Häusliche Pflege durch Angehörige
Pflegende Angehörige gelten als eine tragende Säule im deutschen Pflegesystem: Laut aktuellen Zahlen werden rund 4,2 Millionen Menschen in Deutschland zu Hause durch ihre Angehörigen versorgt. Doch eine häusliche Pflege bringt fast immer besondere Herausforderungen für die Angehörigen mit sich. Oft besteht eine Doppel- oder Mehrfachbelastung aufgrund von Pflege, Berufstätigkeit, eigenem Haushalt, oder einer Erziehung der Kinder. Zudem ist Pflege emotional und körperlich sehr anstrengend.
Nachfolgend haben wir einige wichtige Informationen zur häuslichen Pflege zusammen gestellt: Was ist bei der häuslichen Pflege zu beachten? Wie kann man die Pflege eines Angehörigen mit der Berufstätigkeit vereinbaren? Welche Entlastungsmöglichkeiten gibt es? Wir zeigen auf welche Leistungen pflegende Angehörige von der Pflegekasse erhalten und welche weiteren Unterstützungen für die Pflege zu Hause möglich sind.
Wie organisiert man als Angehöriger die Pflege zu Hause?
Wenn einer Ihrer Angehörigen pflegebedürftig wird, gilt es zu überlegen wie man die Pflege am besten organisiert und welche Pflegeformen und Versorgungsmöglichkeiten es gibt.
Viele Angehörige und Bekannte pflegen ohne zu wissen, wie viel unterstützende Maßnahmen bezogen werden können. Informieren Sie sich daher. Nutzen Sie Ihre Möglichkeiten bei der Pflegekasse um einen Pflegegrad (früher Pflegestufen) zu beantragen. Dieser ermöglicht Pflegeleistungen, welche den Alltag für Pflegende und Pflegebedürftige gleichermaßen vereinfachen können. Wer sich entscheidet, eine nahestehende, pflegebedürftige Person zuhause zu pflegen und zu betreuen, kann verschiedene Leistungen, Hilfen und Entlastungsmöglichkeiten erhalten.
Wer ist laut Definition ein pflegender Angehöriger?
Viele Pflegebedürftige möchten nicht in ein Pflegeheim gehen. Oft werden sie dann zu Hause von einem Angehörigen gepflegt. Zu den pflegenden Angehörigen im Sinne der Pflegeversicherung (§ 19 SGB XI) werden nicht nur Ehe- und Lebenspartner, Eltern, Geschwister, Kinder, Enkel, Onkel und Tante usw. gezählt. Auch Nachbarn, Freunde oder Bekannte können dazu gezählt werden.
Es bestehen die folgenden Voraussetzungen, um von der Pflegekasse Leistungen als pflegender Angehöriger zu erhalten:
- Die pflegebedürftige Person muss einen Pflegegrad 2 bis 5 haben.
- Die Pflege darf nicht erwerbsmäßig sein. Nur das Pflegegeld kann als Bezahlung an die Pflegeperson weitergegeben werden.
- Die Pflege muss im häuslichen Umfeld erfolgen: Dies kann sowohl beim Pflegebedürftigen, bei der Pflegeperson oder auch im Betreuten Wohnen (z.B. in einer Seniorenwohnanlage) stattfinden.
- Die Pflege muss mindestens 10 Stunden wöchentlich erfolgen. Dazu kann auch die Pflege von mehreren Personen zusammengefasst werden, wenn z.B. beide Elternteile zugleich pflegebedürftig sind.
- Wer mindestens 10 Stunden die Woche, an mindestens zwei Tagen in der Woche die Pflege übernimmt, ohne dass diese erwerbsmäßig ist, wird von der Pflegeversicherung als Pflegeperson anerkannt und erhält Beiträge zur Rentenversicherung, zur Unfallversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung.
