Angehörige in der Fürsorgepflicht

Tritt bei einem Angehörigen Pflegebedürftigkeit ein, dann kann unter Umständen auch die Frage aufkommen: Bin ich gesetzlich verpflichtet, mich um die Pflege meines Angehörigen zu kümmern? Oder umgekehrt für den Pflegebedürftigen: Muss ich mich von Angehörigen pflegen lassen? Denn es gibt die verschiedensten Gründe, die eine Pflege durch die Angehörigen erschweren oder ausschließen können: Dazu zählen eine zu große räumliche Distanz, Konflikte oder auch die Tatsache, dass die Pflege für den Einzelnen eine zu große körperliche oder psychische Belastung darstellen würde.

Nachfolgend haben wir die wichtigsten Informationen zu diesem Thema zusammengestellt und informieren über Rechte und Pflichten der Angehörigen im Pflegefall. Wir beantworten dabei auch die Frage, ob und inwieweit Kinder für die pflegebedürftigen Eltern in der Fürsorgepflicht zur Unterstützung und Versorgung sind.

Großmutter Mutter Tochter

Ist man gesetzlich verpflichtet, die Angehörigen zu pflegen?

Viele stellen sich die Frage, ob man eine Art von Fürsorgepflicht gegenüber pflegebedürftigen Angehörigen hat. Grundsätzlich gibt es kein Gesetz, das Angehörige untereinander zur Pflege verpflichtet. Umgekehrt gilt für die Pflegebedürftigen, dass diese auch keine Pflege durch die Verwandten dulden müssen, wenn sie dies nicht wollen. Dies würde sogar eine Nötigung bedeuten und einen Verstoß gegen das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht der Selbstbestimmung.

Jede/r sollte sich frühzeitig zum Thema der Pflege Gedanken machen und dementsprechend planen. Denn es gibt die verschiedensten Gründe, dass eine Pflege innerhalb der Familie nicht in Frage kommt: 

  • Die Beziehung der Familienangehörigen untereinander kann z.B. schon vor dem Eintritt der Pflegebedürftigkeit schwierig gewesen sein. Gerade wenn Konflikte mit den Kindern bestehen, wünschen sich die pflegebedürftigen Eltern oft lieber professionelle Pflegekräfte für die eigene Versorgung.
  • Wenn Angehörige, die sich dazu nicht imstande fühlen oder eine mangelnde Zuneigung gegenüber der pflegebedürftigen Person haben, z.B. aufgrund von familiären Pflichtgefühlen zur Pflege gedrängt werden, dann besteht die Gefahr, dass es zu mangelnder Zuwendung, Vernachlässigung oder Aggressionen in der Pflege kommt. Finanzielle Aspekte, wie Pflegegeld, mietfreies Wohnen im Eigentum des zu Pflegenden oder ein Erbversprechen sollten nicht der Grund für die Übernahme der Pflege sein.
  • Weiter kann es sein, dass sich Angehörige aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Pflege imstande fühlen. Einen Menschen zuhause zu pflegen kann aufgrund von Tätigkeiten wie Heben, Lagern und Stützen körperlich sehr anstrengend sein. Häufig berichten pflegende Angehörige, dass die Pflege die eigene körperliche Gesundheit beeinträchtigt und dass es durch die Pflege zu einer psychischen Belastung infolge Stress, sozialer Isolation und dem Gefühl der Hilflosigkeit kommt.

  • Nicht zuletzt ist es für Angehörige im Alltag oft nicht möglich, Pflege und Berufstätigkeit miteinander zu vereinbaren. Dies birgt die Gefahr, die eigenen Bedürfnisse zu vernachlässigen und der eigenen Gesundheit zu schaden.

Bei Konflikten zwischen dem Recht der Angehörigen auf Selbstbestimmung einerseits und der Fürsorgepflicht andererseits sollte mit allen beteiligten Personen gesprochen werden, um die bestmögliche Lösung für alle zu finden.

Können Angehörige gezwungen werden, in ein Alten- oder Pflegeheim zu ziehen?

Grundsätzlich ist es rechtlich nicht zulässig, eine Person gegen ihren Willen in ein Alten- oder Pflegeheim zu bringen. Würde man dies tun, würde man sich unter Umständen sogar der Freiheitsentziehung strafbar machen.

