Gesetzliche Betreuung und Einwilligungs-
vorbehalt
Menschen mit hohem Pflegebedarf oder einer Demenz benötigen häufig Unterstützung bei Behörden- und Bankangelegenheiten. Diese Unterstützungsmöglichkeiten kommen dann in Betracht, wenn die pflegebedürftige Person z.B. aufgrund von Krankheit oder Behinderung Ihre Angelegenheiten über eine beschränkte Zeit oder auf Dauer nicht selbst erledigen kann. Rund 1,3 Millionen Menschen in Deutschland nutzen derzeit eine gesetzliche Betreuung. Die Zahl der gesetzlich betreuten Personen in Verbindung mit einem Pflegegrad ist uns nicht bekannt.
Pflegende Angehörige stehen häufig vor der Frage, ob eine gesetzliche Betreuung notwendig ist. Auf dieser Seite haben wir einige Informationen zur gesetzlichen Betreuung, dem Einwilligungsvorbehalt und der Vollmacht zusammengetragen. Unter anderem zeigen wir auf, welche Aufgaben ein gesetzlicher Betreuer übernimmt, welche Vor- und Nachteile die Varianten haben und wie man für den Ernstfall vorsorgen kann.
Welche Vorsorgemöglichkeiten gibt es?
Jeder Mensch sollte für den Ernstfall Vorsorge treffen. Mit einer Betreuungsverfügung können Sie bestimmen, wer Sie unterstützen soll, falls eine rechtliche Betreuung für Sie eingerichtet werden muss. Ist eine freie Willensbekundung z.B. aufgrund von plötzlicher Pflegebedürftigkeit, Krankheit, oder eines Unfalls nicht mehr möglich, müssen Angehörige diese Aufgabe vornehmen.
Es stehen drei Wege zur Verfügung, um in gesunden Tagen schriftliche Willensbekundungen abzugeben, die Ihnen in schwierigen Zeiten helfen können.
Vorsorgevollmacht und Vollmacht
Eine Betreuung wird nur eingerichtet, wenn es keine Vorsorgevollmacht gibt. Pflegende Angehörige sollten genau abwägen, ob wirklich eine gesetzliche Betreuung notwendig ist. Dabei sollte geprüft werden, ob eine Vorsorgevollmacht ausreichend ist.
Eine Vorsorgevollmacht bedeutet, dass Sie einer anderen Person die Erlaubnis geben, für Sie zu handeln. Sie geben dem Bevollmächtigten auch die Erlaubnis, Entscheidungen für Sie zu treffen.
Sie ist eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen einem Menschen, der eine Vollmacht erteilt (Vollmachtgeber/in) und einer Person des Vertrauens, die die Vollmacht erhält (Bevollmächtigte/er. Bevollmächtigter). Die Vorsorgevollmacht soll erst verwendet werden, wenn der/die Vollmachtgeber/in seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen kann oder will.
Eine einfache Vollmacht kann auch nur für bestimmte Bereiche erteilt werden. Beispielsweise für Behördenangelegenheiten. Bei beiden Varianten ist dabei ganz wichtig, dass Sie dieser Person vertrauen können, denn sie wird nicht vom Gericht kontrolliert.
Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wen das Gericht als Ihren rechtlichen Betreuer bestimmen soll oder auch, welche Person dies auf keinen Fall sein soll.
Dies ist sinnvoll, weil Sie so eine Person Ihres Vertrauens einsetzen können und nicht Gefahr laufen, dass das Gericht jemanden bestellt, mit dem Sie eventuell gar nicht einverstanden wären.
Sie können neben der Person auch andere wichtige Dinge bestimmen, ob Sie z.B. zu Hause oder in einem Pflegeheim betreut werden möchten oder welche Wünsche und Gewohnheiten Ihnen bei der Betreuung wichtig sind. In der Betreuungsverfügung können Sie Anweisungen geben, wie sich Ihr Betreuer/Ihre Betreuerin in bestimmten Situationen verhalten soll oder wie bestimmte Dinge gehandhabt werden sollen.
Die Betreuungsverfügung muss vom Betreuer beachtet werden, außer wenn sie dem Wohl des Betreuten zuwiderlaufen würde oder wenn der Betreute erkennbar seinen diesbezüglichen Willen aufgegeben hat.