Weitere Informationen finden Sie auch im Menüpunkt Pflegezeit und Berufliche Freistellung
Wege der finanziellen Entlastung für berufstätige pflegende Angehörige
Wenn die Angehörigen älter und kränker werden, sollte man sich im Vorfeld schon damit beschäftigen, wie die Pflege im Bedarfsfall organisiert werden kann. Für Angehörige steht dabei an erster Stelle oftmals die Frage, ob und wie man die Pflege und Berufstätigkeit miteinander vereinbaren kann.
Für Personen, die einen Angehörigen pflegen, gibt es mehrere Möglichkeiten der finanziellen Entlastung. Bitte beachten Sie, dass diese nicht von allen Personen und nur unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden können.
Die Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz, ermöglichen es Beschäftigten, den Beruf und die Pflege von Angehörigen zu vereinbaren.
Die nachfolgende Tabelle gibt dazu einen Überblick:
Leistung
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Leistungsumfang
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Freistellungsgrund
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Leistung
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Pflegeunterstützungsgeld
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Für bis zu 10 Tage Freistellung
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Freistellung für eine akut auftretende Pflegesituation eines nahen Angehörigen, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
Änderung ab Januar 2024: Das Pflegeunterstützungsgeld kann künftig für bis zu 10 Arbeitstage/pro Kalerjahr je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden.
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Pflegeunterstützungs- geld (Lohnersatzleistung durch Pflegekasse) / keine Rückzahlung.
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Pflegezeit
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Für bis zu 6 Monate vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit
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Vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit für die häusliche Pflege, die Betreuung und die Begleitung eines nahen Angehörigen.
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Zinslosen Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.
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Begleitung in der letzten Lebensphase
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Für bis zu 3 Monate vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit
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Vollständige oder teilweise Freistellung für die Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase (palliativmedizinische Behandlung) zu Hause oder in einer Einrichtung (z. B. Hospiz).
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Zinsloses Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.
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Familienpflegezeit
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Für bis zu 24 Monate teilweise Freistellung bei einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden
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Teilweise Freistellung für die häusliche Pflege, die Betreuung und die Begleitung eines nahen Angehörigen bei einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden.
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Zinsloses Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.
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Weitere Informationen zum Thema Freistellung, Soziale Absicherung und Renten finden Sie unter dem Menüpunkt Pflegezeit und berufliche Freistellung. Ausführliche Informationen erhalten pflegende Angehörige auch durch eine Pflegeberatungsstelle.
Gesetzliche Leistungen bei häuslicher Pflege durch Angehörige
Die Pflegekasse beteiligt sich bei der häuslichen Betreuung an den Kosten: Pflegebedürftige erhalten Pflegegeld und Zuschüsse für Pflegehilfsmittel. Zudem können Sie Leistungen für einen ambulanten Pflegedienst beantragen oder das vom Pflegegrad abhängige Pflegegeld.
Pflegegeld und Pflegesachleistungen für häusliche Pflege
In der Höhe der monatlichen Leistungen richtet sich das Pflegegeld bzw. die Pflegesachleistung (z.B. für eine Unterstützung in der häuslichen Pflege durch ambulante Pflegedienste) nach dem anerkannten Pflegegrad der pflegebedürftigen Person. Das entsprechende Pflegegeld wird von der Pflegekasse monatlich auf das Konto des Pflegebedürftigen überwiesen. Dieser kann es dann an seine Angehörigen weitergeben, z.B. als Anerkennung für seine Unterstützung oder als Entschädigung für die aufgewendete Zeit.
Pflegegeld zählt nicht als Einkommen des Versicherten und ist daher steuerfrei. Es wird auch nicht auf Leistungen wie z.B. Grundsicherung, Wohngeld oder eine Erwerbsminderungsrente angerechnet.
Mit ambulanten Pflegesachleistungen können Versicherte die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen. Die Pflegedienste rechnen ihre Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab. Ambulante Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden.
