Vielleicht geht es Ihnen oder einem Angehörigen gesundheitlich zwar grundsätzlich noch ganz gut. Doch Sie bemerken, dass seit einiger Zeit, bestimmte Tätigkeiten zuhause oder unterwegs immer schwerer fallen. Dass die Situation vielleicht zunehmend belastender wird und Sie oder Ihr Angehöriger immer öfter Hilfe benötigen.
Dann kommen schnell Fragen auf wie: Was kann man allein schaffen? Wie kann man diese Herausforderungen bewältigen, wo gibt es Hilfe von außen? Wie kann man den Alltag trotz der Einschränkungen weiterhin bewältigen ? Wer kann helfen? Ab wann stehen einem von Seiten einer Pflegeversicherung Leistungen zu?
Im Folgenden möchten wir Ihnen deshalb vorstellen, welche Leistungsansprüche man bei Pflegegrad 1 von der Pflegeversicherung hat. Pflegegrad 1 ist der erste und geringste Pflegegrad von 5 Pflegegraden. Hier können Betroffene viele Tätigkeiten zwar noch alleine bewältigen, benötigen aber an manchen Stellen Hilfe.
Was bedeutet der Pflegegrad 1?
Mit dem Pflegestärkungsgesetz 2 (PSG II), das seit 1. Januar 2017 gilt, wurde der Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert und die früheren Pflegestufen durch die Pflegegrade 1 bis 5 ersetzt. Alle Pflegegrade berücksichtigen nicht nur körperliche, sondern auch psychische und kognitive Einschränkungen wie beispielsweise Demenz oder psychische Erkrankungen.
Pflegegrad 1 für geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Der Pflegegrad 1 wird Menschen zugeteilt, die früher keine Pflegestufe erhalten hätten, die jedoch Unterstützung benötigen. Meistens wegen Einschränkungen der allgemeinen Alltagskompetenz.
Mit dem Pflegegrad 1 wurde der Kreis der beeinträchtigten Menschen, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten können, deutlich erweitert. Laut Definition liegt bei Pflegegrad 1 eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ vor.
Wenn z.B. im Alter im Laufe der Zeit bestimmte Dinge im Alltagsleben immer schwerer fallen wie z.B. das Treppensteigen, das Bücken, das Putzen, der Haushalt, das Einkaufen usw., dann ist ein Pflegegrad 1 am wahrscheinlichsten. Die Beeinträchtigungen können sowohl im körperlichen als auch im kognitiven oder psychischen Bereich liegen. Das heißt, dass oft auch Menschen mit einer leichten Form einer psychischen Erkrankung, leichter geistiger Behinderung oder Demenz vom Pflegegrad 1 betroffen sind, weil sie dadurch unter einer "geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit" leiden.
Wie bekommt man den Pflegegrad 1?
Wenn Sie oder Ihr Angehöriger zunehmende Schwierigkeiten haben, den Alltag selbstständig zu bewältigen, dann ist Ihr erster Ansprechpartner die Kranken- oder Pflegekasse, bei der Sie einen Antrag stellen können. Ein Anruf oder ein formloses Schreiben an die Pflegekasse genügt, Sie erhalten dann die Antragsunterlagen zugesandt.
Als Antragssteller müssen Sie nicht konkret Pflegegrad 1 beantragen.
Die Einstufung in den Pflegegrad 1 erfolgt durch einen Gutachter vom medizinischen Dienst (bzw. bei Privat Versicherten von Medicproof), der sich zu Hause beim Pflegebedürftigen zum Begutachtungstermin ankündigt, nachdem der Antrag auf Pflegeleistungen bei der Pflegekasse eingegangen ist. Ein Hausbesuchstermin ist nicht immer zwingend erforderlich. Manchmal wird auch in einem Eilverfahren entschieden, wenn man sich zum Beispiel im Krankenhaus befindet. Dann kann ein Pflegegrad auch vorläufig zuerkannt werden, man wird dann nach der Entlassung zu Hause nachträglich begutachtet.