Formulare für eine Betreuungsverfügung gibt es u.a. auch im Internet z.B. beim Bundesverband der Berufsbetreuer unter (www.berufsbetreuung.de).
Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung regeln Sie vorab, welche ärztlichen Maßnahmen Sie sich wünschen und welche Sie ablehnen.
Sie gilt für den Fall, dass Sie selbst keine Entscheidungen mehr treffen können, z.B. weil Sie bewusstlos sind. Die Patientenverfügung regelt nicht die Frage der Vertretung, sondern kann in beiden Alternativen Vorgaben für den Vertreter (also den Bevollmächtigten oder den Betreuer und natürlich auch den Arzt) machen.
Für wen ist eine gesetzliche Betreuung hilfreich?
Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass eine hilfebedürftige Person Unterstützung durch einen Betreuer erhält, der ihre Angelegenheiten in einem gerichtlich festgelegten Aufgabenkreis rechtlich besorgt. Dies geschieht durch die Anordnung einer rechtlichen Betreuung, die von dem für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Amtsgericht eingerichtet werden kann, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die betroffene Person ist volljährig.
- Die betroffene Person leidet an einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung.
- Die betroffene Person ist nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.
- Für die betroffene Person existieren keine anderen Hilfsmöglichkeiten oder ausreichende Vollmachten.
Die Einrichtung einer Betreuung ist in § 1896 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wie folgt geregelt:
(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
Beispiele aus der Praxis
Mit die größte Gruppe der unter Betreuung stehenden Menschen sind u.a. alte Menschen, die an der Alzheimerkrankheit erkrankt sind oder deren Gehirnleistung nachgelassen hat (umgangssprachlich Verkalkung). Aufgrund ihrer Einschränkungen finden sich die Betroffenen in ihrem Leben dann oft nicht mehr zurecht. Beispiele: Sie vereinsamen, bezahlen ihre Rechnungen nicht, verschulden sich oder versäumen Arzt- und Behördentermine.
Weitere typische Beeinträchtigungen bzw. Krankheiten, die bei Betreuungen zugrunde liegen können, sind u.a. Psychosen (Schizophrenie, Manie, Depressionen, etc.), Suchtkrankheiten (insbesondere Alkoholismus) oder geistige Behinderungen.
Aber auch zum Beispiel im Fall von größeren, sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten (z.B. bei Ausländern) kann z.B. eine Betreuung für bestimmte Bereiche (z.B. Stellen von Anträgen, Regelung von Behördenangelegenheiten) angezeigt sein.
Die Schritte zur gesetzlichen Betreuung
Mitteilung
Damit eine rechtliche Betreuung geprüft und eingerichtet werden kann, ist immer zuerst eine Mitteilung an das Betreuungsgericht oder die örtliche Betreuungsbehörde notwendig. Das können der betroffene Mensch, aber auch z.B. Angehörige, Nachbarn, Freunde, Bekannte, Ärzte, Krankenhäuser, Mitarbeiter eines Pflegedienstes, Heime, soziale Institutionen, Behörden wie das Gesundheitsamt, oder die Polizei etc. tun.
Verfahren
Hat das Betreuungsgericht so einen Antrag bekommen, prüft es, ob eine Betreuung notwendig ist oder ob es andere Möglichkeiten der Unterstützung geben kann. Eine bedeutende Rolle bei der Betreuerbestellung spielen Gutachten und Sozialberichte.
Das Betreuungsgericht beauftragt die Betreuungsbehörde, die prüft, ob eine Betreuung dem Grunde nach notwendig ist. Die Betreuungsbehörde spricht mit dem betroffenen Menschen und mit anderen Beteiligten, stellt fest, was zu regeln ist und erstellt für das Betreuungsgericht einen Sozialbericht. Dieser enthält u.a. Aussagen über die Notwendigkeit und den Umfang der Betreuung, die Art und Dauer der Hilfebedürftigkeit und ob eine Betreuung vielleicht nur vorübergehend nötig sein wird. Die Betreuungsbehörde teilt dem Betreuungsgericht auch Personen mit, die als Betreuerin bzw. Betreuer geeignet erscheinen.