Ausführliche Informationen zum Pflegegeld und Pflegesachleistungen finden Sie unter dem Menüpunkt Pflegegrade
Wohnraumverbessernde Maßnahmen zur häuslichen Pflege
Zur Erleichterung der häuslichen Pflegesituation sieht die Pflegekasse grundsätzlich wohnraumverbessernde Maßnahmen bei einer Pflegebedürftigkeit vor. Es handelt sich dabei um eine finanzielle Unterstützung die man beantragen kann, sobald man einen Pflegegrad hat. Wenn z.B. Treppen oder das Badezimmer die alltägliche Pflege behindern, lohnt es sich diese Leistungen zu beantragen. Vor allem das Badezimmer und die Küche sind Orte, die häufig umgebaut werden müssen. Auch ein Treppenlift ist für die Barrierefreiheit und die Pflegesituation zu Hause oft enorm wichtig.
Pro Maßnahme kann man einen Zuschuss von bis zu € 4.000 erhalten. Diesen bekommt man auch bereits ab Pflegegrad 1.
Dabei erhält nicht direkt die pflegebedürftige Person das Geld, sondern der Umbauträger selbst. Dieser verrechnet dann den Rechnungsbetrag direkt mit den Leistungen der Pflegekasse. Umbaukosten. Nutzen Sie diese Möglichkeit, um der pflegebedürftigen Person die Mobilität und Selbstständigkeit zu Hause zu erleichtern.
Unser Tipp: Lassen Sie sich beraten, bevor Sie eine Umbaumaßnahme in der Wohnung vornehmen lassen. Gegebenenfalls übernimmt auch das Sozialamt/Landratsamt die Umbaukosten. Dies ist unabhängig davon, ob Sie Eigentümer oder Mieter sind. Eine Hauseigentümergemeinschaft bzw. der Eigentümer können den für die Barrierefreiheit nötigen Umbau bei der häuslichen Pflege nur in den seltensten Fällen ablehnen. Ein Rückbau kann jedoch gefordert werden, wenn der Mieter auszieht.
Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel sind wesentlich um die Pflege zu erleichtern. Diese werden bei Pflegebedürftigkeit durch die Pflegekasse bezuschusst. Zu unterscheiden sind: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und technische Pflegehilfsmittel wie z.B. Pflegebetten, Badewannenlifter, Lagerungshilfen usw.
Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad erhalten monatlich Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Einmalhandschuhe, Schutzbekleidung, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen etc.) im Wert von max. 40 Euro.
Technische Pflegehilfsmittel müssen beantragt werden. Sie werden vorrangig leihweise oder gegen eine Zuzahlung zur Verfügung gestellt (z.B. Pflegebett). Achtung: Treppenlifte gelten nicht als Pflegehilfsmittel sondern als wohnumfeldverbessernde Maßnahme und müssen entsprechend beantragt werden. Lassen Sie sich von der Pflegeberatung oder dem Pflegedienst beraten, welche Hilfsmittel für Sie notwendig und geeignet sind, um die Pflege zu erleichtern.
Im Pflegefall summieren sich schnell hohe Zuzahlungen, gerade auch in Kombination mit Medikamentenzuzahlungen. Wenn Zuzahlungen die sogenannte persönliche Belastungsgrenze erreicht haben, kann man bei der Krankenkasse zusammen mit Einkommensnachweisen einen Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung für das laufende Jahr stellen. Berücksichtigt werden ausschließlich die gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlungen für verordnete Mittel und Behandlungen.
Entlastungsangebote für pflegende Angehörige
Je schwerer die Pflege ist und je weniger Hilfe pflegende Angehörige von außen in Anspruch nehmen, desto höher ist die Belastung und desto schneller schwinden die Kräfte. Empfohlen wird daher, so oft wie möglich Entlastungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Denn häufig führt die häusliche Pflege auch dazu, dass die pflegenden Angehörigen nicht nur das eigene Befinden, sondern auch das komplette Privatleben vernachlässigen und sich isoliert bzw. überfordert fühlen. Befinden sich pflegende Angehörige schon in einem ernsten Erschöpfungszustand, kann es sogar auch zu aggressivem Verhalten im Pflegealltag kommen. Dies ist häufig ein Alarmsignal für Überlastung und Hilflosigkeit.