Die Einstufung erfolgt im Begutachtungstermin auf Grundlage des festgelegten Begutachtungsverfahrens, in dem man Punkte erhält. Der Gutachter stellt dazu eine Reihe von Fragen. Aus dem Ergebnis wird eine Punktzahl ermittelt. Je selbstständiger man noch ist, desto weniger Punkte erhält man und demzufolge einen umso niedrigeren Pflegegrad. Die Punkteskala reicht von 0 bis 100, wobei 100 für den höchsten Grad der Unselbstständigkeit steht.
Hat der Gutachter zwischen 12,5 und unter 27 Punkte ermittelt, dann bekommt man laut Pflegegutachten den Pflegegrad 1 zuerkannt und erhält eine Kostenerstattung für entsprechende Leistungen aus der Pflegekasse.
Anders ausgedrückt: Der Gutachter/die Gutachterin gibt der Pflegekasse mit dem Pflegegutachten eine Empfehlung zur Einstufung in einen Pflegegrad. Mit der Punktebewertung attestiert er/sie, dass nur geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegen. Trotzdem erhalten die betroffenen Personen auch schon bei Pflegegrad 1 Leistungen von der Pflegekasse.
Welche Leistungen erhält man beim Pflegegrad 1?
In der Regel leben Betroffene mit dem Pflegegrad 1 noch zu Hause in ihrer gewohnten Umgebung und benötigen nur etwas Unterstützung im Alltag. Oft geht es dabei um den Bereich der Grundpflege. Also eine Unterstützung bei den täglichen Grundbedürfnissen.
Dazu gehört zum Beispiel die Hilfe im Haushalt, die Hilfe bei der Zubereitung von Mahlzeiten, aber auch andere Dinge, wie z.B. die Hilfe beim Aufstehen oder beim Treppensteigen gehören dazu. Denn mit zunehmendem Alter steigt die Wahrscheinlichkeit, dass man den Alltag nicht mehr alleine bewältigen kann und Unterstützung braucht.
In Pflegegrad 1 eingestuft sind beispielsweise Personen mit geringen körperlichen Beeinträchtigungen z.B. aufgrund von Wirbelsäulen- oder Gelenkerkrankungen. Aber auch kognitive Einschränkungen werden berücksichtigt (z.B. beginnende Demenzerkrankungen). Auch bei jüngeren Menschen z.B. bei Unfällen, Krankheiten oder Verletzungen kann es passieren, dass man Pflegegrad 1 erhält, weil man Hilfe braucht.
Pflegegrad 1: Noch kein Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen
Bei einer Einstufung in Pflegegrad 1 stehen Ihnen oder Ihrem pflegebedürftigen Angehörigen bei der Ersteinstufung in Pflegegrad 1 zwar erstmals Leistungen zu. Da es sich jedoch um den niedrigsten der 5 Pflegegrade handelt, haben betroffene Personen mit Pflegegrad 1 noch keinen Anspruch auf Geldleistungen in Form von Pflegegeld (bei häuslicher Pflege z.B. durch Angehörige) bzw. auf Pflegesachleistungen (bei häuslicher Pflege durch professionelle Pflegekräfte).
Welche Leistungen erhält man zur Pflege bei Pflegegrad 1?
Grundsätzliches Ziel der gesetzlichen Pflegekasse-Leistungen beim Pflegegrad 1 ist es, Betroffene bei der Erhaltung der Selbstständigkeit möglichst lange zu unterstützen und dem Pflegebedürftigen den Verbleib in seiner vertrauten häuslichen Umgebung zu ermöglichen. Es wird davon ausgegangen, dass Betroffene in Pflegegrad 1 ihr Leben meist noch sehr selbstständig meistern können und daher meist noch so gut wie keine Unterstützung von Angehörigen oder von einer Pflegefachkraft benötigen.
