Pflegegrad 2
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Der Pflegegrad 2 hat einen ganz besonderen Stellenwert unter allen Pflegegraden: Sobald ein Mensch in Pflegegrad 2 eingestuft wird, stehen ihm Pflegeleistungen sowie Pflegegeld zu. Der Pflegegrad 2 ist laut aktuellen Zahlen des Bundesgesundheitsministeriums zudem der am häufigsten in Deutschland vergebene: Rund 62 % der Leistungsbezieher der sozialen Pflegeversicherung befinden sich in Pflegegrad 2.
Nachfolgend beantworten wir die wichtigsten Frage zum Pflegegrad 2. Wir zeigen auf, ab wann man den Pflegegrad 2 erhält, welche Leistungen einem Pflegebedürftigen zustehen und wie der Pflegegrad 2 beantragt wird.
Welche Voraussetzungen müssen für den Pflegegrad 2 erfüllt sein?
Bei einem Pflegegrad 2 handelt es sich laut Definition um pflegebedürftige Personen mit einer "erheblichen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten.” Die Selbstständigkeit muss also durch körperliche oder geistige Einschränkungen bereits deutlich verringert sein, die seit mindestens 6 Monaten bestehen.
Da die Situation sich bei jeder pflegebedürftigen Person unterschiedlich darstellt, kann man vorweg keine pauschale Aussage treffen, wann genau bei einer Pflegebedürftigkeit der Pflegegrad 2 zugeteilt wird.
Wie wird der Pflegegrad 2 beantragt und festgestellt?
So wie bei allen anderen Pflegegraden auch, muss ein Pflegeantrag bei der Pflegekasse zur Einstufung gestellt werden. Ein beauftragter Pflegegutachter des Medizinischen Dienstes der Pflegekasse (bzw. bei Privat Versicherten MedicProof) begutachtet im häuslichen Umfeld die Pflegesituation und erstellt anhand eines Fragenkatalogs eine Bewertung zum aktuellen Grad der Selbständigkeit.
Entscheidend ist das Ergebnis der Pflegebegutachtung, bei dem der Gutachter im Begutachtungsverfahren die sechs relevanten Lebensbereiche (Mobilität, Kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte ) abfragt, bewertet und gewichtet.
In das Gesamtergebnis fließt, wie bei allen anderen Pflegegraden auch, der Bereich der Selbstversorgung, mit einer Gewichtung von 40 Prozent am stärksten in die Wertung ein. Mit dem Punktesystem des Bewertungsverfahrens wird ein Gesamtergebnis festgesetzt.
Liegt die Gesamtpunktzahl aller zu bewertenden Bereiche zwischen 27 und 47,5 Punkten, erhält der Antragsteller bzw. der Betroffene den Pflegegrad 2.
Damit liegt eine "erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vor". Damit erhält der Betroffene Zugang zu den Leistungen der Pflegekasse für den Pflegegrad 2.
Ein bestimmter Zeitaufwand für die Pflege ist seit dem Pflegestärkungsgesetz von 01.01.2017 keine Voraussetzung mehr für die Anerkennung eines Pflegegrades. Die Frage, wie viele Stunden Pflege pro Woche durch Pfleger/innen bzw. pflegende Angehörige erforderlich sind, spielt somit keine Rolle mehr für die Einstufung. Bewertet wird stattdessen die Selbstständigkeit des Betroffenen in den relevanten Lebensbereichen.
Welche Pflegegrad 2 Leistungen stehen Pflegebedürftigen zu ?
Personen im Pflegegrad 2 haben deutliche Einschränkungen bei der Bewältigung des Alltags. Deshalb wird den Betroffenen ab dem Pflegegrad 2 auch professionelle Hilfe zugesprochen, denn die Alltagskompetenz und Selbstständigkeit ist bei Pflegegrad 2 schon deutlich eingeschränkt. Wenn Sie sich mit den unterschiedlichen Pflegegraden beschäftigen, begegnet Ihnen der Begriff „Leistungsarten“. Dabei handelt es sich um alle Leistungen, die Sie erhalten können, wenn ein Pflegegrad bei Ihnen festgestellt wird.