Bei einer Entscheidung zur häuslichen Pflege ist man also nicht nur dem Pflegebedürftigen gegenüber verpflichtet. Ebenso wichtig ist es auch, sich selbst gesund zu erhalten, um eine gute Pflege zu gewährleisten. Aus diesem Grund gibt es eine Vielzahl von Entlastungsangeboten für pflegende Angehörige. Dazu zählen Erleichterungen des Pflegealltags wie auch langfristigere Entlastungsmöglichkeiten. Pflegepersonen können beispielsweise folgende Angebote in Anspruch nehmen:
- Unterstützung im Alltag: Holen Sie sich für alltägliche Aufgaben Hilfe, sodass Sie sich voll auf die Pflege konzentrieren können. Eine Haushaltshilfe, eine Einkaufshilfe oder auch ein Menübringdienst für Senioren (z.B. Essen auf Rädern) können viel Arbeit abnehmen.
- Viele Städte und Gemeinden bieten übrigens für Pflegebedürftige Fahrtdienste bzw. eine Begleitung in öffentlichen Verkehrsmitteln an. Ab Pflegegrad 3 übernimmt die Pflegekasse die Fahrtkosten zu ärztlich verordneten Terminen oder Therapien.
Wer sich Mehrkosten für Menüdienste nicht leisten kann, hat die Möglichkeit, z.B. beim zuständigen Sozialamt einen Zuschuss zu beantragen. Das bedeutet zwar nicht, dass die Kosten für die Fertigmenüs komplett bezahlt werden. Aber es wird je nach persönlicher finanzieller Situation ein Teil der Kosten davon übernommen. Zuschüsse erhalten in der Regel Personen, die krank, genesend, behindert oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedroht sind, einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen und es sich finanziell nicht leisten können, die Mehrkosten für die Menüs zu bezahlen.
- Wenn es finanziell machbar ist, lohnt es sich auch sehr, Tätigkeiten wie z.B. die Grundpflege an eine Pflegekraft zu verlagern.
- Stunden- oder tageweise Entlastung für pflegende Angehörige: Nutzen Sie z.B. das Angebot der Verhinderungspflege, bei der Ihr Angehöriger für die Dauer Ihrer Abwesenheit ersatzweise durch Pflegekräfte versorgt wird. Eine stundenweise Seniorenbetreuung oder auch Angebote der Teilzeitpflege können pflegenden Angehörigen helfen, sich zu erholen, eigenen Aufgaben nachzukommen oder sogar weiter einen Beruf auszuüben. Steigt der Pflegebedarf so sehr an, sodass auch die Einbindung eines ambulanten Pflegedienstes nicht mehr zur Entlastung ausreicht, muss nach Alternativen, z.B. die feste Einbindung einer häuslichen Betreuungskraft gesucht werden.
- Ein gemeinsamer Urlaub mit dem Pflegebedürftigen kann die Pflege zuhause entspannen. Damit Ihr Angehöriger während dieser Zeit in guten Händen ist, können Sie z.B. auch Urlaub in einem sogenannten Pflegehotel machen.
- Reha für pflegende Angehörige: Dies kann wichtig sein, wenn man spürt, dass die Kräfte schwinden. Sprechen Sie dazu mit Ihrem Hausarzt, um die entsprechenden Anträge zu stellen.
- Selbsthilfegruppen für pflegende Angehörige: Diese gibt es in den meisten Regionen. Hier kann man sich über den Alltag in der häuslichen Pflege und die damit einher gehende Belastung austauschen und sich gegenseitig Praxistipps geben. Die regelmäßigen Treffen der Angehörigengruppen finden unter fachlicher Anleitung statt. Angehörigengruppen finden Sie z.B. unter www.stmgp.bayern.de.