Es gibt jedoch Ausnahmen: Wenn das Risiko besteht, das sich der pflegebedürftige Mensch selbst gefährdet oder man durch die Unterbringung einen drohenden gesundheitlichen Schaden von der betroffenen Person abwehrt, dann kann laut §1906 BGB unter Umständen eine Heimeinweisung beantragt werden. Dies kann aber nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts geschehen. Weder Angehörige, noch Ärzte, noch Betreuer dürfen diese Entscheidung treffen.

Welche Pflichten hat man gegenüber pflegebedürftigen Angehörigen?

Es stellt sich die Frage: Wie sieht es mit der Kostenübernahme für eine professionelle Pflege aus? Ist man gesetzlich verpflichtet, im Pflegefall für die Angehörigen finanzielle Unterstützung zu leisten?

Die Pflichten von Verwandten untereinander beziehen sich grundsätzlich auf den Unterhalt. Nicht nur Kinder haben einen Anspruch auf Kindesunterhalt durch die Eltern. Umgekehrt haben auch bedürftige Eltern einen Anspruch auf den Elternunterhalt.

Dieser kann zum Tragen kommen, wenn z.B. ein Elternteil zum Pflegefall wird, in ein Pflegeheim geht und die Kosten nicht selbst tragen kann. Dann können sich Sozialämter an die Kinder wenden, damit sie sich an den Kosten der jeweiligen Pflegeeinrichtungen beteiligen.

Gesetzliche Grundlage für den Elternunterhalt ist der §1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser regelt, dass Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren.

Hinweis: Zur geraden Verwandtschaftslinie zählen die Eltern und die eigenen Kinder.
Geschwister hingegen zählen zur Seitenlinie und sind gegenseitig nicht unterhaltspflichtig. 

Welche Regelungen bestehen für den Elternunterhalt?

Doch wann genau besteht ein Anspruch auf den Elternunterhalt? Wie hoch sind die Ansprüche der Eltern? Und was passiert, wenn die betroffenen Kinder nicht genug eigenes Geld haben, oder der Kontakt zueinander abgebrochen wurde?

Ist das Einkommen und Vermögen der Eltern nicht ausreichend, um die Kosten der Unterbringung im Pflegeheim zu decken und sind auch die Leistungen der Pflegeversicherung ausgeschöpft, springt zunächst das Sozialamt ein.

Dieses kann sich das Geld aber unter folgenden Voraussetzungen von den Kindern zurückholen:

  • Es liegt Bedürftigkeit liegt vor (gemäß § 1602 BGB) (www.gesetze-im-internet.de),
  • Grundsicherung wurde laut Sozialrecht beantragt (§§ 41 SGB XII (www.sozialgesetzbuch),
  • Die Grundsicherung und Vermögen des Betroffenen decken die Pflegekosten nicht,
  • Die Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen deckt die Kosten auch nicht vollständig,
  • Es besteht Leistungsfähigkeit bei mindestens einem Kind des bedürftigen Elternteils. 

Seit dem 01.01.2020 gilt das Angehörigen-Entlastungs-Gesetz. Damit wurden die Bestimmungen zum Elternunterhalt dahingehend geändert, dass Kinder nur noch dann in der Pflicht sind, Elternunterhalt zu zahlen, wenn sie mehr als 100.000 Euro brutto im Jahr verdienen.

In dem Gesetz werden jedoch Schenkungen nicht berücksichtigt, so dass diese (einkommensunabhängig!) weiterhin bis zu zehn Jahre lang zurückgefordert werden können. 

Das Angehörigen-Entlastungs-Gesetz

Um eine mögliche Kostenbeteiligung der Kinder festzustellen, prüfen die Behörden somit das Einkommen der Kinder. Denn diese sind nur dann zum Unterhalt den Eltern gegenüber verpflichtet, wenn sie selbst genügen eigenes Vermögen besitzen.

  • Können Kinder aufgrund ihrer eigenen finanziell schwierigen Lage keine Elternunterhalt leisten, sind sie von der Zahlungspflicht befreit.
  • Das Sozialamt prüft erst dann die Einkommensverhältnisse, wenn es Anhaltspunkte für ein höheres Einkommen gibt. Auch Kinder, die im Ausland leben und mehr als 100.000 Euro brutto verdienen, können zum Elternunterhalt herangezogen werden.
  • Für Kinder mit einem Einkommen über 100.000 Euro jährlich gilt: Es können nur die Kinder, die im ersten Grad mit der pflegebedürftigen Person verwandt sind, zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet werden. Dazu zählen Leibliche Kinder und Adoptivkinder. Nicht verpflichtet werden können demnach: Enkelkinder, Schwiegerkinder oder Stiefkinder
  • Doch es gilt zu bedenken: Aufgrund des Unterhaltsanspruchs der Eltern des Ehegatten ist das Einkommen der Schwiegerkinder dennoch indirekt für die Berechnung des Elternunterhalts relevant.