Die Leistungen in Pflegegrad 2 im Überblick
(Stand 2024)
Leistung |
Pflegegrad 2 |
Häusliche Pflege: Pflegesachleistung (z.B. durch ambulante Pflegedienste) (pro Monat) |
761 Euro
|
Häusliche Pflege: Pflegegeld (pro Monat) |
332 Euro
|
Verhinderungspflege: durch nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder, für bis zu 6 Wochen (pro Kalenderjahr) |
474 Euro |
Verhinderungspflege: durch sonstige Personen, für bis zu 6 Wochen (pro Kalenderjahr) |
1.612 Euro |
Kurzzeitpflege: für bis zu 8 Wochen (pro Kalenderjahr) |
1.774 Euro |
Teilstationäre Tages- und Nachtpflege (pro Monat) |
689 Euro |
Entlastungsbetrag, bei ambulanter Pflege (pro Monat) |
125 Euro |
Zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen (pro Monat) |
214 Euro |
Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen (einmalig) |
2.500 Euro |
Vollstationäre Pflege (pro Monat) |
770 Euro |
Zusätzlich gewährt die Pflegeversicherung folgende nach der Verweildauer gestaffelte Leistungszuschläge: |
Ab dem ersten Monat 15 Prozent des zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen, nach 12 Monaten 30 Prozent, nach 24 Monaten 50 Prozent und nach 36 Monaten 75 Prozent. |
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (pro Monat) |
40 Euro |
Technische Pflegehilfsmittel und sonstige Pflegehilfsmittel
|
je Hilfmittel: 100 Prozent der Kosten. Ggf. ist eine Zuzahlung von 10 Prozent, höchstens 25,00 Euro je Pflegehilfsmittel, zu leisten. Technische Pflegehilfsmittel werden vorrangig leihweise, also unentgeltlich zur Verfügung gestellt. |
Hausnotruf |
25,50 Euro |
Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen (pro Maßnahme) |
4.000 Euro |
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) und ergänzende Unterstützungsleistungen (pro Monat) |
50 Euro |
Pflegegeld und Pflegesachleistungen in Pflegegrad 2
Laut Sozialgesetzbuch haben „Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe)".
Der Anspruch umfasst, so dass Sozialgesetzbuch „pflegerische Maßnahmen in den …. Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.“
Die Leistungen bei Pflegegrad 2
Pflegegeld
Ab dem Pflegegrad 2 erhält der Pflegebedürftige von seiner Pflegekasse ein Pflegegeld in Höhe von 332 Euro monatlich (Stand 2024).
Das Pflegegeld wurde eingeführt zur finanziellen Unterstützung, wenn die Pflege in den eigenen vier Wänden von Angehörigen, Freunden oder Bekannten übernommen wird. Denn für die Pflegenden fallen auch schon bei Pflegegrad 2 viele Tätigkeiten in der Betreuung, der Haushaltsführung und bei der Körperpflege an.
Pflegesachleistungen
Menschen mit Pflegegrad 2 erhalten von der Pflegekasse einen Zuschuss von 761 Euro monatlich (Stand 2024).
- Die Pflegesachleistungen sind vorgesehen für die häusliche Pflege durch ambulante Pflegefachkräfte (Pflegedienst) Pflegesachleistungen in der häuslichen Pflege sind Leistungen der Grundpflege. Dazu gehört die Körperpflege, Ernährung, Mobilität, vorbeugende Maßnahmen, sowie auch die Förderung von Eigenständigkeit und Kommunikation.
- Über die Pflegegrad 2 Pflegesachleistungen kann der Pflegebedürftige - genau wie bei höheren Pflegegraden auch - nicht als direkte Geldleistung verfügen. Die Pflegesachleistungen rechnet der zertifizierte Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab.
- Die betroffene pflegebedürftige Person hat Anspruch auf professionelle Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst bei der Grundpflege. Hierunter fallen die Bereiche Körperpflege (Waschen, Duschen, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Hilfe beim Toilettengang), Ernährung (Betreuung bei der Nahrungsaufnahme) und Beistand bei der Mobilität (Aufstehen, Ankleiden, Gehen, Treppensteigen etc.). Die Grundpflege richtet sich am individuellen Bedarf aus.
Die Kombinationspflege
Wenn Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 sich sowohl von Angehörigen als auch von ambulanten Pflegediensten versorgen lassen, dann können sie die sogenannte Kombinationsleistung in Anspruch nehmen. Die Kombinationsleistung auch Kombinationspflege genannt, bedeutet die Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Pflegebedürftige haben damit die Möglichkeit, neben der häuslichen Pflege durch Angehörige, einen ambulanten Pflegedienst zu beauftragen, um ihre Pflege auf ihre individuellen Bedürfnisse abzustimmen und bestmöglich versorgt zu werden.