Für die häusliche Pflege durch Angehörige gibt es die folgenden gesetzlichen Unterstützungsleistungen
Leistung
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Voraussetzungen
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Leistungsumfang
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Verhinderungspflege
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Es besteht mindestens Pflegegrad 2.
Die Pflegeperson ist aufgrund Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert. Bei (ausschließlicher) Pflege durch einen Pflegedienst jedoch kein Anspruch!
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Für bis zu 6 Wochen je Kalenderjahr werden bis zu 1.612 Euro für die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege ab Pflegegrad 2 von der Pflegekasse gezahlt. Bei Verwandten bis zum zweiten Grade, dürfen in der Regel die Aufwendungen den Betrag des Pflegegeldes nicht überschreiten.
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Kurzzeitpflege
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Es besteht mindestens Pflegegrad 2.
Die häusliche Pflege kann zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang im Anschluss an eine stationäre Behandlung oder in sonstigen Krisensituationen erbracht werden.
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Für bis zu 8 Wochen werden bis zu 1.774 Euro je Kalenderjahr die Aufwendungen für Pflege, soziale Betreuung und Leistungen der medizinischen Behandlungspflege für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 bezahlt.
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Tages-/ Nachtpflege
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Es besteht mindestens Pflegegrad 2.
Anspruch auf teilstationäre Pflege, wenn häusliche Pflege nicht im ausreichenden Umfang sichergestellt werden kann oder zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege.
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Je Kalendermonat werden die Aufwendungen für teilstationäre Pflege, soziale Betreuung und Leistungen der medizinischen Behandlungspflege für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 bezahlt. Dies gilt für Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 bis 5. Der maximale monatliche Zahlbetrag der Pflegekasse richtet sich nach dem Pflegegrad
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Ausführliche Informationen zur Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege sowie Tages- und Nachtpflege finden Sie unter den entsprechenden Punkten im Menü Pflegearten.
Neu ab Januar 2024: Besonderheit für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zum Alter von 25 Jahren
Für diese gilt ab dem 1. Januar 2024:
- Die Verhinderungspflege kann anstatt bis zu sechs bereits bis zu acht Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden,
- auch die hälftige Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes während der Verhinderungspflege erfolgt anstatt für bis zu sechs bereits für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr,
- es können im Kalenderjahr bis zu 100 Prozent – im Jahr 2024 also bis zu 1.774 Euro – der Mittel der Kurzzeitpflege zugunsten der Verhinderungspflege umgewidmet werden, soweit die Mittel nicht bereits für Leistungen der Kurzzeitpflege verbraucht worden sind (der umgewidmete Betrag wird dabei auf den Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege angerechnet, vermindert diesen also entsprechend) und
- die sechsmonatige Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege entfällt.
(Quelle: Bundsgesundheitsministerium, Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG) www.bundesgesundheitsministerium.de)
Pflegewissen für pflegende Angehörige
Wer als Angehöriger pflegt, kennt wahrscheinlich die praktischen Herausforderungen der häuslichen Pflege. Die Pflegekassen sind daher gesetzlich verpflichtet, kostenfreie Pflegekurse für pflegende Angehörige anzubieten.
Hier lernt man beispielsweise Lagerungs- und Mobilisierungsmethoden, Praxiswissen zur Grundpflege und zur Versorgung von Kranken und erhält Informationen über rechtliche Gegebenheiten der Pflege.
Zudem werden Pflegeberatungen durchgeführt, die in manchen Fällen verpflichtend sind, um sicherzustellen, dass die Pflegebedürftigen zu Hause richtig versorgt werden.