Eine Unterbringung in einem Pflegeheim oder einer anderen Betreuungseinrichtung wird bei einem Pflegegrad 1 nicht als notwendig erachtet, daher werden im Rahmen der Pflegegrad 1 Leistungen hierfür auch keine Kosten von der Pflegekasse übernommen.
Nachfolgend zeigen wir im Einzelnen auf, welche Leistungen Pflegebedürftige bei Pflegegrad 1 von der Pflegekasse erhalten.
Überblick zu den Leistungen der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung bei Pflegegrad 1
Leistung
Pflegegrad 1
Häusliche Pflege: Pflegesachleistung (z.B. durch ambulante Pflegedienste) (pro Monat)
Anspruch nur über den Entlastungsbetrag
Häusliche Pflege: Pflegegeld (pro Monat)
-
Verhinderungspflege: durch nahe Angehörige oder Haushaltsmitglieder, für bis zu 6 Wochen (pro Kalenderjahr)
-
Verhinderungspflege: durch sonstige Personen, für bis zu 6 Wochen (pro Kalenderjahr)
-
Kurzzeitpflege: für bis zu 8 Wochen (pro Kalenderjahr)
Anspruch nur über den Entlastungsbetrag
Teilstationäre Tages- und Nachtpflege (pro Monat)
Anspruch nur über den Entlastungsbetrag
Entlastungsbetrag, bei ambulanter Pflege (pro Monat)
125 Euro
Zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen (pro Monat)
214 Euro
Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen (einmalig)
2.500 Euro
Vollstationäre Pflege (pro Monat)
125 Euro
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (pro Monat)
40 Euro
Technische Pflegehilfsmittel und sonstige Pflegehilfsmittel
je Hilfsmittel: 100 Prozent der Kosten. Ggf. ist eine Zuzahlung von 10 Prozent, höchstens 25,00 Euro je Pflegehilfsmittel, zu leisten. Technische Pflegehilfsmittel werden vorrangig leihweise, also unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Hausnotruf (pro Monat)
25,50 Euro
Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen (pro Maßnahme)
4.000 Euro
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) und ergänzende Unterstützungsleistungen (pro Monat)
50 Euro
Betreuungs- und Entlastungsleistungen: 125 Euro monatlich für die Unterstützung bei Pflegeleistungen
Vielleicht kennen Sie diese Situation: Die häusliche Pflege durch Angehörige oder sonstige Nahestehende erfordert einiges an Organisation und viel Zeit.
Der sogenannte Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat bzw. 1.500 Euro im Jahr wurde eingeführt, um die Situation in der häuslichen Pflege zu verbessern. Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege, unabhängig davon in welchem Pflegegrad sie eingestuft sind. Der Pflegegrad muss jedoch immer von der Pflegekasse anerkannt sein.
Der Entlastungsbetrag ist die einzige finanzielle Unterstützung, die Sie mit Pflegegrad 1 beantragen können. Er wird von der Pflegeversicherung definiert als ein zweckgebundener Beitrag der Pflegekasse, der pflegende Angehörige oder vergleichbar Nahestehende entlasten soll. Bekannt ist der Entlastungsbetrag auch als „zusätzliche Betreuungsleistungen“ oder „Entlastungsleistungen“.
Was bedeutet zweckgebundene Verwendung des Entlastungsbetrags?
Der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich soll die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen unterstützen und der finanziellen Entlastung für die häusliche Pflege dienen. Die zweckgebundene Verwendung bedeutet, dass ein Kostenerstattungsprinzip gilt: Die Kasse erstattet nur bestimmte Leistungen z.B. von ambulanten Pflegediensten oder ehrenamtlichen Alltagshelfern. Das heißt, der Pflegebedürftige muss ein passendes Angebot auswählen (z.B. eine wöchentliche Hilfe für die Haushaltsführung) und zahlt diese zunächst aus eigener Tasche. Anschließend erstattet die Pflegeversicherung den Betrag, nachdem die Rechnung eingereicht wurde. Das Geld wird immer auf das Konto des Pflegebedürftigen überwiesen.
