Die Verhinderungspflege

Wer seine Eltern, seinen Partner oder andere Angehörige pflegt, weiß, dass das eine große, verantwortungsvolle und zugleich oft sehr kräftezehrende Aufgabe ist. Wer pflegt braucht deshalb auch gelegentlich eine Vertretung: Sei es für einen Arztbesuch, einen Behördengang oder auch für eine persönliche Auszeit, wie z.B. ein Treffen mit Freunden oder auch ein paar Tage Urlaub.

Mann im Rollstuhl mit Ehefrau

Was ist Verhinderungspflege?

Die Verhinderungspflege wird häufig auch als Urlaubspflege, Ersatzpflege oder Vertretungspflege bezeichnet. Sie soll pflegende Angehörige für einen gewissen Zeitraum entlasten und dabei sicherstellen, dass der Pflegebedürftige weiterhin gut versorgt wird.

Die Verhinderungspflege ist oft dann nötig, wenn man z.B. aufgrund von Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert ist zu pflegen. Mithilfe der Verhinderungspflege kann man sich als pflegende Person tageweise, wochenweise aber auch stundenweise vertreten lassen.

Der Grund für die Verhinderungspflege

Der Anspruch auf Verhinderungspflege ist im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in §39 wie folgt geregelt: „

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr.

Die Verhinderungspflege ist zeitlich und finanziell begrenzt. Sie wird für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr gewährt. Es können identisch für alle Pflegegrade maximal bis zu 1.612,00 EUR erstattet werden.

Seniorin wird der Blutdruck gemessen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Anspruch auf die Verhinderungspflege haben:

  • Einen Anspruch auf Verhinderungspflege haben grundsätzlich pflegebedürftige Menschen mit den Pflegegraden 2 bis 5. Menschen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Verhinderungspflege.
  • Vorpflegezeit: Der Pflegebedürftige muss zu dem Zeitpunkt, zu dem die Verhinderungspflege benötigt wird, zuvor mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt worden sein (Ausnahme: Pflegebedürftige Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit Pflegegrad 4 oder 5. Hier entfällt die Voraussetzung der sechsmonatigen Vorpflegezeit).
  • Um die Vorpflegezeit im Sinne des § 39 SGB XI zu erfüllen, können sich übrigens auch mehrere Pflegepersonen die Pflegetätigkeit geteilt haben. Es muss sich also nicht um dieselbe Pflegeperson handeln. Eine Verhinderungspflege kann übrigens ab dem ersten Tag der Gewährung eines Pflegegrades geltend gemacht werden, wenn man nachweisen kann, dass die zu pflegende Person auch schon 6 Monate vor der Erteilung des Pflegegrads pflegebedürftig war und zuhause gepflegt wurde.
  • Es muss mindestens eine private Pflegeperson für die regelmäßige häusliche Pflege geben, also z.B. ein Verwandter, Freund oder Nachbar. Diese Pflegeperson muss an der Pflege gehindert sein. Dies bedeutet, dass die Pflegeperson krank, im Urlaub oder aus anderen Gründen gehindert ist. Pflegekräfte einer ambulanten Pflegeeinrichtung, Pflegeeinrichtung oder Wohngruppe sind keine „an der Pflege gehinderten Personen“.
  • Die Pflegeperson pflegt mindestens 10 Stunden pro Woche. Die Anzahl der notwendigen Pflegestunden pro Woche kann man übrigens auch dem Pflegegutachten zur Erteilung des Pflegegrads entnehmen oder direkt bei der  Pflegekasse erfragen. Bei einer einzelnen Pflegeperson sind ab dem Pflegegrad 2 übrigens 10 Stunden Pflege pro Woche sicher abgedeckt, die Vorgaben sind also erfüllt.

Sind all diese Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 SGB XI erfüllt, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege. Diese müssen nachgewiesen werden. Ein Antrag auf Verhinderungspflege kann von der Pflegeversicherung nur dann abgelehnt werden, wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder man den Antrag falsch ausgefüllt hat.

Wenn man ausschließlich von einem Pflegedienst und nicht von Angehörigen gepflegt wird, kann man keine Verhinderungspflege beantragen. Denn die Verhinderungspflege ist grundsätzlich dafür gedacht, privat pflegende Personen zu entlasten.

Dennoch kann man auch dann eine Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, wenn man z.B. neben einem pflegenden Angehörigen oder Bekannten zusätzlich eine professionelle Hilfe durch Pflegedienste in Anspruch nimmt. Wichtig ist nur, dass der pflegende Angehörige mindestens 10 Stunden pro Woche regelmäßig pflegt.

