Pflegereform: Was ändert sich ab 2024?
Mit dem Jahr 2024 ändert sich einiges in der Pflege. Die Änderungen gehen auf das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) zurück, das am 26.05.23 verabschiedet wurde. Damit treten zum 1. Januar 2024 einige Änderungen in Kraft, um die häusliche Pflege und den Einsatz pflegender Angehörige besser zu unterstützen.
Konkret heißt das:
- Höhere Leistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige
- Bessere Arbeitsbedingungen für professionelle Pflegekräfte
- Mehr digitale Angebote für Pflegebedürftige und Pflegende
- Stabilere Finanzierung der Pflegeversicherung
(siehe auch: Bundesgesundheitsministerium: Reform der Pflegeversicherung - mehr Leistungen für stationäre und ambulante Pflege. www.bundesgesundheitsministerium.de )
Was ändert sich für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige zum 01.01.2024?
- Ab dem 1. Januar 2024: Erhöhung des Pflegegeldes und der Pflegesachleistungen (für ambulante Pflege) um 5 Prozent mit geplanter Dynamisierung. Die weitere Perspektive: Ein Jahr später, zum 01. Januar 2025, steigen sämtliche Leistungsbeträge der Geld- und Sachleistungen der Pflegekasse um weitere 4,5 Prozent. In der weiteren Zukunft soll das Pflegegeld, wie alle anderen Geld- und Sachleistungen der Pflegekasse auch, alle drei Jahre an die Preisentwicklung in Deutschland angepasst werden. Das erste Mal voraussichtlich zum 1. Januar 2028.
- Neuer Nutzungsrahmen für das Pflegeunterstützungsgeld: Ab dem 1. Januar 2024 soll der Anspruch auf das 10-tägige Pflegeunterstützungsgeld jährlich wiederkehrend bestehen.
- Erhöhung der Eigenanteil-Zuschläge für die stationäre Pflege. Ab dem 1. Januar 2024 erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 höhere Zuschläge auf den pflegebedingten Eigenanteil, wenn diese in einer vollstationären Pflegeeinrichtung untergebracht sind (siehe Tabelle).
- Vorgezogenes Entlastungsbudget für Kinder: Ab dem 1. Januar 2024 steht Pflegebedürftigen unter 25 Jahren im Pflegegrad 4 und 5 ein erhöhter Leistungsbetrag von 3.386 Euro pro Kalenderjahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Zum 1. Januar 2025 soll dieser Betrag auf 3.539 Euro steigen.
Wir haben die konkreten Änderungen für Sie auf einen Blick zusammengefasst:
Änderung |
Datum |
---|---|
Erhöhung des Pflegegeldes um 5 % |
1. Januar 2024 |
Erhöhung der ambulanten Sachleistungsbezüge (für ambulante Pflege durch Pflegedienst) um 5 % |
1. Januar 2024 |
Zuschläge welche die Pflegekasse an die Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen zahlt, werden erhöht. Die Sätze werden von 5% auf 15% bei 0 - 12 Monaten Verweildauer, von 25% auf 30% bei 13 - 24 Monaten, von 45% auf 50 % bei 25 - 36 Monaten und von 70% auf 75% bei mehr als 36 Monaten angehoben. Anmerkung: Die Zuschüsse zum Eigenanteil betreffen weiterhin nur die Pflegekosten und nicht die anderen Kostenpunkte (Unterkunft, Verpflegung), die in einer stationären Pflegeeinrichtung anfallen. |
1. Januar 2024 |
Neuer Nutzungsrahmen für das Pflegeunterstützungsgeld: Das Pflegeunterstützungsgeld kann von Angehörigen künftig für bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden. Es ist nicht mehr beschränkt auf einmalig insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. |
1. Januar 2024 |
Zusammenführung der Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Die beiden Leistungen werden in einem gemeinsamen Entlastungsbudget in Höhe von 3.386 Euro zusammengelegt. Damit steht künftig ein jährlicher Gesamtleistungsbetrag zur Verfügung, den die Anspruchsberechtigten flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. Zum 1. Januar 2025 soll dieser Betrag auf 3.539 Euro steigen. |
Zum 1. Januar 2024: Für pflegebedürftige Personen unter 25 Jahren der Pflegegrade 4 und 5 Zum 1. Juli 2025: |
Änderungen Verhinderungspflege:
|
Zum 1. Januar 2024: Für pflegebedürftige Personen unter 25 Jahren der Pflegegrade 4 und 5 Zum 1. Juli 2025: |
Erleichterte Bedingungen für die Mitaufnahme von pflegebedürftigen Personen in eine stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung für pflegende Angehörige |
