Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie in gesunden Tagen bestimmen, wer für Sie handeln und entscheiden soll, wenn Sie dies selbst z.B. aufgrund von Krankheit, Unfall oder Pflegebedürftigkeit im Alter nicht mehr können. Denn eine andere Person kann in diesem Fall nur dann rechtswirksam für Sie handeln, wenn Sie von Ihnen bevollmächtigt wurde. Kinder oder Ehepartner sind nicht automatisch die gesetzlichen Vertreter. Steht kein bevollmächtigter Vertreter zur Verfügung, dann setzt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer ein. Wenn Sie dies nicht haben wollen, ist es in jedem Fall sinnvoll eine Vorsorgevollmacht zu verfassen.
Zum Erteilen von Vollmachten gibt es wesentliche Dinge zu beachten. Eine Vollmacht sollte man nicht leichtfertig erteilen, denn sie ist praktisch sofort wirksam, wenn Sie diese im Original an den Bevollmächtigten übergeben haben. Niemand prüft, ob Sie tatsächlich nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Informationen zum Erteilen einer Vollmacht zusammengestellt.
Vorsorgevollmacht - was ist das genau?
Die Vorsorgevollmacht ist - neben der Patientenverfügung und der Betreuungsverfügung - eine der in Deutschland verbreitetsten Verfügungsarten, mit der man für den Fall vorsorgt, dass man geistig und körperlich nicht mehr dazu in der Lage ist, für sich Entscheidungen zu treffen und das eigene Leben selbst zu organisieren.
Durch eine Vorsorgevollmacht können Sie sicherstellen, dass sich eine Person Ihres Vertrauens im Notfall um die persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten kümmern kann und kein Betreuer von einem Betreuungsgericht bestellt werden muss.
Wer einer anderen Person eine Vollmacht überträgt, wird als Vollmachtgeber bezeichnet. Die Person, die im Besitz dieser Vollmacht ist, wird zum Bevollmächtigten. Der Bevollmächtigte darf nur dann für Sie tätig werden, wenn er im Besitz der Original-Vorsorge-Vollmacht ist und der Vollmachtgeber wichtige Dinge nicht mehr selber regeln kann.
Wofür braucht man eine Vorsorgevollmacht?
Für eine Unfähigkeit, selbst entscheiden zu können, kann es verschiedene Gründe geben: ein Unfall, eine Krankheit, eine Behinderung oder auch z.B. bestimmte, geistige Einschränkungen aufgrund eines hohen Alters (z.B. Demenz, Alzheimererkrankung etc.). Dann stellt sich die Frage: Wer soll stattdessen entscheiden? Und wie rechtssicher sind Entscheidungen, die andere für einen treffen?
Rechtlich gesehen erfordern Entscheidungen immer zwingend die Erlaubnis der betroffenen Person.
Vorsorgevollmachten sind deshalb notwendig, weil niemand ohne weiteres stellvertretend für eine andere, volljährige Person entscheiden darf. Ehepartner, Kinder oder andere Familienangehörige dürfen nicht automatisch stellvertretend für den Partner, die Eltern oder Großeltern Entscheidungen treffen. Auch gibt es keine gesetzliche Vertretungsmacht von Eltern gegenüber volljährigen Kindern.
Liegt keine Vollmacht vor, muss ein Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer bestellen. Zwar wird das Betreuungsgericht bei der Bestimmung eines Betreuers in der Regel die nächsten Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kinder) oder Personen mit persönlicher Bindung zuerst in Betracht ziehen. Es kann aber auch sein, dass eine fremde Person (z.B. ein Berufsbetreuer) eingesetzt wird. Das ist für viele Menschen eine unangenehme Vorstellung.
Um dem vorzubeugen, sollte man beizeiten eine Vorsorgevollmacht aufsetzen, wenn man eine oder mehrere Personen hat, denen man uneingeschränkt vertraut. Damit können Sie bestimmen, wer für den Fall entscheidet, wenn Sie es nicht mehr können. Wenn es eine/n Bevollmächtigte/n (mit einer Vorsorgevollmacht) gibt, wird kein Betreuungsgericht eingeschaltet.