Sonderregelung für Pflegegrad 1
Anders als in den Pflegegraden 2 bis 5 kann man den Entlastungsbetrag in Pflegegrad 1 auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen nutzen:
Dazu gehören zum Beispiel die allgemeine Körperpflege und Kleidungswechsel ebenso wie Inkontinenzversorgung und mobilisierende Hilfen. Dabei wird je nach Bedarf zwischen einer kleinen und großen Grundpflege unterschieden. Gut zu wissen: In bestimmten Situationen wird die medizinische Versorgung durch einen Pflegedienst von einem Arzt verordnet. Dies gilt dann als häusliche Krankenpflege. Diese fällt oft als Versorgung aufgrund einer Krankheit oder nach einem Krankenhausaufenthalt an und wird dementsprechend von der Krankenkasse bezahlt. Ein Beispiel der häuslichen Krankenpflege ist z.B. eine Wundversorgung nach einem Krankenhausaufenthalt.
Pflegebedürftige können den Entlastungsbetrag aber auch einsetzen, um Leistungen der Tages- oder Nachtpflege aufzustocken, um verbleibende Eigenleistungen für diese Pflegeformen mitzufinanzieren.
Das Gleiche gilt für Kurzzeitpflege, wenn Pflegebedürftige zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt für einige Zeit auf vollstationäre Pflege im Heim angewiesen sind.
Bei Entlastungsbeträgen gilt eine Besonderheit: Es ist eine rückwirkende Anrechnung nicht verbrauchter Entlastungsbeträge aus dem Vorjahr möglich. Das bedeutet, Sie können Beträge, die Sie im Monat nicht ausschöpfen, innerhalb eines Kalenderjahres in die Folgemonate übertragen. Beträge, die Sie am Ende des Jahres noch nicht verbraucht haben, können Sie noch bis in das darauffolgende Jahr mitnehmen. Zu beachten gilt: Dies ist nur möglich, wenn schon im Vorjahr ein Pflegegrad und damit ein Anspruch auf die Entlastungsleistungen bestanden hat.
Nutzung des Entlastungsbetrags für Hilfe im Alltag
Für viele Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 ist der Betrag von 125 Euro pro Monat besonders für direkte Hilfen im Alltag wertvoll. Dazu zählen zum Beispiel Hilfen im Haushalt und für die Erledigung der Einkäufe, der Besuch von Gruppenangeboten, Spazierengehen mit Ehrenamtlichen, Begleitung bei Arztbesuchen oder Behördengängen, Betreuungsleistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz (z.B. Demenz), Gruppenangebote zur Unterstützung sozialer Kontakte und dergleichen.
Kann man den Entlastungsbetrag für eine Haushaltshilfe bei Pflegegrad 1 verwenden?
Der Entlastungsbetrag kann zwar für Haushaltshilfen verwendet werden, es muss sich jedoch um eine von der Pflegekasse anerkannte Haushaltshilfe handeln.
Nur anerkannte Anbieter können Haushaltsleistungen abrechnen
Das sind in der Regel jene Sozialstationen und Pflegedienste, die Haushaltsdienstleistungen erbringen. In der Regel wird zwischen der Sozialstation und dem/der Pflegebedürftigen eine Abtrittserklärung vereinbart. Die Sozialstation kann dann die 125 Euro direkt mit der jeweiligen Pflegekasse abrechnen. Eine private Haushaltshilfe kann die Entlastungsleistung leider nicht abrechnen.
Ob ein Dienstleister anerkannt ist, kann man bei der Pflegekasse erfragen. Diese helfen bei der Vermittlung. Sie führen eine Liste über Pflegedienste und selbstständige Einzelanbieter, welche die entsprechenden Kriterien erfüllen und ausgebildet sind. Die Pflegedienste rechnen übrigens je nach Region zwischen 25 bis 50 Euro pro Stunde ab - bei langen Anfahrtswegen jedoch auch mehr.