Als Voraussetzung für die Kombinationspflege gilt:
- Es liegt mindestens der Pflegegrad 2 vor,
- Die Betreuung und Pflege findet zuhause statt und man beansprucht Pflegesachleistungen (also Leistungen von professionellen Pflegekräften) die man nicht voll ausschöpft.
Das Pflegegeld verringert sich um den Prozentsatz, in dem Pflegesachleistungen ausgeschöpft werden. Nimmt man als Pflegebedürftiger die Pflegesachleistung beispielsweise nur zu 60 Prozent in Anspruch, dann steht einem das Pflegegeld also nicht mehr zu 100 Prozent, sondern nur zu 40 Prozent zur Verfügung. Diese Möglichkeit kann man jeden Mont nutzen.
Für Kombinationsleistungen muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden.
An die Entscheidung, in welchem Verhältnis man Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist man für die Dauer von sechs Monaten gebunden. Sollte sich Krankheit bzw. die Pflegesituation in dieser Zeit verschlechtern, kann die Kombinationspflege auch früher angepasst werden.
Nutzung des Entlastungsbetrags ab Pflegegrad 2
Der monatliche Entlastungsbetrag von 125 Euro ist für alle Pflegegrade gleich. Man erhält den Betrag zusätzlich zum Pflegegeld, d.h. er wird nicht auf das Pflegegeld angerechnet. Der zweckgebundene Entlastungsbetrag soll pflegende Angehörige in der Pflege unterstützen und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen fördern. Der Betrag wird nur dann gewährt, wenn auch tatsächlich entsprechende Entlastungsleistungen in Anspruch genommen wurden.
Wichtig: Der Entlastungsbetrag darf ab Pflegegrad 2 nicht für eine zusätzliche Grundpflege ausgegeben werden. Dies ist lediglich im Pflegegrad 1 möglich, in dem die Betroffenen weder Pflegegeld noch Geld für die ambulante Pflege bekommen.
Beispiele für Betreuungs- und Entlastungsleistungen:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen durch einen professionellen Pflegedienst.
- Ebenso kann der Entlastungsbetrag für die Teilhabe im normalen Leben genutzt werden: Begleitung beim Spaziergang, Tätigkeiten wie Vorlesen, ins Kino gehen etc.
- Alltagsbegleitung, bspw. Begleitung bei Arztbesuchen oder Hilfe beim Einkaufen mit entsprechenden Fahrdiensten
- Familienentlastende Angebote wie z.B. Tagesbetreuung, Beschäftigungsangebote, Einzelbetreuung bei eingeschränkter Alltagskompetenz
- Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen wie z.B. Alltagshilfen, Betreuung von Menschen mit Demenz zu Hause.
Die Anbieter von Betreuungs- und Entlastungsleistungen müssen laut Sozialgesetzbuch bestimmte Anforderungen erfüllen und entsprechend zugelassen sein. Betreuungskräfte dürfen nicht einfach engagierte Amateure sein, sondern sie müssen eine fachspezifische Ausbildung vorweisen und sollten für eine Betreuungstätigkeit geeignet sein .
Das gilt für den Entlastungsbetrag:
- Die Ausgaben werden von den Pflegekassen zurückerstattet, wenn man dort entsprechende Zahlungsbelege eingereicht hat.
- Wird der Entlastungsbetrag nicht ausgeschöpft, kann der verbleibende Betrag in das nächste Kalenderjahr übertragen werden und bis zum 30.6. des Folgejahres genutzt werden. Wird er nicht in Anspruch genommen, verfällt er.
- Den Entlastungsbetrag können Pflegedürftige aller Pflegegrade auch ansparen, um ihn z.B. mit den Eigenanteil von anderen Pflegeformen zu verrechnen und so den Eigenanteil entsprechend zu reduzieren.
Was kann man mit dem Entlastungsbetrag finanzieren und was nicht?
- Fragen Sie bei Entlastungsleistungen im Zweifel immer am besten bei Ihrer Pflegeversicherung nach, ob Ihnen der Entlastungsbetrag für eine bestimmte Dienstleistung zusteht.