Zudem gilt: Der Anspruch auf eine Verhinderungspflege richtet sich danach, wann die Pflege im häuslichen Umfeld begonnen hat. Der Zeitpunkt, wann genau der Pflegegrad 2 bewilligt wurde, spielt hierfür keine Rolle. Sollten Sie in den sechs Monaten vorher übrigens „nur“ den Pflegegrad 1 gehabt haben, ist dies unerheblich. Denn es reicht übrigens aus, wenn der Pflegegrad 2 zu dem Zeitpunkt vorliegt, zu dem die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden soll.

Wer kann die Verhinderungspflege übernehmen?

Grundsätzlich wird zwischen einer erwerbsmäßigen und einer nicht erwerbsmäßigen Verhinderungspflege unterschieden.

Private, nicht erwerbsmäßig pflegende Personen, welche die Verhinderungspflege übernehmen können nahe Angehörige, Lebenspartner, Verwandte, Nachbarn, Freunde oder Bekannte sein. Erwerbsmäßige Verhinderungspflege können zugelassene Pflegeeinrichtungen (z.B. ambulante Pflegedienste, Familienentlastende Dienste) oder andere Personen oder Dienste sein, die die Pflege im Rahmen einer Erwerbstätigkeit ausführen. Auch besteht die Möglichkeit, für eine teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege.

Was erstattet die Pflegekasse für die Verhinderungspflege?

Die Pflegekasse erstattet für die Verhinderungspflege je Kalenderjahr für längstens sechs Wochen Kosten bis zu 1.612,00 EUR. (Ausnahme: Für pflegebedürftige Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit Pflegegrad 4 oder 5 wurde ab 2024 der Anspruch auf Verhinderungspflege von sechs Wochen auf acht Wochen verlängert.

Zu beachten ist: Helfen Familienangehörige ersten oder zweiten Grades, zum Beispiel Kinder, Enkel oder Schwiegerkinder oder Personen, die im Haushalt des Pflegebedürftigen wohnen, gibt es geringere Beträge.

Bei der Kostenerstattung für die Verhinderungspflege wird dabei nach dem Verwandtschaftsgrad unterschieden: Hierbei gibt es unterschiedliche Regelungen für entfernte Verwandte oder für nahe Verwandte desselben Haushalts:

Verhinderungspflege durch nahe Verwandte und Personen aus demselben Haushalt

Nahe Verwandte und Angehörige sind Menschen, die mit der pflegebedürftigen Person zusammenleben oder im ersten und zweiten Grad mit ihr verwandt oder verschwägert sind. Das sind z.B. die Kinder beziehungsweise die Eltern des Pflegebedürftigen, seine Großeltern, Geschwister und Enkelkinder sowie Eheleute.

Welcher Betrag wird jährlich ausbezahlt?

Der jährlich auszuzahlende Betrag für die Verhinderungspflege durch nahe Angehörige (bis zum 2. Grad verwandt bzw. verschwägert) sowie Haushaltsangehörige darf den Betrag des Pflegegeldes für 6 Wochen (also den 1,5-fachen Monatsbetrag des Pflegegeldes) nicht überschreiten. In diesem Rahmen ist die Aufwandsentschädigung für die Verhinderungspflege dann auch steuerfrei.

Wenn die Ersatz-Pflegeperson nachgewiesene Aufwendungen hat, dann kann die Leistung auf bis zu insgesamt 1.612 Euro pro Jahr aufgestockt werden. Hierzu zählen u.a. Fahrtkosten oder Verdienstausfälle, für die Tage an denen diese pflegen und deshalb nicht zur Arbeit können. Diese Kosten werden zusätzlich zum Verhinderungspflegegeld bezahlt. Die gesamte Summe darf 1.612. Euro nicht überschreiten.

Kalender und Münzen

Jährliche Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung für die maximal 6-wöchige Verhinderungspflege durch nahe Verwandte bzw. Personen aus dem eigenen Haushalt

(Stand 2024: Leistungen für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 und älter 25 Jahre. Für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche bis zum 25. Lebensjahr der Pflegegrade 4 und 5 gelten seit 1/2024 Sonderregelungen, siehe Tabelle Neuerungen Januar 2024)

Pflegegrad

jährliches Verhinderungspflege-Budget (1,5-fache des Pflegegeldes)

Zzgl. Optionales Verhinderungspflege-
Budget z.B. für Fahrtkosten und Verdienstausfall

Summe

Zzgl. Optionales 
Budget aus der Kurzzeitpflege für Fahrtkosten und Verdienstausfall