Wollen Sie keine Vorsorgevollmacht, dann sollten Sie möglichst eine Betreuungsverfügung ausstellen. Darin können Sie aufschreiben, wen Sie sich als Betreuer/in vorstellen könnten. Weitere Informationen zum Thema Betreuungsverfügung finden Sie im Menüpunkt – Pflege Tipps - Betreuungsverfügung .
Hinweis: Notvertretungsrecht für Ehepartner für gesundheitliche Angelegenheiten
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es ein gesetzliches Notvertretungsrecht von Ehegatten untereinander (§ 1358 BGB). Dieses ist jedoch an enge Voraussetzungen gebunden: Es gilt ausschließlich nur für Angelegenheiten der Gesundheitssorge und damit im Zusammenhang stehender Verträge. Zudem ist es zeitlich auf sechs Monate ab dem entsprechenden Zeitpunkt befristet.
Dies bedeutet: Kann ein Ehegatte aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls seine eigenen Angelegenheiten gegenüber Ärzten, der Krankenkasse, einem Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung nicht alleine regeln, so darf der andere Ehegatte in diesem eng gesteckten Rahmen für ihn tätig werden. Das bezieht sich insbesondere auf die Einwilligung in ärztliche Eingriffe und den Abschluss von Behandlungsverträgen.
Leben die Ehegatten getrennt, ist die Anwendung des Notvertretungsrechts ausgeschlossen. Ärzte verwenden ein gesetzliches Formular, um dem Ehegatten des Patienten das gesetzliche Notvertretungsrecht zu bestätigen. Damit soll die Bestellung eines rechtlichen Betreuers für die Gesundheitssorge vermieden werden. Dies war bisher notwendig, wenn die erkrankte Person keine Vorsorgevollmacht hatte.
Was kann man mit einer Vorsorgevollmacht alles regeln?
In der Vorsorgevollmacht sollten Sie genau festlegen, wozu diese im Einzelnen ermächtigen soll. Sie können Ihrem/er Bevollmächtigten eine Generalvollmacht geben oder einzelne Bereiche benennen, in denen er/sie für Sie entscheiden soll. Folgende Aufgaben bzw. Bereiche können Sie einzeln oder gemeinsam mit der Vorsorgevollmacht übergeben:
Vorsorgebereich
Aufgaben und Bereiche, die der/die Bevollmächtigte für den/die Vollmachtgeber/in erledigen darf
Gesundheitssorge
Entscheidungsbefugnis über alle gesundheitlichen Belange. Die behandelnden Ärzte und Pfleger/innen, dürfen Informationen an den Bevollmächtigten weitergeben (Schweigepflichtentbindung). Er/Sie hat die Erlaubnis gesundheitsbezogene Entscheidungen zu treffen wie z.B. die Auswahl von behandelnden Ärzten, Krankenhaus oder Pflegeheim oder das Erlauben oder Ablehnen von Untersuchungen, Behandlungen oder Operationen. Achtung: Für behandlungsbedingte, freiheitsentziehende Maßnahmen wie z.B. einen Bauchgurt oder ein Bettgitter oder eine gefährliche Operation (z.B. Transplantation, Amputation) ist eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht notwendig.
Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten
Erlaubnis zu entscheiden, wo der Vollmachtgeber wohnen soll, z.B. zu Hause mit ambulanter Pflege, in einem Wohnheim oder in einem Pflegeheim. Er/sie darf z.B. den Vertrag für ein Pflegeheim unterschreiben, einen Miet-Vertrag kündigen, die Wohnung ausräumen, sich um die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Mietvertrag kümmern oder eine neue Wohnung mieten.