Müssen auch Enkel für die Pflege von Großeltern zahlen?

Grundsätzlich können nur die Kinder, die im ersten Grad mit der pflegebedürftigen Person verwandt sind, zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet werden. Dazu zählen leibliche Kinder und Adoptivkinder. Nicht verpflichtet werden können laut Angehörigen-Entastungsgesetz demnach: Enkelkinder, Schwiegerkinder oder Stiefkinder. 

Doch unter gewissen Umständen müssen auch Enkel für die Pflege der Großeltern zahlen wie das folgende Fallbeispiel zeigt: 

Neun Jahre lang hatte die Großmutter Monat für Monat jeweils 25 Euro auf die dafür eingerichteten Sparkonten ihrer beiden Enkel eingezahlt. Ihr Wunsch: Die beiden Enkel sollten nach 25 Jahren über das Sparkapital verfügen dürfen, als Hilfe beim Einstieg in das Berufs- oder Familienleben.

Doch dann wurde die Großmutter zum Pflegefall. Sie wurde vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht. Weil sie die Pflegeheimkosten (d.h. die Kosten die über die Leistungen der Pflegepflichtversicherung hinaus gingen) nicht selbst aufbringen konnte, sprang das Sozialamt ein. Die Kinder mussten in diesem Fall laut Angehörigenentlastungsgesetz wegen eines zu geringen Jahreseinkommens (weniger als 100.000 Euro) nicht aufkommen.

Die Behörde gab sich damit jedoch nicht zufrieden. Sie machte Gebrauch vom Auskunftsanspruch und erhielt so Kenntnis von den Sparkonten der Enkel. Denn laut Gesetz darf das Amt unabhängig vom Einkommen der Kinder bzw. Enkel erhaltene Geschenke (u.a. Immobilien, Geldbeträge, Wertgegenstände) von Angehörigen zurückfordern, wenn das Geld für die Pflege nicht reicht.

Dabei prüft das Amt die Einkünfte bzw. Vermögenswerte der letzten 10 Jahre.

Hat die pflegebedürftige Person keine weiteren Mittel um die Kosten zu decken, müssen Kinder und Enkel Schenkungen aus dem Zeitraum der letzten 10 Jahre zurückgeben, wenn sie die Schenkungen (bzw. den Verkaufserlös) noch haben. Davon ausgenommen sind übliche Zuwendungen (Anstandsschenkungen) wie z.B. Geburtstagsgeschenke oder Hochzeitsgeschenke.

Bei den Sparkonten handelte es sich dagegen um regelmäßige Zahlungen zum Kapitalaufbau. Daher mussten die Enkel in diesem Fall das erhaltene Geld zurückgeben, um die Pflege der Großmutter mit zu finanzieren. Denn das Sozialamt kann das Geld zurückfordern, wenn der Schenker selbst bedürftig wird und Leistungen von einem Sozialhilfeträger beziehen muss.

Wie wird der Elternunterhalt ermittelt?

  • Grundsätzlich gilt das bereinigte Bruttoeinkommen des Kindes als Grundlage für die Berechnung des Elternunterhaltes.
  • Es werden alle Einkünfte aus nicht selbstständiger und selbstständiger Arbeit, Kapitaleinkünfte sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Steuererstattungen zusammengerechnet.
  • Damit Elternunterhalt zu leisten ist, muss Einkommen (Schonvermögen) von mindestens 100.000 Euro im Jahr vorhanden sein! Vom Einkommen des Kindes werden Schonvermögen, Selbstbehalt und sonstige Freibeträge z.B. Beträge für Altersvorsorge abgezogen.
Seniorin mit Pflegerin

Elternunterhalt: Zur Berechnung wird nach der folgenden Methode vorgegangen:

Erster Schritt: Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens:

Bei Angestellten werden die Einkünfte der letzten 12 Monate herangezogen. Bei Selbstständigen wird ein Durchschnitt aus den Einkünften der vergangenen 3 bis 5 Jahre ermittelt. Abzugsfähig sind dabei unter anderem Unterhaltszahlungen an eigene Kinder, Ausgaben für private Altersvorsorge, berufsbedingte Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten), Kosten der allgemeinen Krankenvorsorge, krankheitsbedingte Aufwendungen, Darlehensverbindlichkeiten, Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern und Ehepartnern sowie Mietkosten über 480 Euro.
Das sich daraus ergebende bereinigte Nettoeinkommen wird durch 12 geteilt. Nicht abziehen können Sie Rundfunkgebühren, Beiträge für Hausratsversicherungen und Haftpflichtversicherungen sowie Mietkosten bis 480 Euro, da diese Posten bereits im Selbstbehalt enthalten sind. Das Ergebnis ist das bereinigte Nettoeinkommen