2

498 Euro/Jahr

1.114 Euro/Jahr

1.612 Euro/Jahr

806 Euro/Jahr

3

859,50 Euro/Jahr

752,50 Euro/Jahr

1.612 Euro/Jahr

806 Euro/Jahr

4

1147,50 Euro/Jahr

464,50 Euro/Jahr

1.612 Euro/Jahr

806 Euro/Jahr

5

1.420,50 Euro/Jahr

191,50 Euro/Jahr

1.612 Euro/Jahr

806 Euro/Jahr

Übrigens:

Sind bei der Pflegekasse mehrere private Pflegepersonen angemeldet, dann sind diese von der Verhinderungspflege ausgeschlossen. Wenn sich also z.B. der Sohn und die Tochter die Pflege der Mutter teilen, dann gewährt die Pflegekasse, für den Fall das sich diese gegenseitig vertreten, kein Verhinderungspflegegeld.

Ausnahme: Nur wenn nahe Verwandte die Pflege erwerbsmäßig ausüben, dann zahlt die Pflegekasse für die von ihnen geleistete Verhinderungspflege ebenfalls 1.612 Euro im Jahr.

Achtung: Neuerungen Seit Januar 2024 

Seit 01.01.2024 gelten Neuerungen im Zusammenhang mit der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege. Diese Änderungen betreffen vorerst nur pflegebedürftige Personen, die

  1. Pflegegrad 4 oder 5 aufweisen und
  2. das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

    Für diesen Personenkreis gitl:

  • Die sechsmonatige Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege entfällt.
  • Die Verhinderungspflege kann anstatt bis zu sechs bereits bis zu acht Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden,
  • die hälftige Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes während der Verhinderungspflege erfolgt anstatt für bis zu sechs bereits für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr,
  • im Kalenderjahr können bis zu 100 Prozent –  also bis zu 1.774 Euroder Mittel der Kurzzeitpflege zugunsten der Verhinderungspflege umgewidmet werden, soweit die Mittel nicht bereits für Leistungen der Kurzzeitpflege verbraucht worden sind. Der umgewidmete Betrag wird dabei auf den Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege angerechnet, vermindert diesen also entsprechend. 
  • Alle anderen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 oder mehr, müssen sich bis für diese Verbesserungen bis zum 1.7.2025 gedulden. Außerdem wird dann das Entlastungsbudget auf 3.539 Euro angehoben (siehe Tabelle). 

    (Quelle und weitere Informationen: Bundesgesundheitsministerium, Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG) www.bundesgesundheitsministerium.de)

Leistungen der Verhinderungspflege 2024 und ab 2025 im Überblick:

 

Ab 1.1.2024

für Personen mit Pflegegrad 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

Bis 30.6.2025

Alle Pflegebedürftigen älter 25 Jahre ab Pflegegerad 2

Ab 1.7.2025

Für alle Personen mit Pflegegrad 2 oder höher

Maximales  jährliches Gesamtbudget

3.386 Euro

(1.612 Euro Verhinderungsflege und 1.774 Euro aus Kurzzeitpflege

2.418 Euro

(1.612 Euro Verhinderungsflege und 806 Euro aus Kurzzeitpflege)

3.539 Euro

Budget für nahe Angehörige

1,5-fache des Pflegegeldes

2-fache des Pflegegeldes

2-fache des Pflegegeldes

Vorpflegezeit

6 Monate

Entfällt

Entfällt

Höchstdauer

6 Wochen

8 Wochen

8 Wochen

Entfernte Verwandte, Bekannte oder Dienstleister

Wenn ein Pflegedienst die Pflege durchführt, übernimmt die Pflegekasse für die Verhinderungspflege in allen Pflegegraden pauschal bis zu 1.612 Euro im Jahr, die auf 6 Wochen beziehungsweise 42 Tage verteilt werden können.

Den gleichen Betrag können entfernte Verwandte oder Bekannte für die Pflege erhalten, die nicht mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben. Als entfernte Verwandte gelten für die Verhinderungspflege alle Verwandten ab dem dritten Grad: Das sind zum Beispiel Nichten oder Neffen, Cousins oder Cousinen, Tanten und Onkel.

Senior im Rollstuhl mit jungem Mann

Beispiel: Zweiwöchige Verhinderungspflege

Frau Müller pflegt ihren Mann, der in Pflegegrad 4 eingestuft ist, schon seit 5 Jahren zu Hause. Doch auch sie muss hin und wieder außer Haus, sei es für Termine wie einen Arztbesuch oder zum Regenerieren wie zum Beispiel bei einer Verabredung mit Freunden oder einem Theaterbesuch. Auch für einen zweiwöchigen Krankenhausaufenthalt von Frau Müller musste für Herrn Müller schon eine Pflegevertretung zur Unterstützung in Anspruch genommen werden. Er wurde in dieser Zeit von einem ambulanten Pflegedienst betreut. Für diese Zeiten hat Herr Müller Verhinderungspflegegeld erhalten, da er nicht wie gewohnt von seiner Frau betreut wurde, sondern von anderen Personen.