Ansprechpartner und Fachstellen für pflegende Angehörige
Nicht selten kümmern sich Angehörige jahrelang um ihre Pflegebedürftigen. Zur Unterstützung gibt es Fachstellen für pflegende Angehörige. In Bayern z.B. stehen rund 110 Fachstellen für pflegende Angehörige zur Verfügung. Die Fachstellen werden vom Freistaat Bayern im Rahmen der Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“ gefördert. Diese haben die Aufgabe kontinuierlich und vernetzt mit allen Beteiligten Angehörige zu beraten und mit Entlastungsangeboten zu unterstützen.
Als pflegende Angehörige können Sie sich unter anderem bei den folgenden Stellen über die Leistungen in der Pflege informieren:
- Pflegeberatung der Pflegekasse
- Fachstellen für pflegende Angehörige
- Pflegeservice Bayern (gesetzliche Pflegekassen)
- Compass private Pflegeberatung GmbH (private Pflegeversicherungsunternehmen)
- Zentrum für Qualität in der Pflege
- Fachstellen für Demenz und Pflege
- Angebote zur Unterstützung im Alltag
- Gesundheitsämter
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege beruft Stellen, bei denen Sie vor Ort Auskunft erhalten. Weiterführende Informationen und einen Überblick finden Sie unter www.stmgp.bayern.de.
Pflegestützpunkte
Pflegestützpunkte sollen Pflegebedürftige und deren Angehörige zu allen Fragen im Vor- und Umfeld der Pflege beraten, um die für sie in Betracht kommenden Hilfs- und Unterstützungsangebote zu koordinieren. Träger der Pflegestützpunkte sind die Pflegekassen und Krankenkassen, die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Bezirke.
In Bayern wird der Aufbau und die Vernetzung von Pflegestützpunkten staatlich gefördert und unterstützt. Ziel ist eine gute Vernetzung und Zusammenarbeit mit den Fachstellen für pflegende Angehörige vor Ort. Ihr Schwerpunkt ist u.a. die Information und Beratung zu möglichen Sozialleistungen und pflegerischen Belangen,
Einen Pflegestützpunkt in Ihrer Region finden Sie u.a. hier: www.stmgp.bayern.de
Der Großteil der Pflegebedürftigen wird zu Hause gepflegt
Insgesamt sind in Deutschland 4,96 Millionen Menschen pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (Quelle: Destatis.de, Statistisches Bundesamt Stand Dezember 2021). Vier von fünf Pflegebedürftigen in Deutschland wurden dabei zu Hause versorgt. Meist erfolgt die Pflege durch pflegende Angehörige, ggf. unterstützt durch einen privaten Pflegedienst.
Auch wenn es mittlerweile durch die gesetzlichen Bestimmung eine Anerkennung der Pflege durch Angehörige gibt, ist der Aufwand und Anstrengung für die häusliche Pflege nicht zu unterschätzen.
Das Pflegegeld, das von der Pflegekasse an Pflegebedürftige überwiesen, die nicht in Einrichtungen betreut werden, ist seit der letzten Erhöhung in 2017 jedoch nicht angepasst worden (Stand Januar 2023). Je nach Pflegegrad liegt es zwischen 316 (Pflegegrad 2) und 901 Euro (Pflegegrad 5). Immer mehr Stimmen werden laut, die zusätzlich eine starke Benachteiligung der nicht erwerbsmäßig Pflegenden (meist Angehörige) kritisieren.
Pflegende Angehörige erhalten weit weniger Geld als Pflegedienste und nur geringe Sozialleistungen. Auch die Tatsache, dass das Pflegegeld der zu pflegenden Person gehört und der pflegende Angehörige keinen direkten Anspruch darauf hat, wird als ungerecht und wenig wertschätzend verstanden.
Laut einer Studie zur Situation in der häusliche Pflege, die im Auftrag des Sozialverbands VdK Deutschland e.V. in 2022 durchgeführt wurde, fühlen sich mehr als ein Drittel der Menschen, die Angehörige zu Hause pflegen, extrem belastet und können die Pflegesituation nur unter Schwierigkeiten oder gar nicht mehr bewältigen.