Unser Tipp: Im Internet gibt es zahlreiche Anlaufstellen zur regionalen Suche nach Dienstleistern für die Pflege. Diese helfen Ihnen einen Überblick über verschiedene Beratungs- und Versorgungsangebote im Alter sowie über freie stationäre Pflegeplätze zu finden (Beispiel www.muenchnerpflegeboerse.de).
Medizinische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel ab Pflegegrad 1
Ab Pflegegrad 1 haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf medizinische Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel. Sie erhalten Zuschüsse für den Anschluss und Betrieb eines Hausnotrufsystems (monatlich 25,50 EUR) sowie eine Pauschalförderung bis zu 40 Euro für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (z.B. Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schutzschürzen, Desinfektionsmittel für Hände- und Flächen usw.) (Stand 2022).
Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch erhalten alle Pflegegrade dieselbe Unterstützung.
Übrigens: Bei Pflegehilfsmitteln wird zwischen technischen Pflegehilfsmitteln (z.B. Rollstuhl, Pflegebett) und Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch unterschieden:
Hilfsmittel, die von Gutachtern des medizinischen Dienstes für den Betroffenen empfohlen sind, gelten laut den Begutachtungsrichtlinien des GKV Spitzenverbandes automatisch als beantragt, wenn die Betroffenen oder ihre Betreuer damit einverstanden sind.
4.000 Euro für Wohnraumanpassung ab Pflegegrad 1
Eine wichtige Leistung, die man auch bereits ab Pflegegrad 1 bekommt, ist der Zuschuss zur Wohnraumanpassung, wie er auch in den Pflegegraden 2 bis 5 gezahlt wird. Die Voraussetzungen sind: Die Anpassung ermöglicht oder erleichtert die häusliche Pflege und hilft bei einer selbstständigen Lebensführung. Das können z. B. Türverbreiterungen, fest installierte Rampen und Treppenlifte aber auch der pflegegerechte Umbau des Badezimmers sein.
Dieser Zuschuss steht den Pflegebedürftigen einmal für alle Maßnahmen zur Barriere-Reduzierung zu. Wenn sich der Hilfebedarf ändert, kann der Zuschuss ggf. erneut gewährt werden.
Übrigens: Für Wohnungsanpassungsmaßnahmen gibt es außerhalb der Pflegeversicherung auch weitere Zuschüsse und Kostenträger. Für die meisten der möglichen Kostenträger müssen die individuellen Voraussetzungen vorliegen, die für jeden Kostenträger unterschiedlich sind (z.B. Pflegebedürftigkeit, Grad der Behinderung, Einkommens- und Vermögensgrenzen). Mögliche Kostenträger sind:
Pflegekasse SGB XI
Bayerisches Wohnungsbauförderprogramm für schwerbehinderte Menschen
Kommunale Förderprogramme
SGB IX, XII
Stiftungen
KfW-Bank - Programm „Altersgerecht Umbauen“
und andere mehr.
Nutzen Sie zum Thema der Wohnraumanpassung auch die Angebote von Wohnberatungsstellen. Diese unterstützen Ratsuchende bei der Umsetzung von Wohnungsanpassungsmaßnahmen und beraten Betroffene kostenlos zu notwendigen Veränderungen in der häuslichen Umgebung aufgrund veränderter gesundheitlicher / körperlicher Situationen. Ziel ist es, ältere und behinderte Menschen dabei zu unterstützen, in ihrer angestammten Wohnung möglichst lange wohnen bleiben zu können. Eine Adressliste für Wohnberatungsstellen in Bayern erhalten Sie z.B. vom „Kompetenzzentrum Barrierefreies Wohnen“ (www.verein-stadtteilarbeit.de)
Förderung von Wohngruppen ab Pflegegrad 1
Eine Leistung, die nicht an einen bestimmten Pflegegrad gekoppelt ist, die man aber ebenso ab Pflegegrad 1 erhält sind Förderleistungen für Wohngruppen:
Wohngruppenzuschuss von 214 Euro pro Monat: Lebt man als pflegebedürftige Person mit einem zuerkannten Pflegegrad mit (maximal) vier anderen Pflegebedürftigen in einer ambulant betreuten Wohngruppe oder Senioren Wohngemeinschaft zusammen, dann steht jedem Pflegebedürftigen ein monatlicher Zuschuss von 214 Euro zur Verfügung (z.B. zur gemeinsamen Beschäftigung einer Organisationskraft).
