ab. Anders als in der gesetzlichen Pflegeversicherung richtet sich in der privaten Pflegepflichtversicherung die Höhe des Beitrags nicht nach dem Einkommen, sondern vor allem nach dem Alter und der Gesundheit. Jedes Familienmitglied wird in der Privaten Pflegepflichtversicherung eigeständig pflegepflichtversichert, eine Familienmitversicherung existiert in der privaten Pflegepflichtversicherung nicht.

Glückliche Familie

Der Kostendruck in der Pflegepflichtversicherung

In der gesetzlichen, umlagefinanzierten Pflegeversicherung zahlen die Beitragszahler mit ihren Beiträgen die Pflegeleistungen der Pflegebedürftigen. So werden die aktuellen Einnahmen sofort wieder für laufende Pflegekosten verwendet.

  • Der demografische Wandel stellt dieses Modell aber zunehmend vor Finanzierungsprobleme. Durch die Alterung der sogenannten Baby-Boomer Jahrgänge wird die Zahl der Pflegebedürftigen in naher Zukunft steigen.
  • Damit steigt auch die Höhe der Ausgaben der Pflegeversicherung entsprechend an. Gleichzeitig gibt es aufgrund geringer Geburtenraten immer weniger Menschen im erwerbsfähigen Alter, um die Pflegeversicherung zu finanzieren.
  • Dazu kommt die inflationsbedingte Kostensteigerung in der Pflege sowie der zusätzliche Bedarf an Pflegekräften. Schon jetzt ist der Fachkräftemangel groß, so dass mit steigenden Gehältern zu rechnen ist.

Das alles bedeutet einen großen Kostendruck für die gesetzliche Pflegeversicherung. In letzter Konsequenz wird dies aber auch für jeden einzelnen Pflegebedürftigen und dessen Familie eine größere Kostenbelastung für eine gute Pflege bedeuten.

Schließen Sie die Versorgungslücke

Eine zusätzliche Pflegevorsorge wird aus all diesen Gründen auch ausdrücklich vom Bundesgesundheitsministerium empfohlen. (www.bundesgesundheitsministerium.de).

Zitat:
Pflegebedürftigkeit kann jede und jeden treffen. Oft kommt der Pflegefall überraschend und bedeutet eine große Umstellung für die gesamte Familie. Bei allen Entscheidungen, die dann zu treffen sind, sollten die Wünsche der Pflegebedürftigen im Vordergrund stehen und nicht die Sorge darum, welche Art der Pflege und Betreuung finanziell tragbar ist. Da die gesetzliche Pflegeversicherung nur die Grundversorgung absichert und die tatsächlichen Pflegekosten nicht selten höher ausfallen, ist eine zusätzliche private Vorsorge meist sinnvoll“.

Nutzen Sie unser Angebot zum Vergleichen von Pflegezusatzversicherungen

Auch wir legen Ihnen aus allen diesen Gründen nahe, sich mit dem Thema auseinander zu setzen und privat vorzusorgen. Pflegezusatzversicherungen bietet Ihnen dafür gute Möglichkeiten. Die Höhe der Versorgungslücke ist dabei individuell und hängt vom jeweiligen Einkommen und den Ausgaben im Pflegefall ab. Vor Abschluss einer Zusatzversicherung sollten diese grob berechnet werden.

Gern stehe Ihnen unsere Versicherungsprofis dazu mit Tipps und Beratung zur Seite. Nutzen Sie einfach unseren Tarifrechner für einen ersten Vergleich und fordern Sie von uns ein unverbindliches Angebot zur Pflegezusatzversicherung an.