Dazu sagte die VdK Präsidentin Verena Bentele bei einer Pressekonferenz: „Die Ergebnisse bestätigen: Die häusliche Pflege ist am Limit. Es rächt sich, dass sie jahrelang ein Stiefkind der Politik war und sträflich missachtet wurde. Wird dieser Kurs fortgesetzt, gehen wir einer düsteren Pflege-Zukunft entgegen“. Ein Ergebnis der Studie auch: Über die Hälfte der Befragten schreckt die hohen privaten Zuzahlungen davon ab, einen Pflegedienst, die Tagespflege, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Zudem wird jeder Fünfte von dem Antragsverfahren und der Dauer des Prozederes abgeschreckt. (Quelle: www.vdk.de/deutschland/).
Steigender Kostendruck bei der Finanzierung der Pflege
Ausgehend von einer neuen Analyse des Wissenschaftlichen Instituts der Privaten Krankenversicherung (PKV) ist bei der Zahl der Pflegebedürftigen noch bis Mitte des Jahrzehnts „ein beschleunigter Anstieg zu erwarten“. Die Zahl der Pflegebedürftigen in Deutschland wird von derzeit rund 4,9 Millionen auf bis zu 5,48 Millionen im Jahr 2025 steigen. Diese aktuelle Prognose hat das Wissenschaftliche Institut der PKV (WIP) auf Basis der neuesten Bevölkerungs-Vorausberechnung des Statistischen Bundesamts veröffentlicht bis 2070. Für das Jahr 2030 prognostiziert das WIP bis zu 5,75 Millionen Pflegebedürftige, weiter steigend auf bis zu 7,25 Millionen im Jahr 2050 und bis zu 7,48 Millionen im Jahr 2070. Das Fazit: „Damit wird sich der finanzielle Druck auf die Pflegeversicherung und der Bedarf an Pflegefachkräften weiter erhöhen.“.
Gesellschaftlich, politisch und in den Medien wird deshalb das Thema Pflege regelmäßig diskutiert. Angesichts zahlreicher Kostensteigerungen wächst der Druck bei der Finanzierung der Pflege.
Patientenschützer dringen darauf, die reguläre Unterstützung für Pflegebedürftige, die zu Hause betreut werden, so rasch wie möglich anzuheben, da die Gefahr besteht, dass die Betroffenen und deren Angehörige finanziell untergehen.
Von einem „Kosten-Tsunami“ sprach z.B. der Vorstand der Stiftung Patientenschutz, der die „Pflegebedürftigen in Deutschland voll erreicht“, gegenüber dem Redaktions Netzwerk Deutschland (RND).(Quelle: www.rnd.de/politik). Steigende Lebenshaltungskosten, Inflation und explodierende Energiepreise würden sich zu einer großen Welle auftürmen, die nun auf die hilfsbedürftigen Menschen einstürze.
Vorsorge für den Pflegefall: Rechtzeitig an später denken
Die Kosten bei der Pflege sind enorm und werden weiter steigen.
Die Leistungen der Pflegekasse für die einzelnen Pflegegrade hinken den Kosten hinterher und reichen zumeist nicht. Zu empfehlen ist es daher, auf die private Vorsorge zu setzen.
Um später Ihre Angehörigen nicht zu belasten bzw. im Fall der häuslichen Pflege ausreichend zu abzusichern, empfiehlt es sich so früh wie möglich mit der Pflegevorsorge beginnen. Dazu stehen beispielsweise Pflegezusatzversicherungen, Pflegetagegeld, private Pflegeversicherungen (Pflegerenten), der staatlich geförderte Pflege-Bahr oder auch private finanzielle Rücklagen zur Verfügung.
Nutzen Sie diese Informationen auch für Ihre Eltern oder Großeltern und sprechen Sie in Ihrer Familie offen über die finanzielle Absicherungen für den möglichen Pflegefall.