Zweiter Schritt: Selbstbehalt abziehen:

Vom bereinigten Nettoeinkommen wird im zweiten Schritt Ihr Selbstbehalt abgezogen. Wie hoch dieser genau ist, können Sie in der gültigen Düsseldorfer Tabelle ablesen. Hier findet sich die Erläuterung zu den zugesprochenen Selbstbehalten. Es wird zwischen Selbstbehalt für Alleinstehenden und Familien (Ehepaaren) unterschieden. Unverheiratete Paare können den erhöhten Selbstbehalt nicht in Anspruch nehmen

Folgender Selbstbehalt gilt seit 1. Januar 2020 bei einem Jahreseinkommen über 100.000 Euro:

Monatlicher Selbstbehalt beim Elternunterhalt

Familienstand des Kindes

2.000 Euro /Monat

Alleinstehend

3.600 Euro/Monat

Gesamt-Familienselbstbehalt für Verheiratete

Dritter Schritt 3: Elternunterhalt berechnen

Nach Abzug des Selbstbehalts vom bereinigten Nettoeinkommen wird der Zahlbetrag für den Elternunterhalt berechnet. Es gilt: Die Hälfte des übrigen Einkommens müssen Sie maximal als Elternunterhalt zahlen. Haben Sie z.B. ein bereinigtes Nettoeinkommen von 5.000 Euro, beträgt der Unterhaltsanspruch Ihrer Eltern maximal 2.500 Euro.

Wie wird Vermögen der Kinder beim Elternunterhalt berücksichtigt?

Besitzt ein unterhaltspflichtiges Kind Vermögen, welches das Schonvermögen von 100.000 Euro übersteigt, dann wird die Differenz anteilig auf 12 Monate herunter gerechnet.

Schonvermögen – Was bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt?

Angemessenes Barvermögen (Singles 10.000 Euro, 20.000 Euro für Ehepaare) sowie Ersparnisse und Rücklagen beispielsweise für den Kauf eines neuen Autos oder für Sanierungsarbeiten der Wohnung werden nicht auf den Elternunterhalt angerechnet und zählen zum Schonvermögen. Die Höhe wird im Einzelfall bestimmt.

Geldbeutel

Ausnahmeregelungen gelten unter anderem auch für das folgende Vermögen:

  • Angemessenes Wohneigentum
    Wohneigentum ist im Hinblick auf das Schonvermögen besonders geschützt. Achtung: Ist die Immobilie jedoch unangemessen, können Kinder sogar zum Verkauf verpflichtet werden. Als Richtwert für eine angemessene Familien Immobilie gelten z.B. 130 qm bei einem Vierpersonenhaushalt. Pro Person weniger werden 20 qm abgezogen.
  • Angemessene Altersvorsorge
    Alle Rücklagen für die private Alterssicherung in Höhe von rund fünf Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens werden bei der Unterhaltsermittlung nicht angerechnet. Zusätzlich wird eine 4 % Verzinsung jährlich zugestanden. Als geschützte Altersvorsorge gelten u.a. Lebensversicherung und Riester Rente, Wertpapiere, Rücklagen auf Sparbüchern sowie Mieteinkünfte. Selbstständigen werden in der Regel bis zu 25 % ihres Einkommens als Altersvorsorge zugesprochen. Wie viel vom Vermögen tatsächlich in das Schonvermögen fällt, wird immer im Einzelfall entschieden.
  • Weitere Ausnahmen
    Zudem gilt Vermögen aus öffentlichen Zuwendungen für behinderte Menschen sowie Besitze, die „geistige, künstlerische oder wissenschaftliche Bedürfnisse“ befriedigen als unangetastetes Schonvermögen (also z.B. Musikinstrumente etc.).

Vermögen der Eltern muss vorrangig verwertet werden

Grundsätzlich müssen Eltern erst einmal ihr eigenes Vermögen zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts verwenden.