Anschubfinanzierung für die Wohngruppengründung: Als Anschubfinanzierung für eine Wohngruppe bekommt man auch bereits ab Pflegegrad 1 einmalig 2.500 Euro. Dies ist unabhängig vom Pflegegrad. Zudem hat man auch in einer Wohngruppe Anspruch auf eine Wohnraumanpassung zur Barrierefreiheit bis maximal 4.000 Euro. Wenn bis zu vier Personen mit Pflegegrad in einem Haushalt leben, dann kann der maximale Zuschuss für die Wohngruppe – unabhängig vom Pflegegrad - bis zu maximal 16.000 Euro betragen.
Ab Pflegegrad 1 – kostenlose Pflegekurse für Angehörige sowie Pflegeberatung
Unabhängig vom Pflegegrad bieten Pflegekassen pflegenden Angehörigen oder ehrenamtlich tätigen Pflegepersonen kostenlose Pflegekurse an. Zudem haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 Anspruch auf eine umfassende, individuelle Beratung von ihrer Pflegekasse, sowie einen Anspruch auf eine halbjährliche häusliche Beratung durch einen selbst gewählten zugelassenen Pflegedienst.
Welche Leistungen bekommt man bei Pflegegrad 1 noch nicht?
Es gibt eine Reihe von Leistungen, die man als Pflegebedürftiger in Pflegegrad 1 noch nicht bekommt. Dazu zählen folgende Leistungen:
Kein Pflegegeld: In Pflegegrad 1 erhält man noch kein Pflegegeld, welches als Geldleistung zur Aufwandsentschädigung für die Angehörigen angesehen werden kann, die zu Hause pflegen. Der Grund ist, dass Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 zu großen Teilen noch als selbständig gelten.
Keine Pflegesachleistungen: In Pflegegrad 1 erhält man noch keine Leistungen, wenn man einen professionellen ambulanten Pflegedienst beauftragen möchte. Lediglich den Entlastungsbetrag von 125 Euro kann man dafür verwenden.
Keine Leistungen für Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege : In Pflegegrad 1 erhält man noch keine Leistungen für Kurzzeitpflege, etwa weil die pflegenden Angehörigen z.B. wegen Urlaub oder Krankheit verhindert sind oder kurzzeitig ein erhöhter Pflegebedarf besteht. Nur den Entlastungsbetrag von 125 Euro kann man zur Mitfinanzierung verwendet werden.
Keine Leistungen für Teilstationäre Tages- und Nachtpflege oder vollstationäre Pflege: In Pflegegrad 1 werden diese Leistungen ausgeklammert. Diese Leistungen erhält man erst ab Pflegegrad 2. Lediglich der Entlastungsbetrag kann dafür genutzt werden.
Welche Möglichkeiten hat man, falls die Pflegeleistungen bei Pflegegrad 1 nicht ausreichen?
Wer eine Einstufung in Pflegegrad 1 erhalten hat und feststellt, dass die Pflegeleistungen nicht ausreichen, kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch gegen den Pflegebescheid einlegen und formlos eine Höherstufung beantragen. Dann findet ggf. ein neuer Begutachtungstermin statt. Dasselbe ist auch möglich, wenn sich die Krankheit oder der Gesundheitszustand verschlechtert.