Zu beachten ist: Bei der Verhinderungspflege handelt es sich um einen Jahresbetrag. Der Betrag von 1.612,00 Euro steht für insgesamt sechs Wochen vom 1.1. bis 31.12. eines Kalenderjahres zur Verfügung. Nimmt man keine Kurzzeitpflege in Anspruch, stehen jährlich bis zu 2.418 Euro zur Verfügung.

Seniorenehepaar

Anteiliges Pflegegeld bei Verhinderungspflege

Wenn die Verhinderungspflege mehrere Tage dauert (täglich mehr als 8 Stunden), dann erhält man nur 50 % des Pflegegelds. Am ersten und letzten Tag einer länger dauernden Verhinderungspflege wird weiterhin das volle Pflegegeld bezahlt. 

Beispiel: Anteiliges Pflegegeld bei Verhinderungspflege

Frau Meier pflegt ihren Mann zuhause. Sie erkrankt im November an 15 Tagen. Während dieser Zeit wird ihr Mann, der in Pflegegrad 4 eingestuft ist, von seiner Schwiegertochter gepflegt. Vor der Verhinderungspflege hat ihr Mann in Pflegegrad 4 das monatliche Pflegegeld zu 100 Prozent bezogen. Für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege bezahlt die Pflegekasse das volle Pflegegeld.  An den übrigen 13 Tagen wird (zusätzlich zum Verhinderungspflegegeld) noch 50 Prozent des Pflegegeldes gezahlt.

Stundenweise Verhinderungspflege

Sie müssen die Verhinderungspflege nicht am Stück in Anspruch nehmen, sondern Sie können bei Bedarf auch stundenweise eine Ersatzpflege in Anspruch nehmen. So kann man sich als pflegender Angehöriger im Alltag kleine Auszeiten schaffen, die bei der Pflege entlasten und der Erholung dienen. In Ihrer Abwesenheit kann die Pflege von Nachbarn, Freunden oder Verwandten oder von professionellen Pflegekräften übernommen werden. Hierbei haben Sie Ansprüche auf finanzielle Unterstützung durch die Pflegekasse.

Wenn die tägliche Verhinderungspflege die Grenze von 8 Stunden nicht überschreitet, können Sie die erbrachte Pflege auf die Stunde genau abrechnen. Man kann also auf diese Weise theoretisch eine stundenweise Verhinderungspflege für jeden Tag des Jahres abrechnen. Ist man als Pflegeperson weniger als 8 Stunden verhindert, dann wird kein Pflegegeld gekürzt.

Entscheidend ist dabei nicht, wie lang man die Ersatzpflege in Anspruch nimmt, sondern wie lange man als Pflegeperson tatsächlich verhindert ist.

Empfehlenswert ist es deshalb immer abzuwägen, ob man eine tageweise Ersatzpflege in Anspruch nehmen möchte, oder ob eventuell auch eine stundenweise Verhinderungspflege ausreicht. Den diese wird nicht auf das Pflegegeld angerechnet.

Denn die Höchstdauer von 42 Tagen betrifft nur die tageweise Verhinderungspflege

Der Unterschied zwischen regulärer und stundenweiser Verhinderungspflege

Der wichtige Unterschied zwischen der regulären und der stundenweisen Verhinderungspflege ist, dass die reguläre Verhinderungspflege auf das Pflegegeld bzw. auf die Pflegesachleistungen angerechnet wird. Zwischen regulärer und stundenweiser Verhinderungspflege ist wie folgt zu unterscheiden:

Reguläre Verhinderungspflege

Stundenweise Verhinderungspflege

Dauer länger als 8 Stunden/Tag

Dauer weniger als 8 Stunden/Tag

Pflegegeld wird für die Zeit der Verhinderungspflege gekürzt

Pflegegeld wird für die Zeit der Verhinderungspflege nicht gekürzt (nicht angerechnet)

Begrenzung auf 42 Verhinderungstage/Jahr

Verhinderungspflege unter 8 Stunden wird nicht auf die Begrenzung von 42 Verhinderungstagen/Jahr angerechnet.

 

 Achtung: Es ist nicht entscheidend, wie lange z. B. ein Pflegedienst, eine Privatperson usw. die Verhinderungspflege ausübt, sondern wie lange Sie als regulär pflegende Person abwesend sind.