Vermögenssorge
Der Bevollmächtigte darf über alles entscheiden, was mit Ihrem Vermögen zu tun hat. Zu beachten ist dabei: Nur wenige Banken akzeptieren eine normale Vorsorgevollmacht. Banken verlangen in der Regel, dass Sie spezielle Formulare der Bank ausfüllen müssen. Sprechen Sie unbedingt mit Ihrer Bank, um die genauen Vorgaben zu erfüllen. Achtung: Bei Immobiliengeschäften (z.B. Verkauf oder Kauf von Wohnung, Haus oder Grundstück) ist eine notarielle Beglaubigung der Vollmacht nötig.
Behördenangelegenheiten
Vertretungserlaubnis bei Behörden und Versicherungen wie z.B. beim Rentenversicherungsträger oder bei der Sozialversicherung. Erlaubnis u.a. Anträge zu stellen oder Dokumente zu beantragen.
Post- und andere Mitteilungswege
Er/sie darf die Post anzunehmen und öffnen bzw. Post für den Vollmachtgeber verschicken. Dies gilt auch für digitale Mitteilungswege (E-Mail etc.).
Vertretung vor Gericht
Der Bevollmächtigte darf den Vollmachtgeber vor dem Gericht voll vertreten. Das heißt er/sie darf für den Vollmachtgeber Entscheidungen treffen und stellvertretend handeln.
Geltung über den Tod hinaus
Eine Vollmacht kann auch so erstellt werden, dass diese auch nach dem Tod des Vollmachtgebers noch gültig ist (sogenannte transmortale Vollmacht). Die Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus besteht so lange, bis die Erben sie widerrufen. Ein Vorteil: Gilt Vollmacht über den Tod hinaus, kann sich der Bevollmächtigte im Sinnes Vollmachtgebers um den Nachlass kümmern.
Wofür ist keine Vorsorgevollmacht möglich?
Für höchstpersönliche Rechtsgeschäfte ist die Möglichkeit der Stellvertretung ausgeschlossen. Dazu zählt z.B. auch die Errichtung von Testamenten. Diese Bereiche können Sie nicht an einen Bevollmächtigten übertragen. Zudem muss der/die Bevollmächtigte in manchen Fällen beim Betreuungsgericht eine Genehmigung einholen: Zum Beispiel, wenn sich die behandelnden Ärzte und der/die Bevollmächtigte über den Patientenwillen bei einer medizinischen Behandlung nicht einig sind.
Wen kann ich bevollmächtigen?
Sie sollten nur diejenige Person bevollmächtigen, der Sie absolut vertrauen, denn der Bevollmächtige darf für Sie sehr wichtige Dinge entscheiden und unterliegt keinerlei Kontrolle.
Prinzipiell können Sie jeder Person eine Vollmacht ausstellen, der sie vertrauen, nicht nur Familienangehörigen. Und selbstverständlich sollten Sie vorher mit der Person sprechen, die Sie bevollmächtigen wollen. Denn für die mit einer Vollmacht verbundenen Aufgaben benötigt man Zeit und die Person muss sich dafür imstande sehen. Nicht jede Person ist sofort in der Lage alles Notwendige zu veranlassen und zu regeln.
Grundsätzlich können Sie auch mehrere Personen bevollmächtigen, um die Verantwortung aufzuteilen. Dazu können Sie für verschiedene Aufgabenbereiche verschiedene Personen bevollmächtigen (Einzelvertretung). Beispiel: Die Tochter soll sich um die Gesundheitssorge und Wohnungsangelegenheiten kümmern, der Sohn um Vermögensangelegenheiten. In diesem Fall sollten Sie für den Sohn und die Tochter jeweils eine eigene Vollmacht ausstellen.
Sie können auch festlegen, dass mehrere Personen für ein und denselben Aufgabenkreis verantwortlich sind und nur gemeinsam entscheiden dürfen (Gesamtvertretung). Bitte bedenken Sie dabei aber, dass diese Personen nur handeln können, wenn sie sich einig sind. Die Wahrnehmung Ihrer Interessen könnte aufgrund von Meinungsverschiedenheiten Ihrer verschiedenen Vertrauenspersonen gefährdet werden.