sofort |
Dynamische Anpassung der Geld- und Sachleistungen an die Preisentwicklung |
Zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 |
Neustrukturierung der Regelungen zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit |
sofort |
Auskunftsansprüche der Pflegebedürftigen: Versicherte können von ihrer Pflegekasse verlangen, halbjährlich eine Übersicht über die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu erhalten. Die Informationen sind dabei so aufzubereiten, dass Laien sie verstehen können. |
ab 1. Januar 2024 |
Leistungen der Pflegegrade
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Tabellarische Leistungsübersicht in den fünf Pflegegraden
Stand 2024
Leistung | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
---|---|---|---|---|---|
Häusliche Pflege: Pflegesachleistung (z.B. durch ambulante Pflegedienste) (pro Monat) |
Anspruch nur über Entlastungsbetrag | 761 Euro | 1.432 Euro | 1.778 Euro | 2.200 Euro |
Häusliche Pflege: Pflegegeld (pro Monat) | - | 332 Euro | 573 Euro | 765 Euro | 947 Euro |
Verhinderungspflege: durch nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder, für bis zu 6 Wochen (pro Kalenderjahr) | - | 498 Euro | 859,50 Euro | 1.148 Euro | 1.420,50 Euro |
Verhinderungspflege: durch sonstige Personen, für bis zu 6 Wochen (pro Kalenderjahr) | - | 1.612 Euro | 1.612 Euro | 1.612 Euro | 1.612 Euro |
Kurzzeitpflege: für bis zu 8 Wochen (pro Kalenderjahr) | Anspruch nur über Entlastungsbetrag | 1.774 Euro | 1.774 Euro | 1.774 Euro | 1.774 Euro |
Teilstationäre Tages- und Nachtpflege (pro Monat) | Anspruch nur über Entlastungsbetrag | 689 Euro | 1.298 Euro | 1.612 Euro | 1.995 Euro |
Entlastungsbetrag, bei ambulanter Pflege (pro Monat) | 125 Euro | 125 Euro | 125 Euro | 125 Euro | 125 Euro |
Zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen (pro Monat) | 214 Euro | 214 Euro | 214 Euro | 214 Euro | 214 Euro |
Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen (einmalig) | 2.500 Euro | 2.500 Euro | 2.500 Euro | 2.500 Euro | 2.500 Euro |
Vollstationäre Pflege (pro Monat) | 125 Euro | 770 Euro | 1.262 Euro | 1.775 Euro | 2.005 Euro |
Zusätzlich gewährt die Pflegeversicherung folgende nach der Verweildauer gestaffelte Leistungszuschläge: | - | Ab dem ersten Monat 15 Prozent des zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen, nach 12 Monaten 30 Prozent, nach 24 Monaten 50 Prozent und nach 36 Monaten 75 Prozent. | |||
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (pro Monat) |
40 Euro | 40 Euro | 40 Euro | 40 Euro | 40 Euro |
Technische Pflegehilfsmittel und sonstige Pflegehilfsmittel (Aufwendungen je Hilfsmittel in Höhe von) |
100 Prozent der Kosten. Ggf. eigene |
100 Prozent der Kosten. Ggf. eigene Zuzahlung von 10 Prozent, höchstens 25,00 Euro je Pflegehilfsmittel. Technische Pflegehilfsmittel vorrangig leihweise. |
100 Prozent der Kosten. Ggf. eigene Zuzahlung von 10 Prozent, höchstens 25,00 Euro je Pflegehilfsmittel. Technische Pflegehilfsmittel vorrangig leihweise. |
100 Prozent der Kosten. Ggf. eigene Zuzahlung von 10 Prozent, höchstens 25,00 Euro je Pflegehilfsmittel. Technische Pflegehilfsmittel vorrangig leihweise. |
100 Prozent der Kosten. Ggf. eigene Zuzahlung von 10 Prozent, höchstens 25,00 Euro je Pflegehilfsmittel. Technische Pflegehilfsmittel vorrangig leihweise. |
Hausnotruf/pro Monat | 25,50 Euro | 25,50 Euro | 25,50 Euro | 25,50 Euro | 25,50 Euro |
Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen (pro Maßnahme) | 4.000 Euro | 4.000 Euro | 4.000 Euro | 4.000 Euro | 4.000 Euro |
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) und ergänzende Unterstützungsleistungen (pro Monat) | 50 Euro | 50 Euro | 50 Euro | 50 Euro | 50 Euro |
Neuregelung für Personen unter 25 Jahren der Pflegegrade 4 und 5 | |||||
Pflegevertretung durch nahe Anghörige. Aufwendungen bis 6 Wochen im Kalenderjahr |
- | - |
- | 1.530 Euro | 1.612 Euro |
Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Aufwendungen bis 8 Wochen im Kalenderjahr | - | - |
- | 3.386 Euro | 3.386 Euro |