Beispiel: Stundenweise Verhinderungspflege

Frau Schneider pflegt Ihren Mann. Sie nimmt sich einen halben Tag Auszeit für einen Auswärtstermin. Insgesamt ist sie 5 Stunden außer Haus. Während dieser Zeit wird ein Pfleger benötigt, der an diesem Tag für 1 Stunde bei Ihrem Mann die Pflege erledigt. Da Frau Schneider 5 Stunden außer Haus war, wird die Verhinderungspflege stundenweise abgerechnet: Zur Berechnung werden 5 Stunden Abwesenheit von Frau Schneider herangezogen. Das Pflegegeld wird nicht gekürzt.

Was kostet die Verhinderungspflege?

Zu bedenken ist, dass alle Kosten der Verhinderungspflege, die von der Pflegekasse nicht erstattet werden, aus der eigenen Tasche zu bezahlen sind.

Der Stundenlohn in der Verhinderungspflege ist eine Aufwandsentschädigung für die Ersatzpflegeperson. Dieser sollte z.B. am Zeitaufwand und den pflegerischen Aufgaben gemessen werden. Es gibt jedoch keine gesetzlichen Vorgaben, wie hoch dieser Betrag sein muss. Welchen Stundenlohn eine privat organisierte Vertretungsperson letztendlich bekommt ist natürlich immer Vereinbarungssache und wird individuell festgelegt.

Denkbar sind z.B. Beträge bis zu ca. 25 Euro/Stunde. Wenn Verwandte oder Freunde die Verhinderungspflege übernehmen, können Sie pauschal nach dem Stundenlohn abrechnen, den Sie vereinbart haben. Viele Pflegekassen stellen dafür übrigens Musterrechnungen online zur Verfügung.

Ambulante Pflegedienste berechnen in der Regel höhere Stundenlöhne, weil diese auch zusätzlich Steuern und Betriebskosten umfassen. Deren Kosten lassen sich nicht pauschal nennen, da sie u.a. von Bundesland zu Bundeslang variieren, abhängig sind vom jeweiligen Anbieter und nicht zuletzt auch von den verschiedenen Einzelleistungen abhängen.

Erfahrungsgemäß zahlen Pflegekassen den ambulanten Pflegediensten durchschnittlich Stundensätze von ca. 36,00 Euro für die Grundpflege und 24,00 Euro für häusliche Betreuungsleistungen. Hinzu kommen u.a. Fahrtkostenpauschalen, die abhängig von der Uhrzeit und der Anzahl der Patienten unterschiedlich hoch ausfallen.

Fazit: Das Verhinderungspflegegeld deckt bei Weitem nicht die Kosten, insbesondere wenn man einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen möchte. Sie sind nur ein kleiner Zuschuss für die tatsächlichen Pflegekosten, die bei einer Verhinderungspflege entstehen können.

Besteht eine Pflegezusatzversicherung, kann Ihnen diese auch für die Verhinderungspflege eine gute Kostenentlastung geben.

Das alles ist vor allen für Pflegebedürftige wichtig, die eine längere Verhinderungspflege brauchen und in dieser Zeit nicht in eine vollstationäre Einrichtung zur Kurzzeitpflege gehen möchten.

Euroscheine und Münzen

Verhinderungspflege - So wird der Antrag gestellt

Um Leistungen der Verhinderungspflege zu erhalten ist es wichtig, einen Antrag zu stellen. Für einen Verhinderungsantrag haben die Pflegekassen oft eigene Vordrucke. Der Antrag heißt bei den Pflegekassen offiziell „Antrag auf Leistungen der Pflegekasse bei Verhinderung einer Pflegeperson“. Ansonsten können Sie eine Verhinderungspflege immer dann beantragen, wenn Sie gleichzeitig die Rechnungen an die Pflegekasse weiterleiten.

Dieser wird – wie alle Anträge bei der Pflegekasse – vom Versicherten selbst oder einer von ihm bevollmächtigten Person gestellt. Darin wird unter anderem gefragt:

  • Pflegegrad des Pflegebedürftigen
  • Dauer der bereits erfolgten Pflege (d.h. ist die 6-monatige Wartezeit bereits erfüllt?)
  • Zeitraum für die Ersatzpflege
  • Wann wurde für wen von wem Verhinderungspflege durchgeführt?
  • Was wurde dafür bezahlt?
  • Unterschrift der Ersatzpflegeperson zur Bestätigung, dass sie das Geld erhalten hat bzw. dass alle Angaben korrekt sind.