Gibt es für die Vorsorgevollmacht Formvorschriften?
Für die Erstellung von Vorsorgevollmachten gibt es keine Formvorschriften. Es ist jedoch empfehlenswert, bei der Vorsorgevollmacht auf folgende Dinge zu achten, damit die bevollmächtigte Person die Bevollmächtigung auch nachweisen kann:
Schreiben Sie die Vollmacht wie einen Vertrag auf. Das heißt, sie müssen Ort, Datum, Ihren Vor- und Nachnamen, Adresse und Geburtsdatum aufschreiben. Am Ende müssen Sie unterschreiben.
Tragen Sie den Bevollmächtigten mit Vor- und Nachnamen, Adresse und Geburtsdatum in die Vorsorgevollmacht ein. Der Bevollmächtigte sollte ebenfalls unterschreiben, damit wird klar gezeigt, dass der Bevollmächtigte die mit der Vollmacht verbundenen Aufgaben übernehmen möchte.
Sie können dem Bevollmächtigten entweder das Recht geben, über alle Bereiche zu entscheiden oder nur für bestimmte Teilbereiche. Diese Bereiche müssen Sie in der Vollmacht aufzählen.
Eine Muster-Vorlage bzw. Musterformulare für eine Vorsorgevollmacht gibt es im z.B. beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zum kostenlosen Herunterladen (https://www.bmj.de)
Wenn man keine Person hat, der man uneingeschränkt vertraut, dann gibt es entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten für eine Vorsorgevollmacht, um sicher gehen zu können, dass die eigenen Interessen vertreten werden: Sie könnten z.B. zusätzlich eine Kontrollperson bestimmen. Oder Sie bestimmen, dass manche Entscheidungen nur gemeinsam gefällt werden dürfen.
Anwälte beraten dazu, wie Sie mit Vorsorgevollmachten gezielt Entscheidungsbefugnisse an Vertrauenspersonen delegieren und auch eingrenzen können.
Für manche Bereiche ist es übrigens notwendig, dass ein Notar die Vollmacht beglaubigt. Dies ist zum Beispiel für Immobiliengeschäfte nötig.
Persönliche Voraussetzungen, um eine Vorsorgevollmacht erteilen zu können
Eine wirksame Vorsorgevollmacht können grundsätzlich nur Personen ausstellen, die auch geschäftsfähig sind. Im Normalfall sind alle Menschen ab 18 Jahren voll geschäftsfähig. Gleichzeitig müssen Sie voll geschäftsfähig sein, wenn Sie die Vorsorgevollmacht rückgängig machen oder ändern wollen. Weil nicht immer klar ist, ob ein jemand voll geschäftsfähig ist (z.B. Beispiel bei Demenz), muss zur Vorsorgevollmacht eventuell eine ärztliche Bestätigung eingeholt werden, dass man voll geschäftsfähig sind. Es ist daher ratsam, eine Vorsorgevollmacht rechtzeitig zu erteilen
Wo sollte man eine Vorsorgevollmacht am besten aufbewahren?
Die von Ihnen bevollmächtigte Person kann Sie nur dann vertreten, wenn sie die Vollmachtsurkunde im Original vorlegen kann. Deshalb sollten Sie die Vorsorgevollmacht so aufbewahren, dass Sie für Ihre Vertrauensperson leicht zu finden ist. Hierfür hat man z.B. folgenden Möglichkeiten:
Sie bewahren die Vollmachtsurkunde an einem Ort auf, den Ihre Vertrauensperson kennt (z.B. in einem Ordner mit der Aufschrift „Vorsorgedokumente“).
Außerdem können Sie Kopien machen und an Ihren/e Arzt/Ärztin, an den oder die Bevollmächtigte/n und an Personen geben, denen sie vertrauen. Eine notarielle Vollmacht können Sie auch bei Ihrem/er Notar/Notarin hinterlegen.