Notwendige psychiatrische Gutachten und Bescheinigungen werden von medizinischen Sachverständigen oder Gesundheitsämtern verfasst. Das Betreuungsgericht gibt diese in Auftrag.
Die Betreuungsrichter haben die Pflicht, die betroffene Person, über deren rechtliche Betreuung zu entscheiden ist, vor der endgültigen Entscheidung persönlich anzuhören. Das heißt, die Person hat die Gelegenheit, sich noch einmal umfassend dazu zu äußern.
Der betroffene Mensch muss der Betreuung grundsätzlich zustimmen, damit diese eingerichtet werden kann. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen eine Betreuung auch ohne Willensäußerung oder gegen den Willen beschlossen werden kann.
Entscheidung
Die Richterin bzw. der Richter am Betreuungsgericht entscheidet auf Basis des Sozialberichtes des Gutachtens und der Anhörung über die Betreuung. Die Entscheidung über die Einrichtung einer Betreuung erfolgt durch einen schriftlichen Beschluss.
Diesen erhalten alle Beteiligten. Außerdem geht dieser Beschluss auch der Betreuungsbehörde zu. Im Beschluss wird festgelegt, wer Betreuerin bzw. Betreuer wird, und in welchen Bereichen ein betreuter Mensch Unterstützung braucht, bevor eine Betreuung beginnt. Die gleichen Personen und Stellen haben auch das Recht, das Rechtsmittel der sogenannten „Beschwerde" einzulegen.
Die Kosten z. B. für die Sachverständigengutachten bzw. Gerichtskosten trägt der zu Betreuende. Hat er nicht die finanziellen Mittel dazu, werden die Kosten übernommen. Wird z.B. ein berufsmäßiger Betreuer bestellt, ist dessen Tätigkeit von der/dem Betroffenen zu bezahlen, wenn das Vermögen des zu Betreuenden 5.000 Euro übersteigt.
Welche Aufgabenbereiche haben Betreuer?
Eine rechtliche Betreuung wird immer für einzelne Aufgabenkreise festgelegt.
Nur hierfür ist der Betreuer oder die Betreuerin zuständig, in allen anderen Bereichen handeln die Betreuten selbstverantwortlich.
Für welche Aufgaben ein Betreuer notwendig ist, kommt ganz auf die zu betreuende Person an. Das Betreuungsgericht legt anhand von Gutachten und Anhörung fest, für welche Lebensbereiche diese notwendig ist.
Typische Aufgabenkreise einer gesetzlichen Betreuung sind:
- Vermögenssorge
- Gesundheitssorge
- Aufenthaltsbestimmung
- Wohnungsangelegenheiten
- Vertretung des Betroffenen in gerichtlichen Verfahren
- Vertretung gegenüber Behörden
- Entscheidung über die Entgegennahme und das Öffnen und Anhalten seiner Post.
Oft wird eine rechtliche Betreuung für mehrere Bereiche eingerichtet. Es ist auch möglich, Betreuungen aufzuteilen. Beispielsweise kann für ein Elternteil ein Kind die Gesundheits- und Pflegesorge, das andere Kind die Behörden- und Vermögensangelegenheiten übernehmen. Die Aufgabenbereiche von rechtlichen Betreuern stehen immer im Betreuungs-Ausweis der Betreuerin oder des Betreuers.
Zu den Nebenpflichten eines Betreuers gehört es im Übrigen auch, seinen Schützling regelmäßig persönlich zu kontaktieren. Zur Frage der Häufigkeit der persönlichen Kontakte gibt es im Betreuungsgesetz keine konkreten Vorgaben.
Wann dürfen Dritte eine gesetzliche Betreuung anregen?
Gegen den freien Willen einer volljährigen Person kann es keine Betreuung geben! Der betroffene Mensch muss der Betreuung grundsätzlich zustimmen, damit diese eingerichtet werden kann. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen eine Betreuung auch ohne Willensäußerung oder gegen den Willen beschlossen werden kann.