Wenn Sie den Antrag auf Verhinderungspflege ausgefüllt haben, können Sie diesen bei Ihrer Krankenkasse oder Pflegeversicherung einreichen. Dies kann entweder der Versicherte selbst erledigen oder er kann auch eine Person bevollmächtigen, dies für ihn zu erledigen, wenn er selbst dazu nicht mehr in der Lage dazu ist. Sie finden diesen Antrag meistens auf der Internetseite der jeweiligen Krankenkasse.

Was muss man beachten, wenn man einen Antrag auf Verhinderungspflege stellt?

Wenn Sie einen Antrag auf Unterstützung durch eine Verhinderungspflege stellen möchten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Wenn Sie sich unsicher sind oder noch nie einen Antrag gestellt haben, dann können Sie sich auch bei Ihrer Pflegkasse erkundigen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.

Einen Antrag auf Verhinderungspflege muss man übrigens nicht zwingend vorab ausfüllen, aber es ist empfehlenswert. Viele Kranken-/Pflegekassen wollen vorab einen Antrag, um den Grund der Verhinderungspflege zu erfragen, wer, wann und wie lange die Verhinderungspflege durchführen wird.

Dies geschieht u.a. um Rückschlüsse ziehen zu können, ob die eigentliche Pflegeperson nur stundenweise verhindert war oder tageweise. Diese Abgrenzung ist nötig für die Unterscheidung, ob es sich rechtlich um eine stunden- oder tageweise Verhinderungspflege gehandelt hat. Diese werden nämlich unterschiedlich abgerechnet.

Daher sollte man darauf achten, dass man nicht versehentlich stundenweise Verhinderungspflege ankreuzt, (weil die Ersatzpflegeperson nur ein paar Stunden da war), obwohl es sich um tageweise Verhinderungspflege handelt (weil man als pflegende Person z.B. im Urlaub oder im Krankenhaus ist).

Grundsätzlich reicht es aber auch, wenn Sie die Leistung mit der Abrechnung nachträglich beantragen. Dies führt der GKV-Spitzenverband (Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen) unter § 39 Nr. 2 (Anspruchsvoraussetzungen) in Absatz 2 deutlich aus: „Anspruchsvoraussetzung ist nicht, dass die Leistung im Voraus beantragt wird“.

Fragen und Antworten zur Verhinderungspflege

Kann Verhinderungspflege mit in das nächste Jahr genommen werden?

Beim Verhinderungspflegegeld handelt es sich um ein Jahresbudget. Die Leistungen bei der Verhinderungspflege müssen daher spätestens bis zum 31.12. eines Kalenderjahres in Anspruch genommen werden. Nimmt man diese nicht in Anspruch, verfallen die Leistungen zum Jahreswechsel. Sichern Sie sich deshalb diese Zusatz-Leistungen der Pflegekasse, indem Sie diese rechtzeitig beantragen.

Das Budget der Verhinderungspflege verfällt ansonsten bei Nichtnutzung zum 31.12. des Kalenderjahres.

Übrigens: Wenn man Verhinderungspflege zur Unterstützung genutzt und selbst bezahlt hat, aber nicht abgerechnet hat, kann man diese noch 4 Jahre lang nachträglich abrechnen. Dies könnte z.B. der Fall sein, wenn man die Ersatzpflegeperson aus eigenem Budget bezahlt hat, weil man nicht wusste, dass ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht. Kann man diese Ausgaben nachweisen (Quittung, Zeiten erfasst, etc.), dann kann man sie noch 4 Jahre nachträglich abrechnen.

Welche Form der Verhinderungspflege ist wann zu empfehlen?

Hat man kürzere Verpflichtungen wie zum Beispiel einen Arztbesuch, einen Friseurtemin oder einen abendlichen Termin wie z.B. ein Treffen mit Freunden und dgl. dann ist die stundenweise Verhinderungspflege zu empfehlen. Ein großer Vorteil der stundenweisen Verhinderungspflege ist es, dass der volle Betrag des Pflegegelds weiterhin ausgezahlt wird. Die stundenweise Verhinderungspflege ist auch grundsätzlich immer für diejenigen attraktiv, die ihre Liebsten nicht so lange in fremde Obhut geben möchten.

Kann die Verhinderungspflege von der Pflegekasse auch abgelehnt werden?

Nein, eine Verhinderungspflege kann nicht prinzipiell abgelehnt werden, denn der Anspruch ergibt sich aus dem Gesetzestext und kann nicht einfach abgelehnt werden. Man ist auch nicht verpflichtet die Verhinderungspflege im Voraus zu beantragen, aber es ist empfehlenswert.