- Die Kosten für Essen auf Rädern können z.B. nicht über den Entlastungsbetrag erstattet werden. Ist man auf diese Mahlzeiten angewiesen und hat gleichzeitig nicht genügend Einkommen, um dies zu finanzieren, kann man einen Antrag beim Sozialamt stellen.
- Private Nachbarschaftshilfe kann nur unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Entlastungsbetrag bezahlt werden. Innerhalb von sechs Monaten müssen die freiwilligen Helfer sogar einen Kurz-Pflegekurs nachweisen – auch wenn es nur darum geht, ab und an mal einen Einkauf zu erledigen. Verwandte 1. und 2. Grades dürfen übrigens in den meisten Bundesländern nicht über den Entlastungsbetrag entlohnt werden.
Verhinderungspflege in Pflegegrad 2
Pflegende Angehörige brauchen manchmal eine Pause von der Pflege. Dies ist wichtig sowohl für die Pflegebedürftigen als auch die Pflegepersonen. Aus diesem Grund gibt es die sogenannten Leistungen für die Verhinderungspflege: Dies ist eine zeitweise Vertretung der Hauptpflegeperson/en durch professionelle Pflegekräfte. Für die Verhinderungspflege gibt es auch die Begriffe Ersatzpflege oder Pflege-, Urlaubs- oder Krankheitsvertretung.
Der Anspruch gilt allerdings erst dann, wenn die Pflegepersonen die Pflege mindestens sechs Monate geleistet haben und wenn der Versicherte Pflegegeld bezieht. Konkret können sich bei der Verhinderungspflege die Pflegepersonen stundenweise, tageweise und wochenweise durch professionelle Pflegekräfte vertreten lassen.
Information zur Verhinderungspflege
- Für die Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson) gewähren die Pflegekassen ab Pflegegrad 2 einen Zuschuss von 1.612 Euro für bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr.
- Der Zuschuss ist für alle Pflegegrade gleich.
- Pflegebedürftige erhalten während der Verhinderungspflege noch die Hälfte ihres monatlichen Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen im Jahr weiter, wenn sie die Verhinderungspflege in einem Block nutzen
- Der Leistungsbetrag von 1.612 Euro aus der Verhinderungspflege kann aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege erhöht werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet (§ 39 SGB XI (2)).
Kurzzeitpflege in Pflegegrad 2
Für den Fall, dass ein Pflegebedürftiger stationär in einem Krankenhaus versorgt werden muss, ist es manchmal so, dass er oder sie im Nachhinein noch ein wenig intensivere Pflege braucht, bevor er/sie zuhause leben und versorgt werden kann. Hierfür gibt es den Anspruch auf die sogenannte Kurzzeitpflege.
Information Kurzzeitpflege
- Für die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI Kurzzeitpflege) hat man jährlich 1.774 Euro zur Verfügung.
- Dieser Betrag ist für alle Pflegegrade gleich hoch.
- Der Anspruch ist auf 8 Wochen pro Kalenderjahr beschränkt.
- Der Leistungsbetrag kann um bis zu 1.612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.
Tages- und Nachtpflege bei Pflegegrad 2 - monatlich 689 Euro.
Mit einer Tagespflege und Nachtpflege können pflegende Angehörige Auszeiten nehmen und wissen ihre Angehörigen in guten Händen. Dies ist für Pflegende wichtig, die Sie sich um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmern, aber selbst durch Familie oder Beruf stark eingespannt sind. Aber auch für alleinstehende Pflegebedürftige, denen ein ambulanter Pflegedienst nicht mehr ausreicht, die aber noch nicht ins Pflegeheim wollen, kann die Tagespflege passend sein.
- Bei der Tagespflege werden pflegebedürftige Menschen tagsüber betreut und verbringen die Nacht zu Hause.
- Bei der Nachtpflege wiederum werden Pflegebedürftige in entsprechenden Einrichtungen die Nacht über betreut – wenn sie etwa Medikamente brauchen oder einen gestörten Schlaf-Wach-Rhythmus haben – damit die pflegenden Angehörigen schlafen können.
- Tages- und Nachtpflege gelten als teilstationäre Pflegeformen.
- Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 erhalten für Tagespflege und Nachtpflege monatlich 689 Euro.