Zudem können Sie die Vorsorgevollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Das Betreuungsgericht fragt hier im Betreuungsfall ab, ob eine Vorsorgevollmacht bzw. Betreuungsverfügung existiert. Das Vorsorgeregister speichert die Information, dass es bei Ihnen eine Vorsorgevollmacht gibt. Die Vollmacht selbst verbleibt bei Ihnen. Weiterführende Informationen dazu finden Sie hier: https://www.vorsorgeregister.de/
Kann man eine Vorsorgevollmacht ohne Notar machen?
Eine öffentliche Beglaubigung oder notarielle Beurkundung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Ob eine beglaubigte oder notariell beurkundete Vorsorgevollmacht für Sie dennoch sinnvoll ist, kommt ganz auf Ihre persönliche Situation an: Zum Beispiel auf Ihre Vermögensverhältnisse, ob Sie Immobilienbesitz haben oder ob Sie eventuell eine Firma besitzen. In diesem Fall ist der Gang zum Notar sehr zu empfehlen. Aber auch wenn Sie ganz sicher gehen wollen, sind Sie bei einem/er Notar oder Anwalt immer gut aufgehoben. Denn dies gibt in jedem Fall Rechtssicherheit. Notargebühren sind gesetzlich festgelegt und richten sich nach Ihrem Vermögen. Dies können Sie vorab erfragen.
Öffentliche Beglaubigung
Mit der öffentlichen Beglaubigung bestätigt Ihnen ein Notar bzw. eine Notarin, dass die Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht von Ihnen stammt. Sie können Ihre Vorsorgevollmacht aber auch durch eine örtliche Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigen lassen. Dies ist einer notariellen Beglaubigung gleichgestellt.
Wichtig: Für Immobilien- und Grundstücksgeschäfte reicht eine rein schriftliche Vorsorgevollmacht nicht aus. Sie brauchen eine öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht oder eine notariell beurkundete Unterschrift vom Vollmachtgeber! Nur dann kann der Bevollmächtigte mit der Vorsorgevollmacht Immobilien erwerben oder veräußern und Änderungen im Grundbuch vornehmen. Zudem ist ein ausdrücklicher Verweis zu Immobilien- und Grundstücksgeschäften in der Vorsorgevollmacht nötig.
Notarielle Beurkundung
Diese geht über eine schlichte, öffentliche Beglaubigung hinaus. Hier wird nicht nur die Echtheit Ihrer Unterschrift bestätigt. Der/die Notar/in befasst sich auch mit dem Inhalt der Vollmachtsurkunde. Das heißt er oder sie erforscht Ihren Willen, erläutert Ihnen die rechtliche Tragweite und übersetzt ihre Erklärungen in rechtssichere Formulierungen. Außerdem muss der/die Notar/in eine Beurkundung unter Umständen ablehnen, wenn Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgerbers bestehen.
Wird eine Vorsorgevollmacht notariell beurkundet, dann gilt dies gleichzeitig auch als Nachweis der Geschäftsfähigkeit. Gleichzeitig behält der/die Notar/in die Originalvollmacht bei sich. Die Bevollmächtigten bekommen eine Kopie.
Empfehlenswert ist eine notarielle Beurkundung immer dann, wenn eine Standard-Vorsorgevollmacht nicht ausreicht, z.B. wenn es sich um größere Vermögen (z.B. viele Immobilen) handelt. Aber auch wenn es Anzeichen für eine beginnende Demenz gibt und damit Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bestehen.
Ab wann und wie lange ist eine Vorsorgevollmacht gültig?
Sie selbst können mit der Vorsorgevollmacht entscheiden, ab wann diese gelten soll. Sie können zum Beispiel schreiben, dass sie ab sofort gilt. Das bedeutet: Der Bevollmächtigte kann nach außen hin sofort tätig werden (sog. Außenverhältnis der Vollmacht). Deswegen sollten Sie nur derjenigen Person eine Vollmacht erteilen, zu der Sie uneingeschränktes Vertrauen haben. Oder man kann schreiben, dass die Vorsorgevollmacht erst dann gilt, wenn die Geschäftsunfähigkeit ärztlich festgestellt hat.