  • Grundsätzlich muss das gesamte verwertbare Vermögen für die Finanzierung der Pflege eingesetzt werden. Dafür wird erstens die vorhandene Rente bzw. Pension (bis zu bestimmten definierten Grenzen) verwendet. Zweitens muss auf finanzielle Rücklagen (z.B. Lebens- und Rentenversicherungen, Aktien oder Sparbücher) zurückgegriffen werden, wobei ein Schonvermögen von 10.000 Euro (Stand: Januar 2023) eingeräumt wird. Auch muss sich der Ehegatte an den Kosten beteiligen, sofern ein solcher noch vorhanden ist und dieser über genügen Einkommen verfügt.
  • Zudem sind Eltern verpflichtet auch Wohneigentum zu verwerten. Hier ist allerdings zu berücksichtigen, ob die Immobilie laut Sozialgesetzbuch SGB XII unter das Schonvermögen fällt, weil Sie z.B. von der eigenen Familie bewohnt wird.
  • Reicht dies alles nicht aus, trägt zunächst meist das Sozialamt die Restkosten. Dieses holt sich das Geld jedoch von unterhaltspflichtigen Kindern zurück. Unterhaltspflichtig sind die Kinder aber nur dann, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen (aus sämtlichen Einkunftsarten) über 100.000 Euro liegt.
  • Der Sozialhilfeträger hat grundsätzlich gegenüber den Kindern einen Anspruch auf eine Einkommensauskunft, wenn es ausreichende Anhaltspunkte für ein Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro gibt. Dies ist z.B. bei bestimmten Berufen der Fall, die bekanntlich über ein hohes Einkommen verfügen.

Welche Summe steht Eltern als Elternunterhalt zu?

Der Bedarf beim Elternunterhalt besteht, wie bei anderen Unterhaltsansprüchen des Familienrechts auch, aus einem Elementarunterhaltsbedarf (allgemeiner Bedarf zum Leben) sowie dem Vorsorgebedarf (Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung).

Ferner zählt hierzu der Mehrbedarf für Kosten, die nicht von der Kranken- bzw. Pflegeversicherung des Patienten bzw. Pflegebedürftigen abgedeckt werden sowie Taschengeld für die Erfüllung persönlicher Bedürfnisse.

Befindet sich ein Elternteil im Pflegeheim, dann sind die Heimkosten maßgebend, die bis dahin das Sozialamt getragen hat. D.h. der Sozialhilfeträger kann die Übernahme der Kosten für das Pflegeheim von den unterhaltspflichtigen Kindern verlangen. In manchen Fällen können diese ggf. anführen, dass es günstigere Heime in der näheren Umgebung gibt. Dann könnte der Sozialhilfeträger die Kosten für das teurere Heim nur dann eintreiben, wenn das günstigere Heim unzumutbar ist.

Sparschwein

Welche Unterhaltspflicht besteht gegenüber den Eltern, wenn man Geschwister hat?

Relevant für Ihre Unterhaltsverpflichtung ist zudem nicht nur das Einkommen, sondern auch die Frage, ob Sie Geschwister haben. Dann teilt sich die Unterhaltsverpflichtung selbstverständlich unter den Geschwistern auf. Alle Geschwister haften dann einzeln für den Elternunterhalt. Dies bedeutet konkret: Verdient das eine Kind viel und das andere wenig, dann hat dieses nicht das geringe Einkommen des anderen auszugleichen.

Dauer, Verwirkung und Verjährung des Elternunterhalts

Unter bestimmten Umständen kann der Anspruch auf Elternunterhalt verjähren oder verwirken. Möchte man also selbst in der Familie einen Unterhaltsanspruch oder Unterhaltsrückstand geltend machen, sollte man sich damit nicht zu lange Zeit lassen.

  • Der Unterhaltsanspruch endet mit der Bedürftigkeit der Eltern. Wenn sich die Eltern z.B. aufgrund einer Erbschaft finanziell erholt haben, so dass sie ihre Pflege wieder selbständig bezahlen können, endet der Anspruch auf Elternunterhalt. Meist endet der Unterhalt aber mit dem Tod. Wenn sich jedoch Unterhaltsrückstände angesammelt haben, müssen Kinder diese auch noch nach dem Tod des bedürftigen Elternteils tilgen.
  • Verwirkung: Wenn der Bedürftige seine Ansprüche auf Elternunterhalt für längere Zeit nicht geltend macht, können diese verwirken. Ein Jahr kann bereits als ausreichend gelten, damit der Anspruch auf Elternunterhalt verwirkt ist .
  • Verjährung: Eine Verjährung tritt mit Abschluss des dritten Jahres ein, in welchem der Anspruch auf Elternunterhalt entstanden ist. Die Verjährung findet in der Praxis eher selten Anwendung.