- Diese Leistung für Tagespflege und Nachtpflege fließt zusätzlich zum genehmigten Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige.
Die Kosten für Tages- bzw. Nachtpflege
Je nach Einrichtung und täglicher Pflegeleistung fallen die Kosten für Tages- oder Nachtpflege unterschiedlich aus. Pro Tag bzw. Nacht können Sie mit durchschnittlich 50 bis 95 Euro rechnen - je nach Pflegeleistungen und abhängig von der Region. Die Pflegekasse übernimmt nur die Kosten für die Pflegeleistungen und den Fahrdienst – bis zur monatlichen Summe von 689 Euro. Alle Kosten die darüber hinaus anfallen, zum Beispiel für das Essen und die Betreuung, muss der Pflegebedürftige selbst zahlen.
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege kombinieren
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können auch wie folgt kombiniert werden:
- Verhinderungspflege in Kurzzeitpflege umwandeln:
Wer das Budget für die 6-wöchige Verhinderungspflege nicht aufbraucht, kann das gesamte Restbudget für die Kurzzeitpflege ausnutzen.
- Kurzzeitpflege in Verhinderungspflege umwandeln: Wer umgekehrt das Budget für die Kurzzeitpflege nicht aufbraucht, kann das Restbudget für die Verhinderungspflege ausnutzen.
Weitere Leistungen bei häuslicher Pflege in Pflegegrad 2
Ebenso wie bei jedem anderen Pflegegrad erhalten Menschen in Pflegegrad 2 folgende Leistungen bei häuslicher Pflege:
- Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch von monatlich bis zu 40 Euro,
- Zuschüsse für Anschluss und Betrieb eines Hausnotrufsystems in Höhe von 25,50 Euro monatlich (sogenanntes technisches Pflegehilfsmittel).
- medizinische Hilfsmittel für Senioren und Pflegehilfsmittel, die in dem jeweiligen Hilfsmittelverzeichnis bzw. Hilfsmittelkatalog gelistet sind. Dies sind u.a. Blindenhilfsmittel (zum Beispiel Taststöcke), Gehhilfen (zum Beispiel Gehwagen,-übungsgeräte oder -gestelle), Hörgeräte, Hilfsmittel zur Kompressionstherapie (zum Beispiel Kompressionsstrümpfe), Hilfsmittel gegen Dekubitus (zum Beispiel spezielle Matratzen), Inkontinenzmaterial usw. (Inkontinenzunterlagen, Prothesen und vieles mehr).
- Zuschuss für die Wohnraumanpassung zur Barriere-Reduzierung: bis zu 4.000 Euro (in der Regel barrierefreier Badumbau, Treppenlift usw.). Sollte sich der Hilfebedarf weiter verschlechtern und weitere Maßnahmen erfordern, kann die Pflegekasse unter Umständen erneut einen Zuschuss gewähren.
- Kostenfreie Beratung und Beratungsbesuche bei Pflegegrad 2: Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad 2 können kostenlose Beratungstermine erhalten um z.B. ihre Versorgung zu verbessern oder ihre Wohnung anzupassen. Auch regelmäßige Beratungsbesuche durch geschulte Pflegekräfte bezahlt die Pflegekasse.
- Pflegekurse für Angehörige bei Pflegegrad 2: Angehörige und Pflegepersonen, die Versicherte mit Pflegegrad 2 pflegen, haben genau wie bei jedem anderen Pflegegrad Anspruch auf kostenlose Pflegekurse.
- Digitale Pflegeanwendungen (DiPA). Die Pflegekasse übernimmt bis zu 50 Euro im Monat für eine digitale Pflegeanwendung. Diese sind u.a. browserbasierte Webanwendungen, die von Pflegebedürftigen genutzt werden können, um den Gesundheitszustand zu stabilisieren oder zu verbessern (z.B. Übungen zur Sturzrisikoprävention, Gedächtnisspiele für Menschen mit Demenz usw.).
- Soziale Sicherung für pflegende Angehörige: Die Pflegeversicherung zahlt unter bestimmten Voraussetzungen pflegenden Angehörigen Beiträge zur sozialen Sicherung, in die Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Außerdem erhalten berufstätige Angehörige die Möglichkeit einer Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz sowie Pflegeunterstützungsgeld, um die Vereinbarkeit von Beruf und die Pflege zu erleichtern.