Bei einer Vorsorgevollmacht sollte man gleichzeitig vereinbaren, was der/die Bevollmächtigte genau tun soll und darf: Dieses sogenannte „Innenverhältnis“ ist eine Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Bevollmächtigten.
Sie können z.B. beim Thema Finanzen bzw. Vermögenssorge vereinbaren, dass von Ihrem Konto bestimmte Personen wie z.B. Ihre Kinder z.B. zum Geburtstag einen bestimmten Geldbetrag erhalten sollen oder dass einmal im Jahr von Ihrem Konto eine bestimmte Geldspende an eine gemeinnützige Organisation überwiesen werden soll. Dieses Dokument mit Ihren Vorgaben bekommt die Bank nicht zu sehen. In die Innenverhältnisregelung können Sie für den Bevollmächtigten alle Anweisungen genau aufschreiben.
Übrigens: Solange Sie geschäftsfähig sind, können Sie Ihre erteilte Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen. Dazu müssen Sie nur die Vollmachtsurkunde vom Bevollmächtigten zurückverlangen und am besten noch alle Kopien vernichten.
Was sind die Vorteile einer Vorsorgevollmacht?
Eine Vorsorgevollmacht kann man ohne großen Aufwand erstellen.
Man kann mit einer Vorsorgevollmacht je nach Wunsch alle Bereiche oder nur Teilbereiche abgeben.
Eine Vorsorgevollmacht kann man jederzeit widerrufen.
Die Vorsorgevollmacht ist eine gute Lösung, wenn es eine gutes Vertrauensverhältnis mit dem Bevollmächtigten gibt, der im Ernstfall ganz in Ihrem Sinne entscheiden kann
Was ist der Nachteil einer Vorsorgevollmacht?
Eine Vorsorgevollmacht sollte man nur dann erstellen, wenn man eine Person hat, der man vollständig vertrauen kann.
Missverständnisse und Meinungsunterschiede können dazu führen, dass der/die Bevollmächtigte anders entscheidet, als man es sich wünscht.
Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Bevollmächtigen können zu Problem und Auseinandersetzungen führen.
Missbrauchsgefahr: Es kann auch vorkommen, dass ein/e Bevollmächtiger/e Sie betrügt.
Keine direkte Kontrolle des Bevollmächtigten. Nur wenn eine andere Person Auffälligkeiten feststellt, dann kann diese das Betreuungsgericht informieren.
Was passiert, wenn man keine Vorsorgevollmacht ausstellen möchte?
Will man keine Vollmacht ausstellen, weil man keine Person kennt, der man absolut vertraut, dann kann man stattdessen eine Betreuungsverfügung schreiben. Auch in diese Verfügung können Sie alle Wünsche und Vorstellungen schreiben und einen Betreuer benennen. Im Unterschied zum Bevollmächtigten wird der Betreuer vom Betreuungsgericht überprüft.
Wenn Sie weder eine Vollmacht noch eine Betreuungsverfügung haben und es tritt der Betreuungsfall ein, dann wird das Betreuungsgericht einen Betreuer bestimmen. Das kann eine vertraute Person aber auch eine fremde Person sein. Ist dies z.B. ein Berufsbetreuer, dann hat dieser eine passende Ausbildung und ist vor Gericht als gesetzlicher Betreuer registriert. Dessen finanzielle Entschädigung wird aus dem Vermögen des Betreuten bezahlt, so lange Vermögen da ist. Erst danach bezahlt der Staat.
Wenn Sie eine gesetzliche Betreuung vermeiden möchten, dann sind Vorsorgevollmachten das empfohlene Gestaltungsmittel. Damit bewahren Sie Ihr Selbstbestimmungsrecht, indem Sie heute entscheiden, wer im Ernstfall über Ihren Alltag und Ihr Leben entscheiden soll.