Kann man die Zahlung von Elternunterhalt umgehen?

Das Wichtigste zuerst: Sie sind erst dann verpflichtet Unterhalt zu zahlen, wenn Sie als Kind ein eigenes Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro und mehr haben. Hier spielt jedoch nicht nur Ihr Arbeitseinkommen eine Rolle, sondern auch mögliche andere Einnahmen z.B. aus Vermietung usw.

Besteht aufgrund Ihrer Einkünfte eine Unterhaltspflicht gegenüber Ihren Eltern, dann können Sie diese nur unter bestimmten Voraussetzungen umgehen, wenn unbillige Härte vorliegt. Gesetzliche Grundlage ist die Vorschrift des § 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. (hwww.gesetze-im-internet.de).

Danach kann der Unterhaltspflichtige die Unterhaltszahlung teilweise verweigern, wenn eine Zahlung als „unbillig“, d.h. unangemessen und ungerecht erscheint.

  • Wenn z. B. ein Elternteil eine schwere Verfehlung gegenüber dem unterhaltspflichtigen Kind begangen hat, muss das Kind nicht zahlen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Elternteil drogen- oder alkoholsüchtig war und dieses Verhalten zur Bedürftigkeit geführt hat, also aufgrund eines Mitverschuldens des Elternteils entstanden ist.
  • Auf der anderen Seite liegt keine schwere Verfehlung vor, wenn der Kontakt zwischen Kind und Eltern über Jahrzehnte abgebrochen ist. Dann kann es in vielen Fällen trotzdem sein, dass die Kinder für ihre Eltern aufkommen müssen. Entscheidend ist hier zum einen, wann der Kontaktabbruch erfolgt ist und wie das Verhältnis vor dem Kontaktabbruch war.
  • Sind die Eltern ihren elterlichen Fürsorgepflichten nicht in dem Maße nachgekommen, wie es üblicherweise zu erwarten ist, also haben sie ihre Kinder vernachlässigt, missbraucht, Gewalt angewendet oder keine Unterhaltsleistungen gezahlt, besteht von Seiten der Kinder in den meisten Fällen auch keine Unterhaltspflicht gegenüber ihren Eltern.
  • Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte z.B. in einer Entscheidung vom 12.02.2014 die Frage zu klären, ob der einseitige Kontaktabbruch des unterhaltsberechtigten Vaters gegenüber seinem volljährigen Sohn zur Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt führt. Der BGH entschied, dass der Anspruch auf Elternunterhalt trotz des Kontaktabbruchs zu dem volljährigen Sohn nicht verwirkt ist. Ein vom Vater ausgehender Kontaktabbruch stellt zwar eine Verfehlung dar. Diese führt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände zur Verwirkung des Elternunterhalts.

Pflegevorsorge schützt Eltern, Ehepartner und Kinder

Zukünftig wird die Zahl der Pflegebedürftigen kontinuierlich ansteigen. Schon heute beziehen rund 5 Millionen Menschen in Deutschland Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Die Bedeutung des Elternunterhaltes steigt aufgrund dieses demographischen Wandels.

Oft versuchen Eltern gegenüber ihren Kindern jedoch keinen Elternunterhalt geltend zu machen. Vielmehr versuchen diese mit Sozialleistungen vom Staat die Rente und Leistungen der Pflegekasse aufzustocken.

Kommt der Staat jedoch für die nicht gedeckten Kosten auf, geht der Unterhaltsanspruch der Eltern auf das Sozialamt über. Der Sozialträger kann dann den Unterhaltsanspruch der Eltern gegenüber den Kindern geltend machen.

Familie

Überlegen Sie daher, welche Mittel im Pflegefall zur Verfügung stehen.

Eine Immobilie könnten Sie z.B. vermieten. Vermögen können Sie in der Regel am Lebensende verbrauchen. Auf der anderen Seite möchte viele auch ihren Kindern etwas hinterlassen oder sichergehen, dass diese nicht den Elternunterhalt zahlen müssen. Pflegevorsorge schützt zugleich auch das Vermögen des Ehepartners. Auch bei Paaren mit großem Altersunterschied sollte dies mit bedacht werden.
Sorgen Sie daher rechtzeitig vor. Die Einnahmen aus einer Pflegezusatzversicherung können eine lebenslange Absicherung für den Pflegefall bieten.

Gern beraten wir Sie zu den verschiedenen Vorsorgemöglichkeiten!