Vollstationäre Pflege im Pflegeheim in Pflegegrad 2
Die Leistungen für vollstationäre Pflege mit Pflegegrad 2 betragen 770 Euro pro Monat.
Bei einer vollstationären Pflege fallen übrigens einige der Pflegegrad 2 Leistungen für die ambulante Pflege weg, wie z.B. die Pflegehilfsmittel oder Hausnotruf, da die Pflegebedürftigen im Heim diesbezüglich voll versorgt werden.
Was kostet ein Heimplatz in Pflegegrad 2?
Die Unterbringung in einem Pflegeheim ist mit verschiedenen Kosten verbunden. Dazu zählen die Pflegeleistungen, die Verpflegung, die Unterkunft und die Investitionskosten. Einen fixen Preis gibt es für Pflegeheime nicht. Kostenentscheidend für den Eigenanteil sind unterschiedliche Faktoren wie z.B. die individuell erforderlichen Pflegeleistungen, die Region, die Wahl des Zimmers usw..
Berechnung des Eigenanteils bei Heimunterbringung
Die Pflegeversicherung zahlt seit 1. Januar 2022 bei der Unterbringung im Pflegeheim ab dem Pflegegrad 2 neben dem Pflegegrad abhängigen Leistungsbetrag einen Zuschlag, um den pflegebedingten Eigenanteil zu reduzieren. Dieser steigt mit der Dauer des vollstationären Aufenthalts in einem Pflegeheim:
Pflegebedürftige, die im Pflegeheim leben, erhalten ab 01.01.2024 die nachfolgenden Leistungszuschläge zu den pflegebedingten Kosten.
Je länger ein Pflegebedürftiger im Heim wohnt, desto höher sind die Leistungszuschläge für den Eigenanteil der Pflegekosten.
Verweildauer im Heim
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Leistungszuschlag ab 01.01.2024
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0-12 Monate
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15 %
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13-24 Monate
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30 %
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25-36 Monate
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50 %
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über 36 Monate
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75 %
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Anmerkung:
Die Zuschüsse zum Eigenanteil betreffen nur die Pflegekosten und nicht die anderen Kostenpunkte (Unterkunft, Verpflegung), die in einer stationären Pflegeeinrichtung anfallen.
Gut zu wissen: Was ist die „Hilfe zur Pflege“?
Reicht das Einkommen bzw. die Rente nicht aus, um die Pflege zu finanzieren, können Pflegebedürftige unter bestimmten Voraussetzungen die „Hilfe zur Pflege“ beantragen. Das ist eine Form von Sozialhilfe, die einkommensschwachen Pflegebedürftigen nach dem Sozialgesetzbuch (§ 61 – § 66a SGB XII) zusteht.
Folgende Merkmale sind Voraussetzung, wenn Sie die „Hilfe zur Pflege“ beantragen möchten.
- Die finanziell hilfsbedürftige Person ist pflegebedürftig und hat einen festgestellten Pflegegrad von mindestens Pflegegrad 2.
- Die finanziellen Mittel aus anderen Versicherungen decken die Kosten für die Pflege nicht oder nicht vollständig ab.
- Die pflegebedürftige Person oder der Ehepartner haben kein ausreichendes Vermögen, um die Pflege hieraus zu finanzieren.
- Die Antragssteller müssen dem Sozialhilfeträger ihr Einkommen und Vermögen entsprechend offenlegen.
- Diese Hilfe zur Pflege können auch Personen beantragen, die keine ausreichende Vorversicherungszeit in der Pflegeversicherung haben (also nicht mindestens 2,5 Jahre in den letzten 10 Jahren in die Pflegekasse eingezahlt wurde).
Fazit zum Pflegegrad 2
Bereits ab dem Pflegegrad 2 können, sowohl bei der häuslichen als auch bei der stationären Pflege, hohe eigene Pflegekosten entstehen. Dies gilt vor allem, wenn sehr viel fremde Hilfe, wie zum Beispiel ein ambulanter Pflegedienst in Anspruch genommen werden muss. Oftmals reichen Pflegegeld und Pflegesachleistungen dann nicht mehr aus und es muss selbst dazu bezahlt werden.
Unsere Empfehlung:
Mit einer privaten Pflegezusatzversicherung können Sie die selbst zu tragenden Kosten sowohl im Fall der ambulanten als auch der stationären Pflege stark eindämmen.