Vorteile einer Pflegezusatzversicherung
In Pflegegrad 1 kann die Pflege überwiegend zu Hause stattfinden. Dies ist auch das, was sich die meisten Pflegebedürftigen wünschen. Die Pflege zu Hause ist in Pflegegrad 1 auch die Zielsetzung der Pflegekassen-Leistungen, da die Pflegebedürftigen noch überwiegend selbstständig sind und meist nur mehr oder weniger situative Hilfen im Alltag, bei der Grundpflege, der Mobilität, im Haushalt oder bei der Selbstversorgung benötigen.
Statistisch werden übrigens - unabhängig vom Pflegegrad - rund vier von fünf Pflegebedürftigen in Deutschland zu Hause versorgt. Meist erfolgt die Pflege durch pflegende Angehörige. Häufig unterstützt sie dabei ein ambulanter Pflegedienst (Quelle: Statistisches Bundesamt, www.destatis.de).
Leistungen von Pflegezusatzversicherungen bei Pflegegrad 1
Weil man in Pflegegrad 1 von der gesetzlichen Pflegekasse weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen (z.B. für Pflegedienste) erhält, sondern nur den Entlastungsbetrag von 125 Euro bekommt, hat man schnell eine erhebliche Kostenbelastung, wenn man z.B. regelmäßig einen ambulanten Pflegedienst beauftragen möchte.
Überlegen Sie daher:
Wie ist die finanzielle Situation im Alter? Wäre eine Hilfestellung bei einem Pflegegrad 1 z.B. durch Angehörige möglich, dann werden die Aufwände für ambulante Pflegedienste geringer.
Gibt es keine Angehörigen oder sonstige Nahestehende die helfen könnten? Dann empfiehlt sich eine Pflegezusatzversicherung, die auch bereits ab Pflegegrad 1 ausreichende Leistungen bietet, um ambulante Pflegedienste mitzufinanzieren. Denn in Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag von 125 Euro, den man von den Pflegekassen erhält nur als Zuschuss für ambulante Pflegedienstleistungen anzusehen.
Kostenbeispiel Pflegegrad 1
Nach einem leichten Schlaganfall ist Frau F. wieder eingeschränkt mobil aber trotzdem noch überwiegend selbstständig. Sie hat eine geringe Beeinträchtigung ihrer Selbständigkeit und Fähigkeiten und erhält Pflegegrad 1. Sie lebt alleine in ihrer Wohnung und benötigt täglich folgende Hilfe von Pflegekräften eines ambulanten Pflegedienstes: Täglich Hilfe beim Aufstehen, 4 x wöchentlich kleine Morgentoilette, 3 x wöchentlich große Morgentoilette, täglich abends Hilfe beim Toilettengang mit Teilwäsche:
Pflegekosten pro Woche:
146,40 Euro
Pflegekosten pro Monat:
585,60 Euro
Entlastungsbetrag
125,00 Euro
Eigenanteil pro Monat
460,60 Euro
Anmerkung: Das Kostenbeispiel ist ein Durchschnittswert: Die Kostenberechnung von Pflegediensten ist relativ kompliziert. Die Leistungen berechnen sich anhand eine Punktesystems, wobei jedes Bundesland einen eigenen Leistungskatalog und somit andere Preise hat. So unterscheiden sich nicht nur die Punktesysteme von Bundesland zu Bundesland, sondern auch die Preise eines jeden Pflegedienstes.
Tarifempfehlungen zur Pflegezusatzversicherung
Eine private Absicherung kann als Pflegetagegeld-, Pflegerenten-, oder Pflegekostenversicherung abgeschlossen werden. Die Höhe der Kosten hängt von mehreren Faktoren ab. Dazu gehören Alter, Versicherungsform oder Zustand der Gesundheit. Die Höhe der Versicherungsleistung hängt von der Versicherungsform ab.