Die Grenze ist im Zweifelsfall fließend und leider kommt es deshalb auch immer wieder zu Streitfällen. Manchmal glauben Angehörige, dass es besser wäre, wenn jemand betreut würde – jedoch ist dies vielleicht gar nicht nötig.
Wenn es z.B. nur darum geht, dass jemand bestimmte Angelegenheiten nicht mehr selbständig besorgen kann (wie z.B. den eigenen Haushalt nicht mehr führen kann, die Wohnung nicht mehr verlassen kann, bestimmte Angelegenheiten nicht mehr alleine regeln kann usw.), so rechtfertigt dies in der Regel nicht die Bestellung eines Betreuers. Hier wird es normalerweise auf ganz praktische Hilfen ankommen, für die man keine gesetzliche Vertretung braucht.
So könnten z.B. Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste die betroffene Person bei allen praktischen Angelegenheiten des Alltags unterstützen. Sie können z.B. bei der Haushaltsführung helfen, beim Ausfüllen von Anträgen (Rente, Sozialleistungen) oder der Steuererklärung. Schuldnerberatungsstellen können Vermögensfragen klären. Solche Hilfen gelten immer als vorrangig.
Wieder in anderen Fällen wäre es tatsächlich besser, wenn eine gesetzliche Betreuung vorhanden wäre, jedoch weigert sich die betroffene Person und will nicht anerkennen, dass aufgrund von Krankheit oder Behinderung eine freie Willensäußerung nicht mehr möglich ist.
Hier empfiehlt es sich stets das offene Gespräch zwischen dem Betroffenen und den Angehörigen zu suchen. Zudem helfen z.B. Beratungsstellen bzw. Betreuungsvereine diese Entscheidung richtig und gut zu treffen. Bei Streit empfiehlt sich die Moderation durch eine allgemeine soziale Betreuungsstelle.
Wie lange dauert eine Betreuung?
Eine Betreuung ist zunächst auf 6 Monate beschränkt. Erst nach Ablauf dieser Frist kann das Gericht eine erneute Entscheidung treffen und diese auf dauerhafte Zeit verlängern.
Die Dauer hängt immer vom Einzelfall ab. Nach Ablauf der ursprünglich festgelegten Betreuungszeit findet eine erneute Anhörung statt. Danach wird über eine Wiederaufnahme oder die Auflösung der Betreuung entschieden.
Eine rechtliche Betreuung wird im Höchstfall für sieben Jahre eingerichtet. Zudem kann der Betreute jederzeit dagegen Beschwerde einlegen. Die Richter prüfen dann, ob der Betreuer im Sinne der betreuten Person gehandelt hat. Hier unterstützen u.a. die Betreuungsstellen.
Gesetzlich geregelt ist zudem, dass Betreuungen in festgelegten Aufgabenfeldern und nicht pauschal festgelegt werden.
Auch wenn eine rechtliche Betreuung eingerichtet wurde, kann der/die Betreute im Regelfall weiterhin eigenverantwortlich handeln. Eine Ausnahme bildet ein Einwilligungsvorbehalt
Wer übernimmt die gesetzliche Betreuung im Alter?
Wer die Betreuung übernimmt, wird entweder vom Betreuungsgericht festgelegt, oder der Betroffene legt dies selbst fest. Dazu braucht es eine Betreuungsverfügung. Diese Verfügung muss vor Eintreten der Pflege- bzw. Betreuungsbedürftigkeit festgelegt werden.
Sie muss nach rechtlichen Gesichtspunkten einwandfrei gestaltet sein. Die Betreuungsverfügung erlaubt dem Betroffenen rechtzeitig selbst festzulegen, wer die gesetzliche Betreuung übernehmen soll.
Eine Betreuungsverfügung ist auch sinnvoll bei Vermögen und wenn die Angehörigen keinen regelmäßigen persönlichen Kontakt haben können. Eine rechtzeitig erstellte Betreuungsverfügung wirkt damit dem Risiko der Erberschleichung entgegen!
Was viele nicht wissen: Auch Ehegatten, Eltern oder Kinder benötigen eine Vollmacht oder müssen als gesetzliche Vertreter/innen bestellt worden sein, um für eine volljährige Person Angelegenheiten rechtsverbindlich regeln zu dürfen. Dies gilt vor allem auch für den medizinischen Bereich wie z.B. Zustimmung zu Operationen oder Einweisungen in die Psychiatrie.