Der Antrag auf Verhinderungspflege kann nur dann abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen nicht stimmen oder Sie den Antrag falsch ausgefüllt haben. Deshalb ist empfehlenswert, bei der Kasse erst einmal nachzufragen, was für den Antrag erforderlich ist. Achtung: Wenn die zu pflegende Person ausschließlich über einen Pflegedienst und nicht von Angehörigen betreut wird, kann keine Verhinderungspflege beantragt werden. Denn eine Verhinderungspflege ist für die Vertretung von pflegenden Privatpersonen gedacht.

Kann die Verhinderungspflege ausgezahlt werden?

Das Geld für die Verhinderungspflege wird auf das Konto der pflegebedürftigen Person überwiesen. Diese bezahlt davon die Person oder Personen, welche die Verhinderungspflege durchführen. Das Verhinderungspflegegeld kann man auch auf das Konto der Ersatzpflegeperson überweisen lassen. Pflegedienste können direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Der Betrag wird dann nicht dem Pflegebedürftigen überwiesen, sondern gelangt auf das Konto des in Anspruch genommenen Pflegedienstes.

Mit welchen Gründen hat man einen Anspruch auf Verhinderungspflege?

Grundsätzlich rechtfertigt nicht jeder Grund Verhinderungspflege. Im Gesetzestext werden aufgezählt: .“wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen...“.

„Andere Gründe“ kann alles sein, was die Anwesenheit einer anderen Pflege- oder Betreuungsperson notwendig macht. Bei der Abrechnung muss ein Grund nicht angegeben werden. Manche Krankenkassen haben in ihren Formularen aber ein Feld zum Eintrag für den „Grund der Verhinderung“. Hier reicht es völlig aus, „an der Pflege gehindert“ oder „abwesend“ anzugeben.

In Betracht kommt z.B. die Erkrankung von nahen Angehörigen der Pflegeperson, die familienbedingte Mithilfe an anderer Stelle, das Erledigen persönlicher Angelegenheiten oder ein Krankenhausaufenthalt mit anschließender Rehabilitation. Der Erfahrung nach verlangen die meisten Krankenkassen keine „wichtigen“ Gründe.

In juristischen Kommentaren werden übrigens verschiedene Beispiele genannt, über die bereits Gerichte entschieden haben. Offenbar ist es häufig so, dass „Arbeit“ als Grund für Verhinderungspflege abgelehnt wurde. Im Zweifel entscheidet erst einmal die Pflegekasse, ob sie erstattet. Diese Problematik sollten Sie kennen. Im Zweifel sollte man z.B. vorher bei der Pflegekasse nachfragen, was ein Grund für Verhinderungspflege ist, damit man nicht Geld vorstreckt, das man dann ggf. nicht erstattet bekommt. 

Für wie viele Tage bzw. Stunden kann man die Verhinderungspflege abrechnen?

Laut Gesetz übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten für längstens 6 Wochen, also 42 Tage pro Jahr. Für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche der Pflegegrade 4 und 5 wurde (bis zum Alter von bis 25 Jahren) übrigens ab dem Jahr 2024 der Zeitraum auf 8 Wochen verlängert.

Diese zeitliche Begrenzung gilt jedoch nur, wenn „tageweise“ gepflegt wird, d.h. wenn man als pflegende Person 8 Stunden oder mehr an einem Tag abwesend ist. Ist man weniger als 8 Stunden an einem Tag verhindert, spricht man von „stundenweiser Verhinderungspflege“. Diese kann man dann auf die Zeit bezogen unbegrenzt abrechnen.

Entscheidend für die Anrechnung auf die Höchstdauer ist immer die Zeit, in der die Pflegeperson abwesend ist. Also nicht zu verwechseln mit der Zeit, in der Verhinderungspflege ausgeführt wird. Ist man also als Pflegeperson 8 Stunden verhindert und die Verhinderungspflege wird nur für 2 Stunden an diesem Tag ausgeführt, dann zählt das trotzdem als „tageweise“ Verhinderungspflege.

Seniorin mit Pflegekraft

Welche Kosten bekommt man für die Verhinderungspflege erstattet?

  • Grundsätzlich kann man den Stundenlohn, den man einer Ersatzpflegeperson für die Verhinderungspflege zahlt selbst bestimmen. Man kann also dem Bekannten, der die Ersatzpflege übernimmt 15 Euro bezahlen, genauso kann man aber auch 25 Euro pro Stunde bezahlen. Letztendlich kann man dies selbst entscheiden.
  • Eine genaue Vorgabe gibt es nicht, allerdings sollte der Stundenlohn angemessen sein. Ein Stundenlohn von 20 Euro klingt glaubwürdiger als ein Lohn von 100 Euro pro Stunde. Begrenzt ist die Verhinderungspflege nur in der Gesamtsumme, die man pro Jahr ausgeben und mit der Pflegekasse abrechnen kann.
  • Für die Leistungsgewährung der Verhinderungspflege hat der Pflegebedürftige die entstandenen Kosten nachzuweisen (z. B. über Quittung, Rechnung, Kontoauszug). Wenn die Kosten der Ersatzpflege sich auf weniger als den jährlichen Höchstbetrag belaufen, wird Ihnen nicht mehr ausgezahlt. Sie erhalten nur das Geld, was Sie nachweislich mit einer Rechnung bezahlt haben. Alles, was über 1.612 Euro hinaus geht, müssen Sie selbst durch private Mittel finanzieren.

Die Richtlinien des GKV Spitzenverbandes zur zulässigen Vergütung in Ziffer 1 von § 39 führen aus: „Inwieweit die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen angemessen ist, ist stets im Einzelfall zu prüfen. Dabei sind die konkreten und persönlichen Verhältnisse des Pflegebedürftigen und der Ersatzpflegeperson zu berücksichtigen, wie z. B. der Umfang und Inhalt der pflegebedingten Aufwendungen, Art und Schwere der Beeinträchtigungen des Pflegebedürftigen, Wohnortentfernung der Ersatzpflegeperson, (zeitlicher) Organisationsaufwand der Ersatzpflegeperson (insbesondere bei kurzfristig erforderlicher Verhinderungspflege)“. (Quelle: www.gkv-spitzenverband.de).

Ist das Verhinderungspflegegeld zu versteuern?

Das Geld, das man als Pflegeperson für die Verhinderungspflege erhält, muss man bei der Steuererklärung immer angeben. Grundsätzlich gilt es als Einkommen und ist zu versteuern. Eine Ausnahme gilt für zwei Personengruppen: Angehörige und Menschen, die sich „sittlich oder moralisch“ zur Übernahme der Pflege verpflichtet fühlen. Sie dürfen jedoch nicht mehr für die Verhinderungspflege bekommen, als dem Pflegebedürftigen an Pflegegeld zusteht. Wenn Ihnen die pflegebedürftige Person also mehr als diese Summe für die Ersatzpflege zahlt, müssen Sie den darüber hinaus gehenden Betrag ebenso versteuern. Einnahmen aus Verhinderungspflege sind – wie alle Einkünfte – übrigens auch dann in der Steuererklärung einzutragen, wenn sie steuerfrei sind.

Kann man die Verhinderungspflege für 24-Stunden-Pflegekräfte nutzen?

Die sogenannten 24-Stunden-Pflegekräfte aus dem Ausland sind eine beliebte Option, die häusliche Pflege weiterhin zu ermöglichen und Angehörige zu entlasten. Im Rahmen dieser Unterstützung lebt die betreuende Pflege- oder Hilfskraft üblicherweise im Haus oder in der Wohnung zusammen mit dem Pflegebedürftigen und ist rund-um-die-Uhr vor Ort. Das Budget der Verhinderungspflege dient zur Bezahlung einer Ersatzpflegeperson für die Pflege zu Hause bei Verhinderung der eigentlichen Pflegeperson. Somit können die Kosten für die 24-Stunden-Betreuung auch mithilfe der Verhinderungspflege durch die Pflegekasse anteilig bis zu einer Höhe von 2.418 Euro pro Kalenderjahr (1.612,- Euro plus 806,- Euro aus der Kurzzeitpflege) bezahlt werden. Damit lässt sich eine osteuropäische Pflegekraft für ca. vier bis sechs Wochen für die Verhinderungspflege finanzieren.

Kann der Entlastungsbetrag für die Verhinderungspflege genutzt werden?

Ja, mit Einschränkungen: Die Verhinderungspflege kann nur dann mit dem Entlastungsbetrag bezahlt werden, sofern sie von einem professionellen Anbieter (z.B. ambulanter Pflegedienst) ausgeübt wird, der auch eine Rechnung stellen kann.

Wer kann den Antrag auf Verhinderungspflege stellen?

Bei Pflegebedürftigkeit kann der Antrag auf Verhinderungspflege – wie bei allen Anträgen bei der Pflegekasse – vom Pflegebedürftigen selbst oder einer von ihm bevollmächtigten Person gestellt werden. Viele Pflegekassen stellen auf ihrer Internetseite ein Antragsformular zur Verfügung.