Wer kann Betreuer/in werden?
Sie können eine Person Ihrer Wahl als Betreuer/in vorschlagen. Das Gericht muss prüfen, ob der/die vorgeschlagene Betreuer/in dafür geeignet ist. Haben Sie eine Betreuungsverfügung, versucht das Gericht die darin enthaltenen Wünsche zu erfüllen. Betreuer werden können zum Beispiel Angehörige, Mitarbeiter der Betreuungsbehörden, ehrenamtliche Mitglieder von Betreuungsvereinen, oder selbstständige Berufsbetreuer. Rechtsanwälte werden oft bei großen Vermögen als Betreuer eingesetzt. In Deutschland sind übrigens mehr als die Hälfte aller rechtlichen Betreuer/innen Familienangehörige. Seit einigen Jahren steigt jedoch die Zahl der Berufsbetreuer/innen.
Was darf ein Betreuer nicht alleine entscheiden?
In den benannten Aufgabenkreisen gibt es Rechtsgeschäfte, die der Betreuer zusätzlich vom Amtsgericht genehmigen lassen muss. Das sind z.B. Kreditaufnahme, Erbauseinandersetzungen, Auflösen von Bankkonten, eine Wohnungskündigung oder eine Unterbringung in Form einer Freiheitsentziehung oder -einschränkung.
Über die Notwendigkeit einer geschlossenen Unterbringung entscheidet das Betreuungsgericht, nachdem der/die Betreuer/in zuvor einen sogenannten Unterbringungsantrag gestellt hat. Die geschieht unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. wenn die Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Selbstschädigung oder sogar eines Suizids besteht). Dann kann die zu betreuende Person z.B. in einer geschlossenen Abteilung eines Krankenhauses oder eines Altenheimes untergebracht werden. Das Gleiche gilt für Maßnahmen, in denen einem/er Betreuten z.B. durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise länger oder regelmäßig die Freiheit entzogen wird (z.B. Bettgitter, Abschließen des Zimmers, oder Medikamente, die eine Ruhigstellung fördern). In all diesen Fällen ist eine gerichtliche Genehmigung zwingend notwendig, falls die betreute Person nicht einwilligen kann
Wer kontrolliert die Betreuer/innen?
Betreuer werden durch das Betreuungsgericht kontrolliert. Die Betreuerin oder der Betreuer muss dem Gericht einmal im Jahr einen Bericht zusenden. Das Gericht prüft anhand des Berichts, ob die oder der Betreuer/in richtig und im Sinne des Betreuten gehandelt hat. Ein großes Augenmerk wird dabei auch auf den Bereich den Bereich Vermögenssorge gelegt. Ärzte, Verwandte, Betreute, Familienangehörige oder auch Freunde können ggf. Beschwerden beim Gericht einreichen. Das Gericht prüft diese Hinweise und bestellt falls notwendig eine/n andere/n Betreuer/in.
Der Einwilligungsvorbehalt
Der Einwilligungsvorbehalt ist eine spezielle Anordnung des Betreuungsgerichtes, die zusätzlich zu einer Betreuerbestellung erfolgen kann.
Eine gesetzliche Betreuung alleine schränkt noch nicht die Geschäftsfähigkeit der betreuten Person ein. Der geschäftsfähige Betreute ist somit auch bei bestehender Betreuung in der Lage, eigene rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben, wie z.B. Verträge wirksam abzuschließen.
Was bewirkt ein Einwilligungsvorbehalt?
Mit dem Einwilligungsvorbehalt als Zusatz zur gesetzlichen Betreuung wird jedoch die Geschäftsfähigkeit des Betreuten einschränkt. Wird ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, kann die entsprechende Rechtshandlung durch den Betreuten selbst nicht mehr vorgenommen werden.
Durch den Einwilligungsvorbehalt erlangt der Betreute in dem Aufgabenkreis, auf den der Einwilligungsvorbehalt sich erstreckt, die Stellung eines beschränkt Geschäftsfähigen (§§ 108 ff BGB). Er ist damit einem Kind zwischen 7 und 18 Jahren gleichgestellt.
Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Für den Aufgabenbereich, für den der Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden soll, muss eine Betreuung bestehen.
- Der Einwilligungsvorbehalt muss erforderlich sein, um eine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten abzuwenden.
- Um einen solchen Vorbehalt zu erlassen, muss zudem der Betroffene vor dem Richter angehört werden.
Wann ist ein Einwilligungsvorbehalt zulässig?
Zulässig ist die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes nur für solche Betreuungen, die aufgrund psychischer Krankheit und/oder geistiger oder seelischer Behinderung eingerichtet wurden. Bei der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes durch das Gericht gilt, dass der Grundsatz der Erforderlichkeit in besonderem Maße zu berücksichtigen ist. Erst wenn das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnet, tritt diese Einschränkung der Geschäftsfähigkeit in Kraft.
Gegen den Willen eines Betreuten darf ein Einwilligungsvorbehalt außerdem nur dann angeordnet werden, wenn dieser seinen freien Willen wegen seiner psychischen Erkrankung oder geistigen oder seelischen Behinderung nicht bestimmen kann.
Das Verfahren ähnelt der früheren Entmündigung.
Einrichtung eines Einwilligungsvorbehalts
Ein Einwilligungsvorbehalt kann für alle denkbaren Aufgabenkreise (Ausnahme: höchstpersönliche Willenserklärungen wie Ehe, Verfügungen von Todes wegen etc.) innerhalb einer gerichtlichen Betreuung angeordnet werden. Er gilt nur für diejenigen Aufgabenkreise, für die er explizit angeordnet wurde.
Wurde für bestimmte Aufgabenkreise vom Betreuungsgericht ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, dann bedeutet dies konkret, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die in den Aufgabenkreis des Betreuers fällt, dessen Zustimmung (Einwilligung im Voraus oder Genehmigung im Nachhinein) braucht.
Praxisbeispiele eines Einwilligungsvorbehalts
Beim Einwilligungsvorbehalt handelt es sich um einen Schutz für den Betreuten, der sich andernfalls in nicht hinzunehmender Weise in für ihn schädliche Rechtsfolgen oder gefährliche Lebenssituationen hineinmanövrieren würde.
In der Praxis erstrecken sich Einwilligungsvorbehalte überwiegend auf den Bereich von Vermögen (Kaufsucht, Verschwendung wie z.B. unverhältnismäßiges und selbstschädigendes Verschenken etc.).
Es kann aber auch sein, dass es notwendig ist, für das Leben bzw. die Gesundheit eines Betreuten Gefahren abzuwenden. Ein Beispiel hierfür ist z.B. der Arzneimittelmissbrauch eines Betroffenen.
Wenn es z. B. um den Aufgabenkreis der „Aufenthaltsbestimmung“ geht, dann ist der Einwilligungsvorbehalt z.B. in dem Zusammenhang denkbar, wenn z.B. die Gefahr besteht, dass der Betroffene seinen Heimplatz kündigt und in der Folge obdachlos würde, bzw. nicht mehr versorgt werden könnte. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist aber auch ein sehr persönliches. Können wir besprechen.
Empfehlung
Das Thema des Einwilligungsvorbehalts ist insgesamt sehr komplex und es gibt sehr viele Referenzurteile, auf welche sich die Rechtsprechung stützen kann. Es macht daher wirklich Sinn, dieses Thema mit einer Beratungsstelle zu besprechen und abschließend von einem Anwalt prüfen zu lassen.
Wo kann man sich beraten lassen?
Rechtliche Hilfe und Beratung zum Thema der rechtlichen Betreuung können Sie z.B. bei Betreuungsvereinen oder sozialen Diensten erhalten. Auch bei Pflege- und Senioren-Beratungsstellen bekommen Sie Unterstützung.
In Deutschland gibt es über 800 Betreuungsvereine, es gibt sie in allen Bundesländern. Die Vereine sind wichtige Ansprechpartner für Angehörige und ehrenamtliche Betreuer/innen. Sie bieten u.a. Beratung und Fortbildungen an und arbeiten zusammen mit ambulanten Diensten und den Betreuungsbehörden.